Begründung:
Der Antragsteller ist Hauptmieter eines Geschäftslokales im Haus *****, das den Antragsgegnern gehört. Der vereinbarte Mietzins für das im ursprünglichen Zustand 40,41 m2 große Objekt beträgt S 250,-- pro m2.
Der Antragsteller beantragte die Festsetzung des angemessenen Mietzinses für das genannte Bestandobjekt und brachte hiezu vor, der Mietzins von S 250,-- pro m2 Nutzfläche sei noch vor Anmeldung seines Gewerbes am 19.12.1994 vereinbart worden. Zur Unterfertigung des mündlich zustande gekommenen Mietvertrages sei es dann am 18.1.1995 gekommen. Der Antragsteller sei aufgrund des Mietvertrages berechtigt, das Objekt durch einen Zubau zu vergrößern, ohne für diesen Mietzins zahlen zu müssen.
Das Bestandobjekt sei im Zeitpunkt der Übernahme in schlechtem Zustand gewesen, sodaß der Antragsteller sämtliche Installationen sowie die Wand- und Bodenbeläge habe erneuern müssen. Insgesamt habe er rund S 1 Mio investiert. Für das Objekt sei ein Mietzins von S 40,-- pro m2 angemessen.
Die Antragsgegner bestritten und brachten vor, der Mietvertrag sei erst am 18.1.1995 abgeschlossen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien nur unverbindliche Vertragsverhandlungen geführt worden. Der Antragsteller habe das Objekt übernommen, ohne den Mietzins zu rügen. Der vereinbarte Hauptmietzins von S 250,-- pro m2 sei insbesondere im Hinblick auf die Ausbauberechtigung des Antragstellers sowie die Vereinbarung einer diesbezüglichen Beitragsleistung der Antragsgegner durchaus angemessen.
Das Erstgericht gab dem Sachantrag insofern Folge, als es den angemessenen monatlichen Mietzins (gemeint: Hauptmietzins) mit S 6.303,96 festsetzte und die Antragsgegner zur ungeteilten Hand verpflichtete, dem Antragsteller die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Mietzins von S 10.102,50 und dem nunmehr festgesetzten Mietzins, sohin S 3.798,54 pro Monat, beginnend mit 1.1.1995 zurückzuzahlen. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Antragsteller interessierte sich erstmals im Oktober 1994 für die Anmietung des gegenständlichen Geschäftslokals. Er hatte vor, darin einen Schau- und Verkaufsraum für das Hafnergewerbe, das er in Zukunft auszuüben beabsichtigte, einzurichten. Am fraglichen Lokal war ihm schon deshalb viel gelegen, weil sich der Geschäftseingang in der Hafnerstraße befindet. So hat er Ende Oktober 1994 mit den Antragsgegnern Franz H***** und Friedrich H***** das Objekt besichtigt. Er wurde von beiden als Mieter akzeptiert. Sie händigten dem Antragsteller die Schlüssel zum Geschäftslokal aus, das daraufhin der Antragsteller mit diversen Handwerkern und einem Architekten besichtigte. Der Antragsteller hatte nämlich vor, das Geschäftslokal umzugestalten und zu vergrößern. Spätestens Anfang bis Mitte Dezember 1994 waren sich die Vertragspartner zumindest darüber einig, daß der Antragsteller das Objekt um einen monatlichen Mietzins von S 250,-- pro m2 mietet. Der Antragsteller beauftragte in der Folge einen Architekten mit der Planung und Beaufsichtigung der Umbauarbeiten. Divergenzen gab es vorerst noch über die Höhe des Baukostenzuschusses, den die Antragsgegner dem Antragsteller als Abgeltung für die Umbauarbeiten zahlen sollten. Die Antragsgegner boten vorerst S 100.000,--, akzeptierten aber schließlich die Forderung des Antragstellers, S 200.000,-- zu zahlen.
Der Antragsteller legte am 16.12.1994 die Meisterprüfung ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war er unselbständig tätig. Mit 19.12.1994 meldete er am Standort M*****, die Ausübung des handwerksmäßigen Gewerbes "Hafner" an. Zu diesem Zeitpunkt nahm er jedoch den Betrieb noch nicht auf. Sein Werkzeug hatte er in einem Schuppen in L***** gelagert, den er im Dezember 1994 angemietet hatte.
