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Entscheidung 9 Ob 19/21s×

Entscheidung 9 Ob 19/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013160 Rechtssatz 21.06.1972Zivilrecht
Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und bilden im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1 S 281, Klang aaO V S 116, Fasching IV, 671; H …
RS0013416 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bei Klagen aus dem Bestandvertrag (mit grundsätzlicher Stellungnahme zu der nicht einheitlichen Judikatur zB SZ 27/64 und 138, MietSlg 3700, MietSlg 4383, MietSlg 4966). Ist überhaupt strittig, ob ein Miet- ode …
RS0035432 Rechtssatz 22.02.1972Zivilrecht
Die Entscheidung über das Rechtsmittel des einen der einheitlichen Streitgenossen bzw die Entscheidung aus Anlaß dieses Rechtsmittels ist vor der Zustellung des erstgerichtlichen Urteils an den anderen notwendigen Streitgenossen bzw vor dem ungenützten Vers …
RS0036420 Rechtssatz 15.05.1957Zivilrecht
Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen …
RS0040471 Rechtssatz 02.06.1993Zivilrecht
Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein so …
RS0040507 Rechtssatz 22.02.1989Zivilrecht
Wer einen Beweis nach § 292 Abs 2 ZPO führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie beweisen.
RS0067534 Rechtssatz 07.07.1965Zivilrecht
Die Frage, ob der Mieter nach der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten fortsetzte, ist unwesentlich, da es genügt, dass im Zeitpunkt der Aufkündigung die Voraussetzungen für sie vorhanden waren. (vgl MietSlg 7319 ua).
RS0070340 Rechtssatz 12.02.1991Zivilrecht
Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist.
RS0101118 Rechtssatz 10.07.1991Zivilrecht
Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. …