Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs 1 und 2 HGB). Der Käufer muss somit Kaufmann sein, wobei es keine Rolle spielt, ob er Voll- oder Minderkaufmann ist (Kramer in Straube2, §§ 377 f HGB Rz 5); weiters muss der Kaufvertrag (bei Vertragsabschluss) für beide Kontrahenten ein Handelsgeschäft iSd §§ 343, 344 HGB sein, wobei auch vorbereitende Handelsgeschäfte als Handelsgeschäfte beurteilt werden (SZ 39/88; WBl 1992, 96; 3 Ob 520/94, 559/95 = SZ 68/152 mwN ua; Kramer in Straube2, §§ 343 f HGB Rz 11). Voraussetzung für die Annahme eines vorbereitenden Handelsgeschäfts ist aber jedenfalls die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei bei Vertragsabschluss (in casu: 10. Juni 2002) oder doch im Zeitpunkt der späteren Betriebsaufnahme (in casu: 14. Oktober 2000) des bei Vertragsabschluss in Aussicht genommenen Handelsgewerbes. Im vorliegenden Fall betrieb der Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertrags kein Handelsgeschäft. Zum vorbereitenden Handelsgeschäft ergibt sich Folgendes: Das Unternehmen des Beklagten (Wellness- und Fitness-Center) ist nicht protokolliert. Ein Handelsgewerbe kraft Firmenbucheintragung (§§ 2 und 3 Abs 2 HGB) oder kraft Rechtsform (§ 6 HGB) liegt nicht vor. Denkbar blieb daher nur, dass dem Beklagten Kaufmannseigenschaft deshalb zukommt, weil er nun ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs 2 HGB betreibt. Ob der Betrieb eines Wellness- und Fitness-Centers unter die Art von Gewerben fällt, die in Z 1 bis 9 leg cit genannt sind, ist zwar im Allgemeinen zu bezweifeln, braucht aber hier nicht näher untersucht zu werden, weil der Beklagte jedenfalls in der Berufungsverhandlung als Partei aussagte, den Handelsgewerbeschein "später" erhalten zu haben und dann ausdrücklich außer Streit stellte, derzeit als Kaufmann tätig zu sein (ON 36 AS 345 f).Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (Paragraph 377, Absatz eins und 2 HGB). Der Käufer muss somit Kaufmann sein, wobei es keine Rolle spielt, ob er Voll- oder Minderkaufmann ist (Kramer in Straube2, Paragraphen 377, f HGB Rz 5); weiters muss der Kaufvertrag (bei Vertragsabschluss) für beide Kontrahenten ein Handelsgeschäft iSd Paragraphen 343, 344, HGB sein, wobei auch vorbereitende Handelsgeschäfte als Handelsgeschäfte beurteilt werden (SZ 39/88; WBl 1992, 96; 3 Ob 520/94, 559/95 = SZ 68/152 mwN ua; Kramer in Straube2, Paragraphen 343, f HGB Rz 11). Voraussetzung für die Annahme eines vorbereitenden Handelsgeschäfts ist aber jedenfalls die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei bei Vertragsabschluss (in casu: 10. Juni 2002) oder doch im Zeitpunkt der späteren Betriebsaufnahme (in casu: 14. Oktober 2000) des bei Vertragsabschluss in Aussicht genommenen Handelsgewerbes. Im vorliegenden Fall betrieb der Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertrags kein Handelsgeschäft. Zum vorbereitenden Handelsgeschäft ergibt sich Folgendes: Das Unternehmen des Beklagten (Wellness- und Fitness-Center) ist nicht protokolliert. Ein Handelsgewerbe kraft Firmenbucheintragung (Paragraphen 2 und 3 Absatz 2, HGB) oder kraft Rechtsform (Paragraph 6, HGB) liegt nicht vor. Denkbar blieb daher nur, dass dem Beklagten Kaufmannseigenschaft deshalb zukommt, weil er nun ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe nach Paragraph eins, Absatz 2, HGB betreibt. Ob der Betrieb eines Wellness- und Fitness-Centers unter die Art von Gewerben fällt, die in Ziffer eins bis 9 leg cit genannt sind, ist zwar im Allgemeinen zu bezweifeln, braucht aber hier nicht näher untersucht zu werden, weil der Beklagte jedenfalls in der Berufungsverhandlung als Partei aussagte, den Handelsgewerbeschein "später" erhalten zu haben und dann ausdrücklich außer Streit stellte, derzeit als Kaufmann tätig zu sein (ON 36 AS 345 f).
