Rechtssatz RS0117660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117660
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Rechtssatz
Der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (§§ 8, 9, 23 KSchG), führt zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der §§ 377 f HGB unterfällt. Dabei gilt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.Der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, dem Verbraucher wirksamere und beständigere Gewährleistungsbehelfe an die Hand zu geben (Paragraphen 8, 9, 23, KSchG), führt zu der Auslegung, dass der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der Paragraphen 377, f HGB unterfällt. Dabei gilt die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 180/02w
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 180/02w
- 5 Ob 155/10w
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
Vgl; Beisatz: Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG gilt nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Unternehmer tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind. (T1)
- 8 Ob 98/11m
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 98/11m
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 47/19a
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
nur T1
- 5 Ob 155/19h
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 155/19h
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117660
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0030OB00180_02W0000_001