Rechtssatz RS0109568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109568
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z1
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8 Satz2
MRG §37 Abs1 Z8
KSchG §1 Abs1 Z1
KSchG §1 Abs3
Rechtssatz
Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt (innerhalb der Verjährungsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG) eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. Den Unternehmer trifft keine Rügeobliegenheit, wenn er eine natürliche Person ist und ihm beim Mietvertragsabschluss die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG fehlte. Die Unternehmerbegriffe in § 1 KSchG und §16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG sind gleichzusetzen.Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt (innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG) eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. Den Unternehmer trifft keine Rügeobliegenheit, wenn er eine natürliche Person ist und ihm beim Mietvertragsabschluss die Unternehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz MRG fehlte. Die Unternehmerbegriffe in Paragraph eins, KSchG und §16 Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz MRG sind gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 20/98x
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 20/98x
Veröff: SZ 71/19
- 3 Ob 180/02w
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 180/02w
Vgl auch
- 5 Ob 223/04m
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 223/04m
Vgl aber; Beisatz: Der dem KSchG entnommene Unternehmerbegriff lässt eine Adaptierung für §16 Abs1 Z1 letzter Halbsatz MRG angezeigt sein. (T1); Beisatz: Die Erstantragstellerin hat als geschäftsführende Alleingesellschafterin der zweitantragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wahrheit ihre eigenen Geschäfte geführt. Sie kann daher bei Abschluss eines Mietvertrages gemeinsam mit der Gesellschaft auch im eigenen Namen nicht darauf verweisen, dass ihr als natürlicher Person die unternehmerische Erfahrung schlechthin fehle. (T2)
- 5 Ob 228/06z
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 228/06z
Auch; Beisatz: Das in § 1 Abs 3 KSchG normierte „Gründungsprivileg" steht aber nur natürlichen Personen zu. (T3); Veröff: SZ 2006/165
- 5 Ob 155/10w
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
nur: Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. (T4)
- 5 Ob 47/19a
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
- 5 Ob 155/19h
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 155/19h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109568
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0050OB00020_98X0000_001