§ 1 Abs 3 KSchG bestimmt, dass Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb gehören. Das Gesetz weicht damit bewusst vom Handelsrecht ab (RV, 744 BlgNR 14. GP, 16). Dies kann nach Welser (Zum Geltungsbereich des I. Hauptstückes des KSchG in Krejci, KSchG-Handbuch 193 ff [198 FN 15]) zu der "interessanten" Konstellation führen, dass ein Geschäft als beiderseitiges Handelsgeschäft gilt und dennoch dem I. Hauptstück des KSchG unterliegt. Seit der in SZ 68/66 veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 523/95 vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp (SZ 68/152; 10 Ob 2029/96x = WBl 1996, 498; 6 Ob 219/97t = GesRZ 1998, 159 = NZ 1999, 244; zuletzt 2 Ob 184/02a; RIS-Justiz RS0065179) die Rechtsansicht, dass dem Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als zukünftiger Kaufmann abschließt, der Schutz des KSchG zugute kommt. § 1 Abs 3 KSchG trage dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, dass dem Verbraucher typischerweise die unternehmerische Erfahrung, die nötige Branchenkenntnis fehle. In diese Annahme beziehe der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließe, obwohl man ihm entgegenhalten könnte, dass sich werdende Unternehmer idR auf eine künftige Tätigkeit vorbereiten werden, um die erforderliche Branchenkenntnis rechtzeitig zu erlangen, damit sie nicht zu Schaden kommen (vgl. dazu Krejci in Rummel2, § 1 KSchG Rz 48). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch Verbraucherschutz zu gewähren, müsse für alle künftigen Unternehmer - wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen - gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht. Für den Schutz der Vorbereitungsgeschäfte könne es keinen Unterschied machen, ob der künftige Unternehmer Minderkaufmann nach § 4 HGB werde oder, weil sein Unternehmensgegenstand ein von der Tätigkeit als Minderkaufmann ausgeschlossenes Gewerbe betreffe, Nichtkaufmann bleibe. Daher sind Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, Verbrauchergeschäfte. Deshalb unterliegt etwa die innerhalb eines Gründungsgeschäfts eines Verbrauchers versprochene Konventionalstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht (2 Ob 555/95 = JBl 1998, 60; RIS-Justiz RS0107995), sind Gründungsgeschäfte wegen laesio enormis anfechtbar (SZ 68/66).Paragraph eins, Absatz 3, KSchG bestimmt, dass Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu diesem Betrieb gehören. Das Gesetz weicht damit bewusst vom Handelsrecht ab (RV, 744 BlgNR 14. GP, 16). Dies kann nach Welser (Zum Geltungsbereich des römisch eins. Hauptstückes des KSchG in Krejci, KSchG-Handbuch 193 ff [198 FN 15]) zu der "interessanten" Konstellation führen, dass ein Geschäft als beiderseitiges Handelsgeschäft gilt und dennoch dem römisch eins. Hauptstück des KSchG unterliegt. Seit der in SZ 68/66 veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 523/95 vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp (SZ 68/152; 10 Ob 2029/96x = WBl 1996, 498; 6 Ob 219/97t = GesRZ 1998, 159 = NZ 1999, 244; zuletzt 2 Ob 184/02a; RIS-Justiz RS0065179) die Rechtsansicht, dass dem Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als zukünftiger Kaufmann abschließt, der Schutz des KSchG zugute kommt. Paragraph eins, Absatz 3, KSchG trage dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, dass dem Verbraucher typischerweise die unternehmerische Erfahrung, die nötige Branchenkenntnis fehle. In diese Annahme beziehe der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließe, obwohl man ihm entgegenhalten könnte, dass sich werdende Unternehmer idR auf eine künftige Tätigkeit vorbereiten werden, um die erforderliche Branchenkenntnis rechtzeitig zu erlangen, damit sie nicht zu Schaden kommen vergleiche dazu Krejci in Rummel2, Paragraph eins, KSchG Rz 48). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch Verbraucherschutz zu gewähren, müsse für alle künftigen Unternehmer - wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen - gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht. Für den Schutz der Vorbereitungsgeschäfte könne es keinen Unterschied machen, ob der künftige Unternehmer Minderkaufmann nach Paragraph 4, HGB werde oder, weil sein Unternehmensgegenstand ein von der Tätigkeit als Minderkaufmann ausgeschlossenes Gewerbe betreffe, Nichtkaufmann bleibe. Daher sind Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, Verbrauchergeschäfte. Deshalb unterliegt etwa die innerhalb eines Gründungsgeschäfts eines Verbrauchers versprochene Konventionalstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht (2 Ob 555/95 = JBl 1998, 60; RIS-Justiz RS0107995), sind Gründungsgeschäfte wegen laesio enormis anfechtbar (SZ 68/66).
