Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Zutreffend sind zunächst die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers dahin, dass Dr. H***** dem Verfahren nicht als Partei hätte beigezogen werden dürfen, da sich der verfahrenseinleitende Antrag vor der Schlichtungsstelle nicht auf ihn erstreckte und insoweit die Prozessvoraussetzung des § 39 MRG nicht gegeben ist. Einer Antragszurückweisung bedurfte es nicht, weil die Antragstellerin formell ihr Begehren ohnedies nicht auf Dr. H***** als Zweitantragsgegner ausgedehnt hat. In den Kopf des erstgerichtlichen Sachbeschlusses wurde Dr. H***** auch nicht als Zweitantragsgegner aufgenommen. Lediglich das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung durch Aufnahme Dris H***** in den Kopf des Sachbeschlusses auch eine Entscheidung ihm gegenüber getroffen, welche Nichtigkeit jedoch aus Anlass der Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung beseitigt ist.Zutreffend sind zunächst die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers dahin, dass Dr. H***** dem Verfahren nicht als Partei hätte beigezogen werden dürfen, da sich der verfahrenseinleitende Antrag vor der Schlichtungsstelle nicht auf ihn erstreckte und insoweit die Prozessvoraussetzung des Paragraph 39, MRG nicht gegeben ist. Einer Antragszurückweisung bedurfte es nicht, weil die Antragstellerin formell ihr Begehren ohnedies nicht auf Dr. H***** als Zweitantragsgegner ausgedehnt hat. In den Kopf des erstgerichtlichen Sachbeschlusses wurde Dr. H***** auch nicht als Zweitantragsgegner aufgenommen. Lediglich das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung durch Aufnahme Dris H***** in den Kopf des Sachbeschlusses auch eine Entscheidung ihm gegenüber getroffen, welche Nichtigkeit jedoch aus Anlass der Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung beseitigt ist.
Unrichtig sind die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses, dass es für eine Sachentscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht darauf ankäme, wer die Vertragspartner der Antragstellerin seien. Eine Sachentscheidung könne nach Ansicht des Antragsgegners auch ohne Klärung dieser Frage getroffen werden.
Das Rekursgericht hat zwar die Frage der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsverhältnisse auf Bestandgeberseite erkannt. Die getroffene rechtliche Lösung ist jedoch nicht mit der bestehenden Rechtsprechung in Einklang zu bringen.
Ein Gesamtmietverhältnis oder Mitmietverhältnis, also ein mit mehreren Mieterin hinsichtlich desselben Bestandobjektes ungeteilt bestehendes Mietverhältnis kann entweder von vornherein als solches begründet worden sein oder aber durch Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge entstehen. Der einzelne Mitmieter ist dabei grundsätzlich nicht befugt, über seinen Anteil zu verfügen. Lediglich zur Abwehr von Ansprüchen des Vermieters oder Dritter ist jeder Mitmieter legitimiert (immolex 1997/72; vgl Würth in Rummel3 Rz 20 zu § 1090 ABGB).Ein Gesamtmietverhältnis oder Mitmietverhältnis, also ein mit mehreren Mieterin hinsichtlich desselben Bestandobjektes ungeteilt bestehendes Mietverhältnis kann entweder von vornherein als solches begründet worden sein oder aber durch Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge entstehen. Der einzelne Mitmieter ist dabei grundsätzlich nicht befugt, über seinen Anteil zu verfügen. Lediglich zur Abwehr von Ansprüchen des Vermieters oder Dritter ist jeder Mitmieter legitimiert (immolex 1997/72; vergleiche Würth in Rummel3 Rz 20 zu Paragraph 1090, ABGB).
Eine Rechtsgemeinschaft ist aber nicht nur auf Seiten des Bestandnehmers, sondern auch auf Seite des Bestandgebers möglich. Der häufigste Fall ist die Rechtsgemeinschaft aus Miteigentum an der Bestandsache. Das interne Verhältnis zwischen den Miteigentümern und Vermietern ist durch die Regeln über das Miteigentum festgelegt (vgl Gamerith in Rummel3 Rz 5 zu § 833 ABGB).Eine Rechtsgemeinschaft ist aber nicht nur auf Seiten des Bestandnehmers, sondern auch auf Seite des Bestandgebers möglich. Der häufigste Fall ist die Rechtsgemeinschaft aus Miteigentum an der Bestandsache. Das interne Verhältnis zwischen den Miteigentümern und Vermietern ist durch die Regeln über das Miteigentum festgelegt vergleiche Gamerith in Rummel3 Rz 5 zu Paragraph 833, ABGB).
