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Entscheidung 4 Ob 537/95×

Entscheidung 4 Ob 537/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob537/95(4Ob1586/95)

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Hans F*****, vertreten durch Dr.Michael Ambrosch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Edda S*****, vertreten durch Dr.Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Leistung und Duldung (Streitwert S 40.000),

römisch eins. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.3.1995, 42 R 709/94, 36 R 200/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.8.1994, 36 C 579/94-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

römisch zwei. infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.3.1995, 42 R 709/94, 36 R 200/95, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.10.1994, 36 C 579/94-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Sohn der Beklagten aus erster Ehe. Sein Vater starb am 27.4.1981; dieser war gemeinsam mit der Beklagten Hauptmieter der Wohnung ***** S*****straße ***** gewesen. Der Kläger ist am ***** geboren; er war daher, als sein Vater starb, vierzehneinhalb Jahre alt. Damals wohnte er gemeinsam mit seinen Eltern in der streitgegenständlichen Wohnung.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen,

1. ihm den freien Zutritt zur Wohnung in W*****, S*****straße *****, zu gewähren und ihm einen Wohnungsschlüssel auszufolgen;

2. die Mitbenützung aller Räume dieser Wohnung mit Ausnahme des elterlichen Schlafzimmers durch den Kläger zu dulden.

Der Kläger sei in die Mitmietrechte seines Vaters eingetreten. Nach der ständigen Übung der Streitteile sei ihm sein ehemaliges Kinderzimmer mit Ausnahme eines darin befindlichen gemeinsamen Eiskastens zur Verfügung gestanden. Die übrigen Räume, ausgenommen das elterliche Schlafzimmer, habe er mitbenützen können. Im Herbst 1993 habe die Beklagte plötzlich die Mitmietrechte des Klägers bestritten und schließlich das Schloß ausgetauscht. Seither verwehre sie dem Kläger den Zutritt zur Wohnung.

Die Beklagte beantragt, Punkt 2 des Klagebegehrens zurückzuweisen, Punkt 1 abzuweisen.

Der Kläger begehre in Punkt 2 des Klagebegehrens eine Benützungsregelung. Darüber sei im Außerstreitverfahren zu entscheiden.

Punkt 1 des Klagebegehrens sei nicht begründet. Die Mietrechte stünden allein der Beklagten zu. Der Kläger sei nicht in die Mitmietrechte seines Vaters eingetreten, weil er aufgrund seines Unterhaltsanspruches ohnedies berechtigt gewesen sei, die Wohnung zu benützen. Am 1.4.1992 sei der Kläger zu seiner Freundin gezogen. Er habe einige wertlose Gegenstände in der Wohnung gelassen und sich gegen den Willen der Beklagten einen Schlüssel behalten. Im Mai 1993 sei es wegen einer von den Streitteilen gemeinsam benützten Wohnung am Neusiedler See zu Zerwürfnissen gekommen. Die Beklagte habe den Kläger aufgefordert, den Schlüssel zur streitgegenständlichen Wohnung herauszugeben. Er habe dies verweigert. In der Folge sei er wiederholt in die Wohnung gekommen und habe sich auf eine Weise verhalten, daß sich die Beklagte bedroht gefühlt habe.

Das Erstgericht hob das Verfahren im Umfang von Punkt 2 des Klagebegehrens als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück. Punkt 1 des Klagebegehrens wies es ab. Für Streitigkeiten aus einem behaupteten Mitmietverhältnis über die Benützung des Bestandgegenstandes sei der streitige Rechtsweg unzulässig.

Die Rechtsprechung zum Eintrittsrecht Minderjähriger in die Mietrechte eines Mitmieters sei uneinheitlich. Notwendig sei aber jedenfalls ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten.

Daran fehle es im vorliegenden Fall: Der Kläger habe 1981 für mehrere Jahre eine gesicherte Wohnmöglichkeit gehabt. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob die Bestimmungen über die Eintrittsberechtigung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar seien. Minderjährige verlören in der Regel mit der Selbsterhaltungsfähigkeit das Recht, in der Ehewohnung ihrer Eltern zu bleiben. Die Eltern gingen davon aus, nach dem Großziehen der Kinder ihre Wohnung wieder allein benützen zu können. Daß der überlebende Elternteil sein im Zeitpunkt des Todes seines Ehegatten noch minderjähriges Kind niemals mehr dazu veranlassen könne, die Ehewohnung zu verlassen, und es bis zum Lebensende als gleichberechtigten Mitmieter dulden müsse, habe der Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt.

