Rechtssatz RS0101118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101118
Entscheidungsdatum
02.07.2026
Rechtssatz
Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB anzuwenden sind. Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt.Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB anzuwenden sind. Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (Paragraph 1445, ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 530/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 530/91
Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849
- 4 Ob 535/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 535/94
Veröff: SZ 67/72
- 3 Ob 554/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 554/94
Auch; nur: Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt. (T1)
- 1 Ob 2287/96x
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2287/96x
Auch; nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis. (T2)
- 6 Ob 177/98t
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 177/98t
nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. (T3)
Beisatz: Der einzelne Mitmieter besitzt kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht. (T4)
- 5 Ob 102/01p
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 102/01p
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein Gesamtmietverhältnis oder Mitmietverhältnis kann entweder von vornherein als solches begründet worden sein oder aber durch Gesamtrechtsnachfolge oder Sonderrechtsnachfolge entstehen. (T5)
- 2 Ob 136/01s
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 136/01s
Auch; Beisatz: Durch den Eigentumserwerb Bestandobjekt durch den Mieter ist das hinsichtlich dieser Liegenschaft bestehende Bestandverhältnis durch Vereinigung (§ 1445 ABGB) erloschen. (T6)
- 5 Ob 223/04m
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 223/04m
Auch; nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mietmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft. (T7)
- 5 Ob 124/07g
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
Vgl auch; nur: Ist ein Objekt aber an mehrere Mitmieter in Bestand gegeben, ist ein solches Mietverhältnis ein einheitliches, ungeteiltes Gesamtmietverhältnis und besteht nicht aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. (T8)
Beisatz: Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht in Verbindlichkeiten der einzelnen Mitmieter aufgespalten werden. Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses müssen zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen. (T9)
- 5 Ob 135/09b
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 135/09b
Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden. (T10)
- 5 Ob 145/13d
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 145/13d
Vgl auch
- 5 Ob 54/16a
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 54/16a
Vgl auch
- 7 Ob 189/17w
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 189/17w
Auch; nur T2; nur T3; nur T7; nur T8
- 7 Ob 189/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w
Auch; nur T2; nur T3; nur T7; nur T8; Veröff: SZ 2018/65
- 5 Ob 156/18d
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 156/18d
Auch; nur T3; nur T8; Beis wie T10
- 5 Ob 56/20a
Entscheidungstext OGH 28.09.2020 5 Ob 56/20a
Vgl; Beis wie T9
- 9 Ob 19/21s
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 Ob 19/21s
nur T2; nur T3; nur T7; nur T8
- 5 Ob 101/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 101/25a
nur T2; nur T3; nur T8
- 14 Os 1/26t
Entscheidungstext OGH 02.07.2026 14 Os 1/26t
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101118
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00530_9100000_002