Der (richtig als Rekurs - § 519 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZPO - zu behandelnde) "Revisionsrekurs" ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die von der klagenden Partei beantragte Zurückweisung des Rechtsmittels bloß wegen dessen Falschbezeichnung ist allerdings wegen § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO, wonach die unrichtige Benennung unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, nicht möglich.Der (richtig als Rekurs - Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO - zu behandelnde) "Revisionsrekurs" ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die von der klagenden Partei beantragte Zurückweisung des Rechtsmittels bloß wegen dessen Falschbezeichnung ist allerdings wegen Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO, wonach die unrichtige Benennung unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, nicht möglich.
Darüber hinaus ist dem Rechtsmittelwerber Folgendes zu entgegnen:
Vorauszuschicken ist, dass die von den Vorinstanzen bereits verworfenen Tatbestände der Irrtumsanfechtung (einschließlich Arglist), Gewährleistung und Schadenersatz einerseits sowie Verjährung andererseits nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof sind, weil sie in den an diesen erstatteten Schriftsätzen der Parteien nicht mehr aufrechterhalten werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503; RIS-Justiz RS0041570). Nur wenn der vertragliche Anfechtungsausschluss wegen Verkürzung über die Hälfte rechtswirksam wäre, wäre (in Stattgebung des Rechtsmittels) das klageabweisliche Ersturteil wiederherzustellen. Davon ist jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht auszugehen. Dies aus folgenden weiteren Erwägungen:Vorauszuschicken ist, dass die von den Vorinstanzen bereits verworfenen Tatbestände der Irrtumsanfechtung (einschließlich Arglist), Gewährleistung und Schadenersatz einerseits sowie Verjährung andererseits nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof sind, weil sie in den an diesen erstatteten Schriftsätzen der Parteien nicht mehr aufrechterhalten werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503,; RIS-Justiz RS0041570). Nur wenn der vertragliche Anfechtungsausschluss wegen Verkürzung über die Hälfte rechtswirksam wäre, wäre (in Stattgebung des Rechtsmittels) das klageabweisliche Ersturteil wiederherzustellen. Davon ist jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht auszugehen. Dies aus folgenden weiteren Erwägungen:
Nur derjenige, für den der hievon betroffene Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn gemäß § 351a HGB nicht nach § 934 ABGB anfechten. Seit der Aufhebung des Art 8 Nr 6 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich durch § 41 KSchG (Stammfassung BGBl 1979/140) ist klargestellt, dass bei bloß einseitigen Handelsgeschäften die Anfechtung eines Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) nur von demjenigen nicht (mehr) geltend gemacht werden kann, für den der Vertrag Handelsgeschäft ist (Kramer in Straube, HGB2 Rz 1 zu § 351a). Nach geltender Rechtslage kann also nur der nicht kaufmännische Vertragspartner eines Kaufmannes die Aufhebung des Vertrages gerichtlich fordern, sofern die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben sind (Kramer, aaO Rz 2; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 3 zu § 935 ABGB, Krejci, Grundriss des Handelsrechts 238; ders, Handelsrecht2 195; RIS-Justiz RS0065166). Insoweit kann die Anwendung des § 934 ABGB gemäß dessen § 935 erster Halbsatz leg cit (idF § 33 Z 6 KSchG) vertraglich ebenfalls nicht (mehr) ausgeschlossen werden. Auch Minderkaufleute können die von ihnen abgeschlossenen Handelsgeschäfte nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten (4 Ob 255/97x = RdW 1998, 199). § 351a HGB stellt insoweit einen Ausschlussgrund dar, für dessen Voraussetzungen stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt (1 Ob 161/01k = EvBl 2002/1; RIS-Justiz RS0065176).Nur derjenige, für den der hievon betroffene Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn gemäß Paragraph 351 a, HGB nicht nach Paragraph 934, ABGB anfechten. Seit der Aufhebung des Artikel 8, Nr 6 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich durch Paragraph 41, KSchG (Stammfassung BGBl 1979/140) ist klargestellt, dass bei bloß einseitigen Handelsgeschäften die Anfechtung eines Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) nur von demjenigen nicht (mehr) geltend gemacht werden kann, für den der Vertrag Handelsgeschäft ist (Kramer in Straube, HGB2 Rz 1 zu Paragraph 351 a,). Nach geltender Rechtslage kann also nur der nicht kaufmännische Vertragspartner eines Kaufmannes die Aufhebung des Vertrages gerichtlich fordern, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 934, ABGB gegeben sind (Kramer, aaO Rz 2; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 3 zu Paragraph 935, ABGB, Krejci, Grundriss des Handelsrechts 238; ders, Handelsrecht2 195; RIS-Justiz RS0065166). Insoweit kann die Anwendung des Paragraph 934, ABGB gemäß dessen Paragraph 935, erster Halbsatz leg cit in der Fassung Paragraph 33, Ziffer 6, KSchG) vertraglich ebenfalls nicht (mehr) ausgeschlossen werden. Auch Minderkaufleute können die von ihnen abgeschlossenen Handelsgeschäfte nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten (4 Ob 255/97x = RdW 1998, 199). Paragraph 351 a, HGB stellt insoweit einen Ausschlussgrund dar, für dessen Voraussetzungen stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt (1 Ob 161/01k = EvBl 2002/1; RIS-Justiz RS0065176).