Das Berufungsgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges. Das klageabweisende Urteil änderte das Berufungsgericht dahin ab, daß es Punkt 1 des Klagebegehrens mit Teilurteil stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig, die Revision aber zulässig sei.

Die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Miteigentümern gehörten in das streitige Verfahren, die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung der Miteigentümergemeinschaft in das außerstreitige Verfahren. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf die Behauptung, daß die Streitteile die Benützung der streitgegenständlichen Räume schlüssig geregelt hätten. Er wolle mit der Klage die vereinbarte Regelung durchsetzen; dafür stehe das streitige Verfahren offen.

Für die Eintrittsberechtigung des Klägers seien die Verhältnisse im Jahre 1981 maßgebend. Der Beklagten hätten als Mitmieterin die Mietrechte ihres verstorbenen Ehegatten nicht zuwachsen können. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG habe, ebenso wie jetzt Paragraph 14, MRG, den Eintrittsberechtigten die Wohnmöglichkeit im gleichen Umfang wie bisher erhalten wollen. Ein dringendes Wohnbedürfnis fehle nur dann, wenn eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe. Solle der Eintrittswerber bei der ihm sonst zur Verfügung stehenden Wohnmöglichkeit nur auf familienrechtliche Ansprüche verwiesen werden, so müßten diese Ansprüche an einer anderen Wohnung bestehen. Der Kläger habe 1981 keine andere Wohnmöglichkeit als die streitgegenständliche Wohnung gehabt. Er sei daher eintrittsberechtigt gewesen. Die E WoBl 1989/1 sei vereinzelt geblieben. In dem ihr zugrunde liegenden Fall hätten im übrigen erbrechtliche und familienrechtliche Überlegungen schwerer gewogen als die für die Sonderrechtsnachfolge geltenden Regeln. Ob der Kläger den Mietzins gezahlt habe, sei nicht maßgebend, weil auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen und der Kläger damals noch minderjährig gewesen sei. Der Kläger habe auf seine Mitmietrechte nicht verzichtet, habe er doch, als er ausgezogen sei, den Wohnungsschlüssel gegen den Willen der Beklagten behalten. Das von der Beklagten behauptete unleidliche Verhalten des Klägers beeinflusse nur dessen Benützungsrecht, lasse aber die Mitmietrechte unberührt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt, der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Zum Revisionsrekurs

Der Kläger behauptet, Mitmieter der streitgegenständlichen Wohnung zu sein. Die Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter regelt, wenn eine Benützungsvereinbarung fehlt, der Außerstreitrichter (SZ 23/371 = EvBl 1951/57 = MietSlg 1113; MietSlg 19.046; 29.085; s Würth in Rummel, ABGB2 Paragraph 1090, Rz 20). Über Ansprüche, die aus einer Benützungsvereinbarung unter Mitmietern abgeleitet werden, ist hingegen, ebenso wie über Ansprüche aus einer Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern (MietSlg 41.032 ua; s Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 835, Rz 11, 12), im streitigen Verfahren zu entscheiden.

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Der Kläger stützt sein Begehren auf Duldung der Mitbenützung der Wohnung durch ihn auf die "ständige Übung" der Streitteile. Er behauptet damit die schlüssige Vereinbarung einer Benützungsregelung. Ob die Behauptung zutrifft, ist in diesem Verfahrensstadium, in dem nur die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges zu prüfen ist, ohne jede Bedeutung.

2. Zur Revision

Die Beklagte verweist darauf, daß nur der Entscheidung WoBl 1989/1 ein gleichartiger Sachverhalt zugrunde liegt. Alle anderen vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen beträfen Fälle, in denen dem Eintrittsberechtigten eine andere Wohnung zur Verfügung gestanden sei. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, daß er einem minderjährigen Kind über das Erreichen seiner Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus gegenüber dem überlebenden Elternteil ein Mitmietrecht verschaffen habe wollen. Die Befriedigung des Wohnbedürfnisses auf familienrechtlicher Basis sei gleich zu behandeln wie die Befriedigung des Wohnbedürfnisses in einer anderen Wohnung. Das Berufungsgericht hätte sich mit dem schikanösen Verhalten des Klägers auseinandersetzen müssen.

