Rechtssatz RS0026191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026191
Geschäftszahl
3Ob224/60; 5Ob241/65; 5Ob102/01p; 4Ob83/15g
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Rechtssatz
Der Erwerber einer vermieteten oder verpachteten Sache tritt an Stelle des Veräußerers in das Bestandverhältnis ein. Soferne er Eigentümer eines abgesondert benützbaren körperlichen Teiles der Bestandsache wird, erstreckt sich der Rechtsübergang nur auf diesen Teil.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 224/60
Entscheidungstext OGH 01.06.1960 3 Ob 224/60
Veröff: MietSlg 7940
- 5 Ob 241/65
Entscheidungstext OGH 11.11.1965 5 Ob 241/65
- 5 Ob 102/01p
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 102/01p
Vgl auch; nur: Soferne der Erwerber Eigentümer eines abgesondert benützbaren körperlichen Teiles der Bestandsache wird, erstreckt sich der Rechtsübergang nur auf diesen Teil. (T1)
Beisatz: Wenn keine einheitliche Bestandsache vorliegt, sondern eine teilbare, wird der Erwerber Bestandgeber lediglich insoweit, als die Sache ihm gehört. (MietSlg 7.940). (T2)
- 4 Ob 83/15g
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026191
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19600601_OGH0002_0030OB00224_6000000_001