Auch durch Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich eines Teils des Objekts, in dem ein Bestandgegenstand liegt, kommt es zu einer Personenmehrheit auf Bestandgeberseite. In welcher Form diese Bestandgebermehrheit rechtlich organisiert ist und nach welchen Regeln hiebei vorzugehen ist, richtet sich danach, ob ein einheitliches Bestandverhältnis betroffen ist oder nicht. Deshalb wurde erkannt, dass dann, wenn sich eine Wohneinheit über zwei nebeneinander liegende Häuser erstreckt und eines der beiden Häuser veräußert wurde, Veräußerer und Erwerber in einer analog einem Miteigentumsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsgemeinschaft stehen (JBl 1955, 575 = MietSlg 4.390; SZ 28/141). Der Erwerber der Bestandsache tritt nämlich gemäß § 1120 ABGB in das Vertragsverhältnis ein. Anders liegt der Fall dann, wenn keine einheitliche Bestandsache vorliegt, sondern eine teilbare, in welchem Fall der Erwerber Bestandgeber lediglich insoweit wird, als die Sache ihm gehört (MietSlg 7.940).Auch durch Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich eines Teils des Objekts, in dem ein Bestandgegenstand liegt, kommt es zu einer Personenmehrheit auf Bestandgeberseite. In welcher Form diese Bestandgebermehrheit rechtlich organisiert ist und nach welchen Regeln hiebei vorzugehen ist, richtet sich danach, ob ein einheitliches Bestandverhältnis betroffen ist oder nicht. Deshalb wurde erkannt, dass dann, wenn sich eine Wohneinheit über zwei nebeneinander liegende Häuser erstreckt und eines der beiden Häuser veräußert wurde, Veräußerer und Erwerber in einer analog einem Miteigentumsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsgemeinschaft stehen (JBl 1955, 575 = MietSlg 4.390; SZ 28/141). Der Erwerber der Bestandsache tritt nämlich gemäß Paragraph 1120, ABGB in das Vertragsverhältnis ein. Anders liegt der Fall dann, wenn keine einheitliche Bestandsache vorliegt, sondern eine teilbare, in welchem Fall der Erwerber Bestandgeber lediglich insoweit wird, als die Sache ihm gehört (MietSlg 7.940).
Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden (die Rechtsprechung spricht dabei von einheitlichem Bestandvertrag) hängt vom Parteiwillen (§ 914 ABGB) ab (MietSlg 27.468; WoBl 1992/22; WoBl 1991/60; MietSlg 48.374). Die objektive Gemeinsamkeit im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt nur einen Schluss auf die Parteiabsicht zu (MietSlg 38/10; WoBl 1993, 186; RIS-Justiz RS0020405). Das gegenseitige Erforderlich- oder Nützlichsein mehrerer Objekte, etwa die Verbindung einer Gastwirtschaft mit einer Wohnung im selben Haus, stellt eine objektive Gemeinsamkeit dar, die den (allerdings widerleglichen) Schluss auf die Parteienabsicht zulässt (MietSlg 44.119). Ansonsten kann es im Schuldrecht mangels diesbezüglicher zwingender Normen nur auf die subjektive Einheit der Bestandsache ankommen (Würth in Rummel3 Rz 15 zu §§ 1092 bis 1094 ABGB).Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden (die Rechtsprechung spricht dabei von einheitlichem Bestandvertrag) hängt vom Parteiwillen (Paragraph 914, ABGB) ab (MietSlg 27.468; WoBl 1992/22; WoBl 1991/60; MietSlg 48.374). Die objektive Gemeinsamkeit im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt nur einen Schluss auf die Parteiabsicht zu (MietSlg 38/10; WoBl 1993, 186; RIS-Justiz RS0020405). Das gegenseitige Erforderlich- oder Nützlichsein mehrerer Objekte, etwa die Verbindung einer Gastwirtschaft mit einer Wohnung im selben Haus, stellt eine objektive Gemeinsamkeit dar, die den (allerdings widerleglichen) Schluss auf die Parteienabsicht zulässt (MietSlg 44.119). Ansonsten kann es im Schuldrecht mangels diesbezüglicher zwingender Normen nur auf die subjektive Einheit der Bestandsache ankommen (Würth in Rummel3 Rz 15 zu Paragraphen 1092 bis 1094 ABGB).
Im vorliegenden Fall wurden in einem Bestandvertrag miteinander in Verbindung stehende Verkaufs-, Lager- und Nebenräume zu einem einheitlichen Mietzins in Bestand gegeben, wobei auch die gegenseitige Nützlichkeit, nämlich von Verkaufs- und Lagerräumen sowie Büro- und Sozialräumen außer Frage steht.
Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kein Zweifel daran, dass dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin eine einheitliche Bestandsache vermietet wurde.
Daraus folgt im Weiteren, dass es durch Veräußerung eines der beiden Häuser zu einer Einzelrechtsnachfolge des Dr. Reinhard H***** dergestalt kam, dass dieser nunmehr mit der Antragsgegnerin zusammen als Bestandgeber eine Rechtsgemeinschaft im Sinn der §§ 833 ff ABGB bildet.Daraus folgt im Weiteren, dass es durch Veräußerung eines der beiden Häuser zu einer Einzelrechtsnachfolge des Dr. Reinhard H***** dergestalt kam, dass dieser nunmehr mit der Antragsgegnerin zusammen als Bestandgeber eine Rechtsgemeinschaft im Sinn der Paragraphen 833, ff ABGB bildet.