Das Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl 1981/520, ist mit 1.Jänner 1982 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Mietengesetz (MG), BGBl 1929/210, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1976/91, anzuwenden. Nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG lag ein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienten. Eintrittsberechtigt waren (ua) der Ehegatte und Verwandte in gerader Linie, die schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter wohnten. Paragraph 14, MRG regelt das Eintrittsrecht in den hier wesentlichen Punkten gleich.

Für das Gesamtmietverhältnis (Mitmiete) gilt nichts anderes. Unter einem Gesamtmietverhältnis wird ein mit mehreren Mietern hinsichtlich desselben Bestandobjektes ungeteilt bestehendes Mietverhältnis verstanden, das entweder von vornherein als solches begründet worden sein kann oder durch Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge entstehen kann. Das einen wichtigen Kündigungsgrund bildende Verhalten eines der Mitmieter ist den übrigen zuzurechnen und wirkt gegen sie; der Tod eines der Mitmieter berechtigt hingegen nur dann zur Aufkündigung, wenn auch gegenüber den anderen Mitmietern ein Kündigungsgrund besteht. Mehrere Mitmieter bilden eine einheitliche Streitpartei (EvBl 1972/230 = MietSlg 24.548; MietSlg 24.549; s Würth aaO Paragraph 1090, Rz 20).

Sowohl nach dem Mietengesetz als auch nach dem Mietrechtsgesetz kommt es mit dem Tode des (Mit-)Mieters ex lege zu einer Sonderrechtsnachfolge in das Mietrecht; das Mietrecht wächst nicht dem(n) anderen (Mit-)Mieter(n) zu (SZ 58/126). Das Eintrittsrecht setzt ein Hauptmietverhältnis, das Vorhandensein naher Angehöriger und deren dringendes Wohnbedürfnis voraus. Ein dringendes Wohnbedürfnis wird nur anerkannt, wenn die Belassung des beim Tod des Mieters bestehenden Zustandes unabweislich notwendig ist (MietSlg 24.329; MietSlg 31.411 ua). Kein dringendes Wohnbedürfnis besteht, wenn der Angehörige seinen Wohnbedarf in rechtlich gleichwertiger Weise in einer anderen Wohnung deckt (MietSlg 33.373/7; ImmZ 1986, 330 = MietSlg 38.316/19; MietSlg 41.342; WoBl 1991/63 = MietSlg 42.329; MietSlg 42.239; WoBl 1993/134 uva; s auch Würth aaO Paragraph 14, MRG Rz 10 mwN). Sind mehrere Angehörige eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam ein; das Gesetz stellt keine Rangordnung auf (Paragraph 14, Absatz 2, MRG; s Würth aaO Paragraph 14, MRG Rz 4; ders, WoBl 1989, 14 zur E WoBl 1989/1). Ebensowenig räumt das Gesetz dem Unterhaltsanspruch einen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein.

Die gegenteilige Entscheidung WoBl 1989/1 (mit Anmerkung von Würth und Hanel) ist vereinzelt geblieben. In dem ihr zugrundeliegenden Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob neben dem eintrittsberechtigten Enkel auch dessen drei und sieben Jahre alten Töchter nach dem Tod der (Ur-)Großmutter (= Hauptmieterin) in das Mietverhältnis eintreten. Diese Frage wurde mit der Begründung verneint, daß die beiden Minderjährigen ohnehin aufgrund ihres Unterhaltsanspruches gegen ihren Vater über eine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügten. Würth (WoBl 1989, 14) hat dem entgegengehalten, daß das Gesetz keine Rangfolge für das Eintrittsrecht naher Angehöriger aufstelle; es sei daher unzulässig, das dringende Wohnbedürfnis eines zum Eintritt Berufenen vom Eintrittsrecht eines Mitberufenen abhängig zu machen. Hanels Anmerkung betrifft die - hier nicht interessierende - Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anerkenntnis des Eintrittsrechtes vorliegt.