Spätestens am 1.1.1995 war der Mietvertrag zwischen den Parteien mündlich abgeschlossen. Neben einem Mietzins von S 10.102,50 monatlich sah der Mietvertrag in einer Zusatzvereinbarung vor, daß dem Antragsteller ein Baukostenzuschuß von S 200.000,-- gewährt wird und der Antragsteller berechtigt ist, einen Zubau im Ausmaß von ca 20 m2 zu errichten, wobei als Gegenleistung für die vom Antragsteller getragenen Kosten beginnend ab 1.1.1995 zehn Jahre lang kein Hauptmietzins für den Zubau in Rechnung gestellt werden sollte. Der letzte Satz des Mietvertrages lautet: "Das Bestandobjekt ist bereits übergeben und fand eine Äußerung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 MRG nicht statt."Spätestens am 1.1.1995 war der Mietvertrag zwischen den Parteien mündlich abgeschlossen. Neben einem Mietzins von S 10.102,50 monatlich sah der Mietvertrag in einer Zusatzvereinbarung vor, daß dem Antragsteller ein Baukostenzuschuß von S 200.000,-- gewährt wird und der Antragsteller berechtigt ist, einen Zubau im Ausmaß von ca 20 m2 zu errichten, wobei als Gegenleistung für die vom Antragsteller getragenen Kosten beginnend ab 1.1.1995 zehn Jahre lang kein Hauptmietzins für den Zubau in Rechnung gestellt werden sollte. Der letzte Satz des Mietvertrages lautet: "Das Bestandobjekt ist bereits übergeben und fand eine Äußerung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht statt."
Am 9.1.1995 beantragte der Antragsteller bei der Stadtgemeinde M***** die Bewilligung für den Um- und Anbau des Geschäftslokals. Das Ansuchen war von Friedrich H***** als Grundeigentümer unterschrieben worden. Am 18.1.1995 wurde der gegenständliche Mietvertrag vom Antragsteller unterfertigt. Am 20.1.1995 fand die Bauverhandlung statt.
Der Antragsteller nahm den Betrieb seines Unternehmens erstmals Anfang bis Mitte Jänner 1995 auf. Das gegenständliche Bestandobjekt konnte er etwa ab Mai 1995 - zumindest teilweise - nutzen. Am 6.6.1995 wurde das Geschäft eröffnet.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, der Antragsteller habe den Mietvertrag zur Vorbereitung seiner künftigen unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen, wobei er zu diesem Zeitpunkt den Betrieb des Unternehmens noch nicht aufgenommen hatte. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 KSchG sei er nicht als Unternehmer anzusehen und unterliege daher auch nicht der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG normierten Rügepflicht. Der angemessene Hauptmietzins betrage S 156,-- pro m2.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, der Antragsteller habe den Mietvertrag zur Vorbereitung seiner künftigen unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen, wobei er zu diesem Zeitpunkt den Betrieb des Unternehmens noch nicht aufgenommen hatte. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, KSchG sei er nicht als Unternehmer anzusehen und unterliege daher auch nicht der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG normierten Rügepflicht. Der angemessene Hauptmietzins betrage S 156,-- pro m2.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Es mache für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob der gegenständliche Mietvertrag schon vor Ende Dezember 1994 oder erst mit 18.1.1995 zustande gekommen ist. Maßgeblich sei allein die Feststellung, daß der Antragsteller erst am 6.6.1995 das Geschäft eröffnete.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 MRG seien Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Gegenstand ohne die Beschränkungen der Abs 2 - 5 bis zu den für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient; ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, könne sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach Abs 8 erster Satz nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes, gerügt hat.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG seien Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Gegenstand ohne die Beschränkungen der Absatz 2, - 5 bis zu den für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient; ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, könne sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach Absatz 8, erster Satz nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes, gerügt hat.
Die Frage, ob der Begriff des Unternehmers nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG im Sinne jenes des § 1 KSchG zu verstehen ist, sei im Gesetz nicht geregelt und - soweit überblickbar - auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht beantwortet worden. Würth/Zingher führten hiezu aus, daß der Gesetzgeber zur Frage, ob er ohne besonderen Grund den sonst dem Wohnrecht fremden Begriff "Unternehmer" für den Geschäftsraummieter verwendet oder ob er ihn im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 KSchG verstanden hat, sodaß physische Personen, die den Betrieb des Unternehmens erst aufnehmen wollen, noch nicht darunter fallen, nicht Stellung genommen habe; insbesondere gebe der AB darüber keinen Aufschluß. Berücksichtige man aber, daß zunächst noch der Vollkaufmann vorgesehen gewesen sei, spreche dies für die zweite (einschränkende) Auslegung (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anm 2 zu § 16).Die Frage, ob der Begriff des Unternehmers nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG im Sinne jenes des Paragraph eins, KSchG zu verstehen ist, sei im Gesetz nicht geregelt und - soweit überblickbar - auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht beantwortet worden. Würth/Zingher führten hiezu aus, daß der Gesetzgeber zur Frage, ob er ohne besonderen Grund den sonst dem Wohnrecht fremden Begriff "Unternehmer" für den Geschäftsraummieter verwendet oder ob er ihn im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, KSchG verstanden hat, sodaß physische Personen, die den Betrieb des Unternehmens erst aufnehmen wollen, noch nicht darunter fallen, nicht Stellung genommen habe; insbesondere gebe der Ausschussbericht darüber keinen Aufschluß. Berücksichtige man aber, daß zunächst noch der Vollkaufmann vorgesehen gewesen sei, spreche dies für die zweite (einschränkende) Auslegung (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anmerkung 2 zu Paragraph 16,).
