Die Rekurse sind zulässig und berechtigt.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 MRG kann sich ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach § 16 Abs 8 erster Satz MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes gerügt hat.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG kann sich ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach Paragraph 16, Absatz 8, erster Satz MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes gerügt hat.
Inhalt der im § 16 Abs 1 Z 1 MRG normierten Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters ist die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses. Die Rüge muss dem Vermieter signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages Gebrauch gemacht wird, falls er auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt. Die Rüge muss zwischen rechtswirksamen Abschluss des Vertrages und Übergabe des Bestandobjektes erfolgen (RIS-Justiz RS0109327). Fest steht, dass die Antragstellerinnen zwischen Abschluss des Mietvertrages und Übergabe des Bestandobjektes keine Rüge erhoben haben.Inhalt der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG normierten Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters ist die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses. Die Rüge muss dem Vermieter signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages Gebrauch gemacht wird, falls er auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt. Die Rüge muss zwischen rechtswirksamen Abschluss des Vertrages und Übergabe des Bestandobjektes erfolgen (RIS-Justiz RS0109327). Fest steht, dass die Antragstellerinnen zwischen Abschluss des Mietvertrages und Übergabe des Bestandobjektes keine Rüge erhoben haben.
Die hier zu lösende Rechtsfrage bezieht sich ausschließlich darauf, ob bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemeinsam mit ihrer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin zum Verkauf von Perlen und Schmuck eine Rügeobliegenheit für beide Mieterinnen entsteht.
Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft (RIS-Justiz RS0101118, RS0013191, RS0013160). Mitmieter bilden in einem Verfahren auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes eine einheitliche Streitgenossenschaft in analoger Anwendung des § 14 ZPO (5 Ob 223/99a).Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft (RIS-Justiz RS0101118, RS0013191, RS0013160). Mitmieter bilden in einem Verfahren auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes eine einheitliche Streitgenossenschaft in analoger Anwendung des Paragraph 14, ZPO (5 Ob 223/99a).
Das im § 1 Abs 3 KSchG normierte "Gründungsprivileg" steht nur natürlichen Personen zu, sodass bei einer Gleichsetzung des § 1 KSchG und § 16 Abs 1 Z 1 MRG enthaltenen Unternehmerbegriffs die Rügeobliegenheit nur für Gründungsgeschäfte natürlicher Personen entfällt (5 Ob 20/98x). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend erkannt, dass die Zweitantragstellerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich eine Rügeobliegenheit trifft.Das im Paragraph eins, Absatz 3, KSchG normierte "Gründungsprivileg" steht nur natürlichen Personen zu, sodass bei einer Gleichsetzung des Paragraph eins, KSchG und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG enthaltenen Unternehmerbegriffs die Rügeobliegenheit nur für Gründungsgeschäfte natürlicher Personen entfällt (5 Ob 20/98x). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend erkannt, dass die Zweitantragstellerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich eine Rügeobliegenheit trifft.
Der dem KSchG und dem MRG gleichermaßen immanente Zweck, bei ungleichgewichtigen Vertragslagen den Schwächeren zu schützen, legt einen weitgehend synonymen Gebrauch der Begriffe nahe. Der dem KSchG entnommene Unternehmerbegriff lässt eine Adaptierung für § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG angezeigt sein. Die Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters wird nämlich schlechthin mit seiner unternehmerischen Erfahrung (in welchem Unternehmenszweig auch immer) bzw mit Erfahrungen als Unternehmer bei der Geschäftsraumbeschaffung verknüpft (5 Ob 20/98x).Der dem KSchG und dem MRG gleichermaßen immanente Zweck, bei ungleichgewichtigen Vertragslagen den Schwächeren zu schützen, legt einen weitgehend synonymen Gebrauch der Begriffe nahe. Der dem KSchG entnommene Unternehmerbegriff lässt eine Adaptierung für Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz MRG angezeigt sein. Die Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters wird nämlich schlechthin mit seiner unternehmerischen Erfahrung (in welchem Unternehmenszweig auch immer) bzw mit Erfahrungen als Unternehmer bei der Geschäftsraumbeschaffung verknüpft (5 Ob 20/98x).
Grundsätzlich hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen ist, doch wurde dies einschränkend für den Fall des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit der Begründung abgelehnt, dass er in Wahrheit für sich selbst unternehmerisch tätig wird und die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" nur aus haftungsrechtlichen Gründen wählt (7 Ob 315/01a mwN).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Die Zweitantragstellerin hat ihren Geschäftsbetrieb zumindest ein Jahr vor Abschluss des Mietvertrages aufgenommen. Die Erstantragstellerin hatte daher in dieser Rechtsform als geschäftsführende Alleingesellschafterin der zweitantragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wahrheit ihre eigenen Geschäfte geführt. Sie kann daher bei Abschluss eines Mietvertrages gemeinsam mit der Gesellschaft auch im eigenen Namen nicht darauf verweisen, dass ihr als natürlicher Person die unternehmerische Erfahrung schlechthin fehle. Sie ist also schon nach den vorliegenden Feststellungen als Unternehmerin iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG zu betrachten. Es trifft die Mitmieter also eine Rügeobliegenheit iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG, die nicht erfüllt wurde. Der Antrag ist daher abzuweisen und der erstinstanzliche Sachbeschluss wieder herzustellen.Die Zweitantragstellerin hat ihren Geschäftsbetrieb zumindest ein Jahr vor Abschluss des Mietvertrages aufgenommen. Die Erstantragstellerin hatte daher in dieser Rechtsform als geschäftsführende Alleingesellschafterin der zweitantragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wahrheit ihre eigenen Geschäfte geführt. Sie kann daher bei Abschluss eines Mietvertrages gemeinsam mit der Gesellschaft auch im eigenen Namen nicht darauf verweisen, dass ihr als natürlicher Person die unternehmerische Erfahrung schlechthin fehle. Sie ist also schon nach den vorliegenden Feststellungen als Unternehmerin iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu betrachten. Es trifft die Mitmieter also eine Rügeobliegenheit iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, die nicht erfüllt wurde. Der Antrag ist daher abzuweisen und der erstinstanzliche Sachbeschluss wieder herzustellen.