Der Kritik von Würth ist zuzustimmen: Wird das Eintrittsrecht verneint, weil dem an sich Eintrittsberechtigten ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Eintrittsberechtigten zusteht, so werden Eintrittsberechtigte je nachdem verschieden behandelt, ob sie unterhaltberechtigt sind oder nicht. Sind sie nämlich bereits selbsterhaltungsfähig und wohnen sie dennoch in der (elterlichen) Wohnung, so besteht kein Zweifel, daß sie eintrittsberechtigt sind, wenn sie über keine andere Wohnung verfügen. Daß noch nicht Selbsterhaltungsfähige den (anteiligen) Mietzins nicht aus eigenem aufbringen können, ist kein Gegenargument. Ihr Unterhaltsanspruch umfaßt einen Anspruch auf Wohnversorgung, der (anteilige) Mietzins ist ein Teil der Unterhaltsleistung.

Kein Gegenargument ist auch die Besserstellung, die Kinder eines vorverstorbenen Elternteiles dadurch erfahren, daß sie durch den Tod eines Elternteiles Mitmieter werden, während Kinder, deren Eltern leben, mit der Selbsterhaltungsfähigkeit den Anspruch verlieren, in der elterlichen Wohnung zu wohnen. Diese "Besserstellung" liegt im Wesen des Erbrechts, wird doch in Paragraph 14, Absatz eins, MRG nur der Grundsatz des Paragraph 1116 a, ABGB über die Vererblichkeit des Mietrechts wiederholt (ImmZ 1986, 330 = MietSlg 38.305/19). Nach Paragraph 1116 a, ABGB wird der Bestandvertrag durch den Tod eines der vertragschließenden Teile nicht aufgehoben. Die Erben treten in den Bestandvertrag ein; Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, von beiden Teilen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden (Paragraph 1116 a, Satz 2 ABGB). Das Kündigungsrecht des Vermieters ist im Anwendungsbereich des Paragraph 14, MRG durch das Eintrittsrecht bestimmter naher Angehöriger (einschließlich des Ehegatten und des Lebensgefährten) beseitigt; Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG regelt eine unter Ausschluß der allgemeinen Erbfolge eintretende Sonderrechtsnachfolge (Würth in Rummel, aaO Paragraph 14, MRG Rz 3).

Der verstorbene Vater des Klägers und Ehegatte der Beklagten hat im Zeitpunkt seines Todes mit den Streitteilen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er war gemeinsam mit der Beklagten Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Die Beklagte ist, weil sie ohnedies selbst Mieterin war, nicht in seine Mietrechte eingetreten. Sie war und ist dem Vermieter gegenüber schon durch ihr eigenes Mietrecht vor einer Aufkündigung geschützt, ohne daß ihr das Mietrecht ihres verstorbenen Ehegatten anwachsen müßte. Als allein verbleibende Mieterin eines Gesamtmietverhältnisses ist sie - wie auch schon bisher, wenn auch zur ungeteilten Hand mit dem Mitmieter - Trägerin aller Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis.

Der Kläger war damals vierzehneinhalb Jahre alt. Er wohnte in der Wohnung seiner Eltern und hatte daher, weil er über keine andere Wohnung verfügte, an dieser Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis. Daß er gegenüber seiner Mutter einen Unterhaltsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Wohnversorgung hatte, ändert nichts daran, daß er auf die streitgegenständliche Wohnung angewiesen war. Im Zeitpunkt des Todes seines Vaters waren beim Kläger alle Voraussetzungen gegeben, die für das Eintrittsrecht gegeben sein müssen: Der Verstorbene war Haupt-(Mit-)Mieter gewesen, der Kläger hatte mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt und er hatte an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis (s Würth aaO Paragraph 14, MRG Rz 4).

Der Kläger ist demnach in das Mietrecht seines Vaters eingetreten und neben der Beklagten Mitmieter der Wohnung.

Die Beklagte ist verpflichtet, ihm den freien Zutritt zur Wohnung zu gewähren und ihm einen Wohnungsschlüssel auszufolgen. Ob und in welchem Ausmaß der Kläger berechtigt ist, die Wohnung zu nutzen, wird im Verfahren über die Regelung der Mitmietrechte zu klären sein. Eine (schlüssige) bindende Vereinbarung der Benützung steht einer rechtsgestaltenden Benützungsregelung bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht im Wege (Gamerith aaO Rz 5 zu Paragraph 835,).

Die Revision mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E40284 04A05375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00537.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB00537_9500000_000

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