Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage befaßt hat, ob § 1 Abs 3 KSchG auch auf Gründungsgeschäfte eines künftigen Kaufmannes anzuwenden ist; sie ist auch berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage befaßt hat, ob Paragraph eins, Absatz 3, KSchG auch auf Gründungsgeschäfte eines künftigen Kaufmannes anzuwenden ist; sie ist auch berechtigt.
Gemäß § 351a HGB kann derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, diesen nicht nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten. Vor Inkrafttreten des KSchG hatte Art 8 Nr.6 EVHGB bestimmt, daß Handelsgeschäfte nicht gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden können. Diese Bestimmung wurde von Lehre und Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß auch derjenige den Vertrag nicht wegen laesio enormis anfechten könne, für den der Vertrag - bei einseitigen Handelsgeschäften - kein Handelsgeschäft ist (Kramer in Straube, HGB2 § 351a Rz 1 mwN). Darin lag eine Benachteiligung der an Handelsgeschäften beteiligten Nichtkaufleute, da ihnen idR die professionelle Erfahrung fehlt, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, das Instrument der Vertragsanfechtung wegen laesio enormis zu versagen (Krejci in Rummel, ABGB2 § 34 KSchG Rz 1; ähnlich Kosesnik-Wehrle, KSchG2, 149). Art 8 Nr.6 EVHGB wurde daher durch § 41 KSchG aufgehoben und durch § 351a HGB ersetzt (§ 34 KSchG), so daß nunmehr klargestellt ist, daß nur demjenigen die Anfechtung wegen laesio enormis verwehrt ist, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist. Gleichzeitig wurde die Anfechtbarkeit für den Nichtkaufmann unabdingbar gemacht (§ 935 ABGB).Gemäß Paragraph 351 a, HGB kann derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, diesen nicht nach Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten. Vor Inkrafttreten des KSchG hatte Artikel 8, Nr.6 EVHGB bestimmt, daß Handelsgeschäfte nicht gemäß Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden können. Diese Bestimmung wurde von Lehre und Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß auch derjenige den Vertrag nicht wegen laesio enormis anfechten könne, für den der Vertrag - bei einseitigen Handelsgeschäften - kein Handelsgeschäft ist (Kramer in Straube, HGB2 Paragraph 351 a, Rz 1 mwN). Darin lag eine Benachteiligung der an Handelsgeschäften beteiligten Nichtkaufleute, da ihnen idR die professionelle Erfahrung fehlt, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, das Instrument der Vertragsanfechtung wegen laesio enormis zu versagen (Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 34, KSchG Rz 1; ähnlich Kosesnik-Wehrle, KSchG2, 149). Artikel 8, Nr.6 EVHGB wurde daher durch Paragraph 41, KSchG aufgehoben und durch Paragraph 351 a, HGB ersetzt (Paragraph 34, KSchG), so daß nunmehr klargestellt ist, daß nur demjenigen die Anfechtung wegen laesio enormis verwehrt ist, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist. Gleichzeitig wurde die Anfechtbarkeit für den Nichtkaufmann unabdingbar gemacht (Paragraph 935, ABGB).
Handelsgeschäfte iS des § 343 HGB sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/88; EvBl 1974/247; WBl 1992, 96) und Lehre (Kramer in Straube, aaO §§ 343,344 Rz 11; Schlegelberger/Hefermehl5 § 343 Rz 17; Jud in FS-Wagner 213 [215f]) auch vorbereitende Handelsgeschäfte. Voraussetzung für die Annahme eines vorbereitenden Handelsgeschäftes ist die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder doch die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Verrtagsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes (zu den Bedenken gegen die Annahme einer "schwebenden Handelsgeschäftsnatur" s Kramer in Straube aaO).Handelsgeschäfte iS des Paragraph 343, HGB sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/88; EvBl 1974/247; WBl 1992, 96) und Lehre (Kramer in Straube, aaO Paragraphen 343,,344 Rz 11; Schlegelberger/Hefermehl5 Paragraph 343, Rz 17; Jud in FS-Wagner 213 [215f]) auch vorbereitende Handelsgeschäfte. Voraussetzung für die Annahme eines vorbereitenden Handelsgeschäftes ist die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder doch die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Verrtagsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes (zu den Bedenken gegen die Annahme einer "schwebenden Handelsgeschäftsnatur" s Kramer in Straube aaO).