In der Entscheidung 5 Ob 20/98x = SZ 71/19 = JBl 1999, 188 (RIS-Justiz RS0109568) wurde auch bereits klargestellt, ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers sei, erlaube (innerhalb der Verjährungsfrist des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG) eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. Den Unternehmer treffe keine Rügeobliegenheit, wenn er eine natürliche Person sei und ihm beim Mietvertragsabschluss die Unternehmereigenschaft iSd § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG gefehlt habe.In der Entscheidung 5 Ob 20/98x = SZ 71/19 = JBl 1999, 188 (RIS-Justiz RS0109568) wurde auch bereits klargestellt, ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers sei, erlaube (innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG) eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. Den Unternehmer treffe keine Rügeobliegenheit, wenn er eine natürliche Person sei und ihm beim Mietvertragsabschluss die Unternehmereigenschaft iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz MRG gefehlt habe.
Auch Regelungen über eine Rügepflicht wie in den §§ 377 f HGB enthält das I. Hauptstück des KSchG nicht. Daraus folgt aber nicht, dass ein Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als künftiger Kaufmann abschließt, den Regeln des HGB über die kaufmännische Rügepflicht unterliegt. § 1 Abs 3 KSchG trägt dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, dass dem Verbraucher typischer Weise die unternehmerische Erfahrung, die nötige Branchenkenntnis fehlt (RV aaO). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch "Verbraucherschutz" zu gewähren, muss für alle künftigen Unternehmer (wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen) gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht. Dem (künftigen) Kaufmann, der als Verbraucher zu behandeln ist, über die handelsrechtlichen Bestimmungen der §§ 377 f HGB beim Gründungsgeschäft wieder eine kaufmännische Rügepflicht aufzuerlegen, bedeutete, den vom KSchG verfolgten Gesetzeszweck zu unterlaufen. Die Gewährung des Verbraucherschutzes bedeutet auch, Rechtsfolgen, die sich aus dem Abschluss eines Kaufvertrags nach Handelsrecht ergeben, worunter wie Mäßigung einer Vertragsstrafe auch die Rügeobliegenheit fällt, nicht eintreten zu lassen. Somit führt der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (§§ 8, 9, 23 KSchG), zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der §§ 377 f HGB unterfällt. Dabei gilt entgegen den Revisionsausführungen die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG, wie sich schon aus dem Text der Bestimmung ergibt, nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind. Dass ohne die - vom Beklagten bei der klagenden Partei gekauften - erforderlichen Geräte und Maschinen ein Fitness-Studio nicht betrieben werden kann, bedarf keiner weiteren Darlegungen.Auch Regelungen über eine Rügepflicht wie in den Paragraphen 377, f HGB enthält das römisch eins. Hauptstück des KSchG nicht. Daraus folgt aber nicht, dass ein Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als künftiger Kaufmann abschließt, den Regeln des HGB über die kaufmännische Rügepflicht unterliegt. Paragraph eins, Absatz 3, KSchG trägt dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, dass dem Verbraucher typischer Weise die unternehmerische Erfahrung, die nötige Branchenkenntnis fehlt Regierungsvorlage aaO). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch "Verbraucherschutz" zu gewähren, muss für alle künftigen Unternehmer (wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen) gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht. Dem (künftigen) Kaufmann, der als Verbraucher zu behandeln ist, über die handelsrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 377, f HGB beim Gründungsgeschäft wieder eine kaufmännische Rügepflicht aufzuerlegen, bedeutete, den vom KSchG verfolgten Gesetzeszweck zu unterlaufen. Die Gewährung des Verbraucherschutzes bedeutet auch, Rechtsfolgen, die sich aus dem Abschluss eines Kaufvertrags nach Handelsrecht ergeben, worunter wie Mäßigung einer Vertragsstrafe auch die Rügeobliegenheit fällt, nicht eintreten zu lassen. Somit führt der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (Paragraphen 8, 9, 23, KSchG), zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der Paragraphen 377, f HGB unterfällt. Dabei gilt entgegen den Revisionsausführungen die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG, wie sich schon aus dem Text der Bestimmung ergibt, nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind. Dass ohne die - vom Beklagten bei der klagenden Partei gekauften - erforderlichen Geräte und Maschinen ein Fitness-Studio nicht betrieben werden kann, bedarf keiner weiteren Darlegungen.
Auf die Frage, ob die Mängelrüge des Beklagten als unverzüglich beurteilt werden könnte, ist nicht mehr einzugehen. Die Revision muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.