§ 1 Abs 3 KSchG bestimme in diesem Zusammenhang, daß Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb gehören. Das Gesetz weiche damit bewußt vom Handelsrecht ab, wonach unter den Begriff Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB nach der ständigen Rechtsprechung und Lehre auch vorbereitende Handelsgeschäfte fallen. Voraussetzung für die Annahme eines vorbereitenden Handelsgeschäftes sei die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes (ecolex 1995, 553 mwN).Paragraph eins, Absatz 3, KSchG bestimme in diesem Zusammenhang, daß Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu diesem Betrieb gehören. Das Gesetz weiche damit bewußt vom Handelsrecht ab, wonach unter den Begriff Handelsgeschäft im Sinne des Paragraph 343, HGB nach der ständigen Rechtsprechung und Lehre auch vorbereitende Handelsgeschäfte fallen. Voraussetzung für die Annahme eines vorbereitenden Handelsgeschäftes sei die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes (ecolex 1995, 553 mwN).
§ 1 Abs 3 KSchG trage jedoch dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, daß dem Verbraucher typischerweise die unternehmerische Erfahrung und die nötige Branchenkenntnis fehlt. In diese Annahme beziehe der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließt, obwohl man dem entgegenhalten könnte, daß sich werdende Unternehmer in der Regel auf ihre künftige Tätigkeit vorbereiten werden, um erforderliche Branchenkenntnis rechtzeitig zu erlangen, damit sie nicht zu Schaden kommen (Krejci in Rummel, ABGB2, § 1 KSchG Rz 48). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch "Verbraucherschutz" zu gewähren, müsse für alle künftigen Unternehmer - wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen - gelten, gleichgültig ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht (ecolex 1995, 553 f).Paragraph eins, Absatz 3, KSchG trage jedoch dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, daß dem Verbraucher typischerweise die unternehmerische Erfahrung und die nötige Branchenkenntnis fehlt. In diese Annahme beziehe der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließt, obwohl man dem entgegenhalten könnte, daß sich werdende Unternehmer in der Regel auf ihre künftige Tätigkeit vorbereiten werden, um erforderliche Branchenkenntnis rechtzeitig zu erlangen, damit sie nicht zu Schaden kommen (Krejci in Rummel, ABGB2, Paragraph eins, KSchG Rz 48). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch "Verbraucherschutz" zu gewähren, müsse für alle künftigen Unternehmer - wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen - gelten, gleichgültig ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht (ecolex 1995, 553 f).
Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, seien also gemäß § 1 Abs 3 KSchG Verbrauchergeschäfte. Im Gegensatz zu den Regeln des Handelsrechtes genieße folglich auch der werdende Kaufmann besonderen Verbraucherschutz. Die Verfasser des KSchG seien insofern bewußt von der Rechtslage des HGB abgewichen (vgl RV zum KSchG 744, BlgNR 14. GP 16). Damit hätten sie den allgemeinen Wertungswiderspruch zwischen der ständigen Rechtsprechung zur Frage der Handelsgeschäfte im Sinn des § 343 HGB einerseits und § 3 Abs 1 KSchG andererseits nicht ausreichend beachtet, doch sei dies mittlerweile in der Rechtsprechung (ecolex 1995, 553) dahingehend gelöst worden, daß Gründungsgeschäfte einer natürlichen Person jedenfalls keine Handelsgeschäfte sind (Kerschner in Jabornegg, HGB, § 343 Rz 27).Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, seien also gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KSchG Verbrauchergeschäfte. Im Gegensatz zu den Regeln des Handelsrechtes genieße folglich auch der werdende Kaufmann besonderen Verbraucherschutz. Die Verfasser des KSchG seien insofern bewußt von der Rechtslage des HGB abgewichen vergleiche Regierungsvorlage zum KSchG 744, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 16). Damit hätten sie den allgemeinen Wertungswiderspruch zwischen der ständigen Rechtsprechung zur Frage der Handelsgeschäfte im Sinn des Paragraph 343, HGB einerseits und Paragraph 3, Absatz eins, KSchG andererseits nicht ausreichend beachtet, doch sei dies mittlerweile in der Rechtsprechung (ecolex 1995, 553) dahingehend gelöst worden, daß Gründungsgeschäfte einer natürlichen Person jedenfalls keine Handelsgeschäfte sind (Kerschner in Jabornegg, HGB, Paragraph 343, Rz 27).