§ 1 Abs 3 KSchG bestimmt, daß Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht iS des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb gehören. Das Gesetz weicht damit bewußt vom Handelsrecht ab (744 BlgNR 14.GP 16). Dies kann nach Welser (Zum Geltungsbereich des I.Hauptstückes des KSchG, in: Krejci, KSchG-Handbuch 193 [198 FN 15]) zu der interessanten Konstellation führen, daß ein Geschäft als beiderseitiges Handelsgeschäft gilt und dennoch dem I.Hauptstück des KSchG unterliegt.Paragraph eins, Absatz 3, KSchG bestimmt, daß Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu diesem Betrieb gehören. Das Gesetz weicht damit bewußt vom Handelsrecht ab (744 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 16). Dies kann nach Welser (Zum Geltungsbereich des römisch eins.Hauptstückes des KSchG, in: Krejci, KSchG-Handbuch 193 [198 FN 15]) zu der interessanten Konstellation führen, daß ein Geschäft als beiderseitiges Handelsgeschäft gilt und dennoch dem römisch eins.Hauptstück des KSchG unterliegt.
Die Anfechtung eines Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte ist im I.Hauptstück des KSchG (§§ 1-27) nicht geregelt. Daraus folgt aber noch nicht, daß dem Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als künftiger Kaufmann abschließt, die Einrede der laesio enormis verwehrt wäre. § 1 Abs 3 KSchG trägt dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, daß dem Verbraucher typischerweise die unternehmerische Erfahrung, die nötige Branchenkenntnis fehle (744 BlgNR 14.GP 16). In diese Annahme bezieht der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließt, obwohl man dem entgegenhalten könnte, daß sich werdende Unternehmer idR auf ihre künftige Tätigkeit vorbereiten werden, um die erforderliche Branchenkenntnis rechtzeitig zu erlangen, damit sie nicht zu Schaden kommen (s Krejci in Rummel aaO § 1 KSchG Rz 48). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch "Verbraucherschutz" zu gewähren, muß für alle künftigen Unternehmer (wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen) gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht, außer man vertritt die - wohl wirklichkeitsfremde - Auffassung, jeder künftige Kaufmann und damit auch die künftige Betreiberin eines Würstelstandes werde sich besser auf seine (ihre) Tätigkeit vorbereiten als ein anderer künftiger Unternehmer (zB ein Rechtsanwalt), so daß er dieses Schutzes nicht bedürfe. Insbesondere kann es für den Schutz der Vorbereitungsgeschäfte keinen Unterschied machen, ob der künftige Unternehmer Minderkaufmann nach § 4 HGB wird, oder weil sein Unternehmensgegenstand ein von der Tätigkeit als Minderkaufmann ausgeschlossenes Gewerbe (zB § 1 Abs 2 Z 2, 5 und 9 HGB) betrifft (zB Friseur oder kleines Taxigewerbe), Nichtkaufmann bleibt.Die Anfechtung eines Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte ist im römisch eins.Hauptstück des KSchG (Paragraphen eins -, 27,) nicht geregelt. Daraus folgt aber noch nicht, daß dem Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als künftiger Kaufmann abschließt, die Einrede der laesio enormis verwehrt wäre. Paragraph eins, Absatz 3, KSchG trägt dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, daß dem Verbraucher typischerweise die unternehmerische Erfahrung, die nötige Branchenkenntnis fehle (744 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 16). In diese Annahme bezieht der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließt, obwohl man dem entgegenhalten könnte, daß sich werdende Unternehmer idR auf ihre künftige Tätigkeit vorbereiten werden, um die erforderliche Branchenkenntnis rechtzeitig zu erlangen, damit sie nicht zu Schaden kommen (s Krejci in Rummel aaO Paragraph eins, KSchG Rz 48). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch "Verbraucherschutz" zu gewähren, muß für alle künftigen Unternehmer (wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen) gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht, außer man vertritt die - wohl wirklichkeitsfremde - Auffassung, jeder künftige Kaufmann und damit auch die künftige Betreiberin eines Würstelstandes werde sich besser auf seine (ihre) Tätigkeit vorbereiten als ein anderer künftiger Unternehmer (zB ein Rechtsanwalt), so daß er dieses Schutzes nicht bedürfe. Insbesondere kann es für den Schutz der Vorbereitungsgeschäfte keinen Unterschied machen, ob der künftige Unternehmer Minderkaufmann nach Paragraph 4, HGB wird, oder weil sein Unternehmensgegenstand ein von der Tätigkeit als Minderkaufmann ausgeschlossenes Gewerbe (zB Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 9 HGB) betrifft (zB Friseur oder kleines Taxigewerbe), Nichtkaufmann bleibt.
Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, sind, wie oben ausgeführt, gemäß § 1 Abs 3 KSchG Verbrauchergeschäfte. Diese Bestimmung gilt zwar nur für die im I.Hauptstück des KSchG geregelten Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, doch ist daraus nicht zu schließen, daß ein die Unternehmensgründung vorbereitendes Geschäft, das gemäß § 1 Abs 3 KSchG Verbrauchergeschäft ist, nicht wegen laesio enormis angefochten werden könne, wenn es gleichzeitig ein vorbereitendes Handelsgeschäft im Sinne der bisherigen Lehre und Rechtsprechung wäre, weil die - den Verbraucherschutz verbessernden - Vorschriften über die laesio enormis im III.Hauptstück des KSchG geregelt sind. Vielmehr muß der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, die Anfechtung wegen laesio enormis wirksamer zu gestalten (§§ 33, 34 KSchG; § 935 erster Halbsatz ABGB; § 351a HGB), zu der Auslegung führen, daß Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers keine Handelsgeschäfte sind. Nur wenn § 351a HGB in diesem Sinn ausgelegt wird, läßt sich der Wertungswiderspruch vermeiden, daß zwar die Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der sonstiger Unternehmer wird, der Anfechtung wegen laesio enormis unterliegen, nicht aber die Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, obwohl beide regelmäßig gleich erfahren (unerfahren) sind (aA Jud, Anfechtbarkeit des Unternehmenskaufs aus einer Verlassenschaft wegen laesio enormis oder Irrtums über den Wert, FS Wagner 213 (216), der seine Auffassung aber nur damit begründet, daß § 351a HGB auf die Handelsgeschäftsqualität abstellt; vgl auch RdW 1985, 337, wonach die Rügepflicht nach § 377 HGB auch dann gelten soll, wenn ein von einem Scheinkaufmann abgeschlossenes zweiseitiges Handelsgeschäft dem KSchG unterliegt).Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, sind, wie oben ausgeführt, gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KSchG Verbrauchergeschäfte. Diese Bestimmung gilt zwar nur für die im römisch eins.Hauptstück des KSchG geregelten Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, doch ist daraus nicht zu schließen, daß ein die Unternehmensgründung vorbereitendes Geschäft, das gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KSchG Verbrauchergeschäft ist, nicht wegen laesio enormis angefochten werden könne, wenn es gleichzeitig ein vorbereitendes Handelsgeschäft im Sinne der bisherigen Lehre und Rechtsprechung wäre, weil die - den Verbraucherschutz verbessernden - Vorschriften über die laesio enormis im römisch drei.Hauptstück des KSchG geregelt sind. Vielmehr muß der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, die Anfechtung wegen laesio enormis wirksamer zu gestalten (Paragraphen 33, 34, KSchG; Paragraph 935, erster Halbsatz ABGB; Paragraph 351 a, HGB), zu der Auslegung führen, daß Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers keine Handelsgeschäfte sind. Nur wenn Paragraph 351 a, HGB in diesem Sinn ausgelegt wird, läßt sich der Wertungswiderspruch vermeiden, daß zwar die Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der sonstiger Unternehmer wird, der Anfechtung wegen laesio enormis unterliegen, nicht aber die Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, obwohl beide regelmäßig gleich erfahren (unerfahren) sind (aA Jud, Anfechtbarkeit des Unternehmenskaufs aus einer Verlassenschaft wegen laesio enormis oder Irrtums über den Wert, FS Wagner 213 (216), der seine Auffassung aber nur damit begründet, daß Paragraph 351 a, HGB auf die Handelsgeschäftsqualität abstellt; vergleiche auch RdW 1985, 337, wonach die Rügepflicht nach Paragraph 377, HGB auch dann gelten soll, wenn ein von einem Scheinkaufmann abgeschlossenes zweiseitiges Handelsgeschäft dem KSchG unterliegt).
Steht aber der Klägerin die Anfechtung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages wegen laesio enormis offen, so hängt die Entscheidung von der Frage ab, welchen Preis die Klägerin und Maria K***** für den Würstelstand bezahlt haben. Die Klägerin hat die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft; das Berufungsgericht hat die Beweisrüge unerledigt gelassen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.