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Entscheidung 5 Ob 135/09b×

Entscheidung 5 Ob 135/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob135/09b

Entscheidungsdatum

01.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Sabrina P*****, vertreten durch Dr. Michael Ploderer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen den Antragsgegner Markus H*****, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. November 2008, GZ 39 R 388/08k-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 24. Juli 2008, GZ 6 Msch 3/08b-4, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden sind vergleiche 1 Ob 530/91 = SZ 64/93; Sailer in KBB ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 825, ABGB; zuletzt 1 Ob 148/07g).

Für entsprechende Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sache ist der Außerstreitrichter zuständig vergleiche RIS-Justiz RS0013631).

Diese Streitigkeiten gehören jedoch nicht zu den in Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählten Angelegenheiten, für die die vierwöchige Revisionsrekursfrist gegen Sachbeschlüsse im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG anzuwenden sind. Auch die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 17, WEG ist nicht anzuwenden, weil es dort ausschließlich um Angelegenheiten der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft geht, über die nach dem 16. Hauptstück des 2. Teils des ABGB im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden ist.

Das bedeutet, dass auf das Verfahren über einen Antrag auf Benützungsregelung zwischen Mitmietern die allgemeinen Regelungen des Außerstreitgesetzes, damit auch dessen Paragraph 65, Absatz eins, anzuwenden sind, wonach die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage beträgt.

Die Zustellung der zutreffend als „Beschluss" und nicht als „Sachbeschluss" bezeichneten Rekursentscheidung an den bestellten Rechtsanwalt in Verfahrenshilfe erfolgte am 2. 4. 2009, die Postaufgabe des ordentlichen Revisionsrekurses am 27. 4. 2009. Mit Ablauf des 16. 4. 2009 war aber die Revisionsrekursfrist verstrichen. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher verspätet.

Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG sieht zwar die Möglichkeit vor, auch verspätete Rekurse inhaltlich zu behandeln, wenn die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Das trifft hier nicht zu, hat doch der Antragsgegner durch vollständige Abweisung des gegen ihn gerichteten Antrags auf Benützungsregelung bereits zur Gänze obsiegt.

Darüber hinaus ist Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels jedenfalls seine sachliche Berechtigung vergleiche RIS-Justiz RS0007115; RS0111098; zuletzt 5 Ob 33/08a), die hier trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts am Fehlen einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG scheitert:

Dass die Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter durch den Außerstreitrichter zulässig ist, wenn eine Benützungsvereinbarung fehlt, entspricht höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche 4 Ob 537/95 = SZ 68/169 mwN). Dass es nach einer umfassenden Interessenabwägung bei der von Billigkeitserwägungen getragenen Ermessensentscheidung über eine Benützungsregelung auch dazu kommen kann, dass einer der Gemeinschafter vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch sogar vollkommen ausgeschlossen wird, ist ebenso durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt vergleiche RIS-Justiz RS0101498 [T4]).

Immer handelt es sich bei einer gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, die das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu sein hat. Als solche hängt die Entscheidung immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, weshalb vom Obersten Gerichtshof insofern nur eine Nachprüfung im Interesse der Rechtssicherheit auf die Bewirkung grober Beurteilungsfehler, die zu korrigieren wären, vorzunehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0101498 [T2; T6; T9; T10]).

Solche grobe Beurteilungsfehler sind jedenfalls auszuschließen, wenn die Vorinstanzen die jedenfalls noch in erster Instanz fehlende Bereitschaft der Antragstellerin zur Zahlung jeglichen Entgelts für die Alleinbenützung der Wohnung als Grund für die Antragsabweisung erkannten.

Selbst ohne Verspätung des vorliegenden Rechtsmittels wäre dieses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen gewesen.

Textnummer

E91848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00135.09B.0901.000

Im RIS seit

01.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090901_OGH0002_0050OB00135_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007086 Rechtssatz 19.04.1966Zivilrecht
Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG vorliegen …
RS0007115 Rechtssatz 06.04.1989Zivilrecht
Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG ist die sachliche Berechtigung der Rechtsmittel (vgl RZ 1966/149).
RS0013191 Rechtssatz 16.10.1963Zivilrecht
Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und s …
RS0013631 Rechtssatz 08.12.1950Zivilrecht
Bei "Gemeinschaftsmieten" ( Personenmehrheit auf Seiten des Bestandnehmers ) finden die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung; für Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sachen ist d …
RS0101118 Rechtssatz 10.07.1991Zivilrecht
Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. …
RS0101498 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwäg …
RS0111098 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Zu den Kriterien der Ermessensentscheidung, ob in außerstreitigen Angelegenheiten ein verspätetes Rechtsmittel berücksichtigt, also inhaltlich erledigt wird, gehören die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.