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der mehrfach veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 559/95 (SZ 68/152 = EvBl 1996/8 = ecolex 1996, 15 [Puck] = RdW 1996, 59) ausgeführt hat, stellt der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH für den Erwerber, der zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht Kaufmann (gewesen) ist, an sich noch kein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB dar, sodass auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 935 ABGB nicht verzichtet werden kann und diese Anfechtung auch nicht gemäß § 351a HGB ausgeschlossen ist. In dieser Entscheidung sowie in zahlreichen weiteren, in RIS-Justiz RS0065176 zusammengefassten Judikaten hat der Oberste Gerichtshof weiters ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs 3 KSchG Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, in bewusster Abweichung vom Handelsrecht noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb gehören; solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann kein Handelsgeschäft, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minder-)Kaufmann wird; ein solcher Verbraucher kann daher Gründungsgeschäfte wegen laesio enormis anfechten (RIS-Justiz RS0065179).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der mehrfach veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 559/95 (SZ 68/152 = EvBl 1996/8 = ecolex 1996, 15 [Puck] = RdW 1996, 59) ausgeführt hat, stellt der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH für den Erwerber, der zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht Kaufmann (gewesen) ist, an sich noch kein Handelsgeschäft im Sinne des Paragraph 343, HGB dar, sodass auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß Paragraph 935, ABGB nicht verzichtet werden kann und diese Anfechtung auch nicht gemäß Paragraph 351 a, HGB ausgeschlossen ist. In dieser Entscheidung sowie in zahlreichen weiteren, in RIS-Justiz RS0065176 zusammengefassten Judikaten hat der Oberste Gerichtshof weiters ausgeführt, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KSchG Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, in bewusster Abweichung vom Handelsrecht noch nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu diesem Betrieb gehören; solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann kein Handelsgeschäft, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minder-)Kaufmann wird; ein solcher Verbraucher kann daher Gründungsgeschäfte wegen laesio enormis anfechten (RIS-Justiz RS0065179).
Wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausführte, ist Handelsgeschäft nur der Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Kaufmann im Rahmen des Betriebes seines (bereits bestehenden) Handelsgewerbes (Kramer, aaO Rz 15 zu §§ 343, 344 mwN und Abgrenzungsfällen). Der Kläger war aber beim Erwerb der Geschäftsanteile angestellter Versicherungsmakler und damit nicht Kaufmann. Auch mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft war nicht der Erwerb der Kaufmannseigenschaft verbunden.Wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausführte, ist Handelsgeschäft nur der Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Kaufmann im Rahmen des Betriebes seines (bereits bestehenden) Handelsgewerbes (Kramer, aaO Rz 15 zu Paragraphen 343, 344, mwN und Abgrenzungsfällen). Der Kläger war aber beim Erwerb der Geschäftsanteile angestellter Versicherungsmakler und damit nicht Kaufmann. Auch mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft war nicht der Erwerb der Kaufmannseigenschaft verbunden.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang, ohne sich mit dieser - wie im Zulassungsausspruch formuliert - in Widerspruch zu setzen. Damit mangelt es aber an den Voraussetzungen für eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 500 Abs 3 ZPO).Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang, ohne sich mit dieser - wie im Zulassungsausspruch formuliert - in Widerspruch zu setzen. Damit mangelt es aber an den Voraussetzungen für eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).
Die klagende Partei hat auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund des Rechtsmittels in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen, sodass ihr auch die Kosten hiefür zustehen (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).