Dies bedeute für das gegenständliche Verfahren, daß der Antragsteller, der erst mit 6.6.1995 seine Tätigkeit als Hafner durch die an diesem Tag erfolgte Geschäftseröffnung begonnen hat, im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, der jedenfalls vor diesem Datum lag, nicht als Unternehmer anzusehen sei, da der Begriff des Unternehmers nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 KSchG auszulegen sei. Es wäre nicht einzusehen, daß ein werdender Unternehmer gerade beim Abschluß von Mietverträgen schlechter gestellt würde als bei sonstigen Gründungsgeschäften für seinen zukünftigen Betrieb, zumal auch die Grundtendenz des MRG ebenfalls auf den Schutz des Mieters gegenüber ungerechtfertigten Forderungen des Vermieters gerichtet sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner sei daher die mit dem 3. WÄG im § 16 Abs 1 Z 1 MRG neu eingeführte Rügepflicht nur auf jene natürlichen oder juristischen Personen anzuwenden, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages Unternehmer waren. Nur an diese könnten die strengeren Vorschriften des Handelsrechtes betreffend die Rügepflicht angelegt werden, zumal sie als Kaufleute jedenfalls eines geringeren Schutzes bedürfen als Verbraucher. Eine Rüge des Mietzinses durch den Antragsteller sei somit entbehrlich gewesen.Dies bedeute für das gegenständliche Verfahren, daß der Antragsteller, der erst mit 6.6.1995 seine Tätigkeit als Hafner durch die an diesem Tag erfolgte Geschäftseröffnung begonnen hat, im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, der jedenfalls vor diesem Datum lag, nicht als Unternehmer anzusehen sei, da der Begriff des Unternehmers nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, KSchG auszulegen sei. Es wäre nicht einzusehen, daß ein werdender Unternehmer gerade beim Abschluß von Mietverträgen schlechter gestellt würde als bei sonstigen Gründungsgeschäften für seinen zukünftigen Betrieb, zumal auch die Grundtendenz des MRG ebenfalls auf den Schutz des Mieters gegenüber ungerechtfertigten Forderungen des Vermieters gerichtet sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner sei daher die mit dem 3. WÄG im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG neu eingeführte Rügepflicht nur auf jene natürlichen oder juristischen Personen anzuwenden, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages Unternehmer waren. Nur an diese könnten die strengeren Vorschriften des Handelsrechtes betreffend die Rügepflicht angelegt werden, zumal sie als Kaufleute jedenfalls eines geringeren Schutzes bedürfen als Verbraucher. Eine Rüge des Mietzinses durch den Antragsteller sei somit entbehrlich gewesen.
Das Erstgericht habe aber auch den Mietzins im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 MRG in angemessener Höhe ausgemittelt. Die Höhe des angemessenen Mietzinses bestimme sich nach kritischer Betrachtung des für vergleichbare Bestandobjekte nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand gebührend Rechnung tragen (MietSlg 46.277 mwN). Der Sachverständige habe in seinem Gutachten, das dem erstgerichtlichen Verfahren zugrundegelegt wurde, zahlreiche Vergleichsobjekte, nämlich insgesamt 14 Geschäftslokale zur Prüfung des angemessenen Hauptmietzinses herangezogen und dementsprechend die Werte ermittelt, wobei er die im Gesetz vorgegebenen Grundsätze zur Ausmittlung des Mietzinses entsprechend berücksichtigt habe.Das Erstgericht habe aber auch den Mietzins im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in angemessener Höhe ausgemittelt. Die Höhe des angemessenen Mietzinses bestimme sich nach kritischer Betrachtung des für vergleichbare Bestandobjekte nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand gebührend Rechnung tragen (MietSlg 46.277 mwN). Der Sachverständige habe in seinem Gutachten, das dem erstgerichtlichen Verfahren zugrundegelegt wurde, zahlreiche Vergleichsobjekte, nämlich insgesamt 14 Geschäftslokale zur Prüfung des angemessenen Hauptmietzinses herangezogen und dementsprechend die Werte ermittelt, wobei er die im Gesetz vorgegebenen Grundsätze zur Ausmittlung des Mietzinses entsprechend berücksichtigt habe.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Unternehmerbegriffes in § 16 Abs 1 Z 1 MRG.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Unternehmerbegriffes in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, die Entscheidungen der Vorinstanzen entweder im Sinn einer Abweisung des Sachantrages des Antragstellers abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanzen (gemeint ist: an das Gericht erster Instanz) zurückzuverweisen.
Vom Antragsteller liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den angefochtenen Sachbeschluß zu bestätigen.