Weil die Anhebung des Hauptmietzinses offensichtlich den Interessen eines "Miteigentümers", nämlich des Dr. H***** widerspricht, handelt es sich bei den damit zusammenhängenden Maßnahmen um solche der außerordentlichen Verwaltung (MietSlg 38.050). Die Antragsgegnerin ist daher mangels Einstimmigkeit ohne gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des weiteren Bestandgebers außerstande, eine Hauptmietzinsanhebung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kommt auch eine teilweise Anhebung, nämlich bloß hinsichtlich jenes Teils des einheitlichen Bestandobjektes, der im Eigentum der Antragsgegnerin steht, nicht in Betracht. Eine Ausnahme von der einheitlichen Behandlung eines solchen einheitlichen Mietverhältnisses hinsichtlich des Mietzinses wird nur dort gemacht, wo ein Teil des einheitlichen Mietverhältnisses zwingenden Zinsbildungsvorschriften unterliegt, ein anderer Teil nicht. Dann wird es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses als teilbar angesehen (MietSlg 34.367; 38.251/27; 38.587; Würth aaO Rz 20 zu §§ 1092 bis 1094 ABGB). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.Weil die Anhebung des Hauptmietzinses offensichtlich den Interessen eines "Miteigentümers", nämlich des Dr. H***** widerspricht, handelt es sich bei den damit zusammenhängenden Maßnahmen um solche der außerordentlichen Verwaltung (MietSlg 38.050). Die Antragsgegnerin ist daher mangels Einstimmigkeit ohne gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des weiteren Bestandgebers außerstande, eine Hauptmietzinsanhebung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kommt auch eine teilweise Anhebung, nämlich bloß hinsichtlich jenes Teils des einheitlichen Bestandobjektes, der im Eigentum der Antragsgegnerin steht, nicht in Betracht. Eine Ausnahme von der einheitlichen Behandlung eines solchen einheitlichen Mietverhältnisses hinsichtlich des Mietzinses wird nur dort gemacht, wo ein Teil des einheitlichen Mietverhältnisses zwingenden Zinsbildungsvorschriften unterliegt, ein anderer Teil nicht. Dann wird es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses als teilbar angesehen (MietSlg 34.367; 38.251/27; 38.587; Würth aaO Rz 20 zu Paragraphen 1092 bis 1094 ABGB). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.
Dies führt im vorliegenden Fall nicht nur zur Unwirksamkeit des Erhöhungsbegehrens, das nur von der Antragsgegnerin, ausdrücklich nicht aber von Dr. H***** getragen ist, sondern infolge fehlender Passivlegitimation allein der Antragsgegnerin zur Abweisung des Antrags nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (MietSlg 48.428 ua). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Antragsgegnerin und Dr. H***** als notwendige Streitgenossen in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren, das auf Feststellung der Unwirksamkeit des begehrten Hauptmietzinses gerichtet ist, der Antragstellerin gegenüberstehen.Dies führt im vorliegenden Fall nicht nur zur Unwirksamkeit des Erhöhungsbegehrens, das nur von der Antragsgegnerin, ausdrücklich nicht aber von Dr. H***** getragen ist, sondern infolge fehlender Passivlegitimation allein der Antragsgegnerin zur Abweisung des Antrags nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG (MietSlg 48.428 ua). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Antragsgegnerin und Dr. H***** als notwendige Streitgenossen in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren, das auf Feststellung der Unwirksamkeit des begehrten Hauptmietzinses gerichtet ist, der Antragstellerin gegenüberstehen.
Dem Rechtsmittelantrag des Antragsgegners, der nur auf "Aufhebung" gerichtet ist, inhaltlich jedoch eine Sachentscheidung anstrebt (vgl V des Revisionsrekurses) und dem insoweit kein verbesserungsbedürftiger inhaltlicher Mangel anhaftete, war daher im Sinne einer Antragsabweisung stattzugeben. Vor allem bei Verfahren nach § 37 MRG ist eine gewisse Großzügigkeit hinsichtlich der Ausführungen des Rechtsmittels, der Rechtsmittelanträge und der Rechtsmittelgründe geboten.Dem Rechtsmittelantrag des Antragsgegners, der nur auf "Aufhebung" gerichtet ist, inhaltlich jedoch eine Sachentscheidung anstrebt vergleiche römisch fünf des Revisionsrekurses) und dem insoweit kein verbesserungsbedürftiger inhaltlicher Mangel anhaftete, war daher im Sinne einer Antragsabweisung stattzugeben. Vor allem bei Verfahren nach Paragraph 37, MRG ist eine gewisse Großzügigkeit hinsichtlich der Ausführungen des Rechtsmittels, der Rechtsmittelanträge und der Rechtsmittelgründe geboten.
Im Ergebnis kommt daher dem Revisionsrekurs Berechtigung zu.