Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen zufolge der Rechtswahl der Parteien österreichisches Recht auf das vorliegende Handelsvertreterverhältnis angewandt.
Die Vereinbarung eines Entgelts für die Überlassung des Vertragsgebiets bekämpft der Beklagte nur mehr insoweit als gesetz- und sittenwidrig, als sie zu einem gänzlichen Entfall der Provision führt. Ein gesetzliches Verbot einer solchen Einstandszahlung ergibt sich jedoch nicht aus dem vor dem Abschluß des vorliegenden Handelsvertretervertrages (12.3.1993) in Kraft getretenen (1.3.1993) HVertrG, welches auf derartige Vereinbarungen zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn nicht Bezug nimmt. Auch die EG-Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986, ABl Nr. L 382/17, deren Umsetzung das HVertrG dient, untersagt derartige Vereinbarungen nicht. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt sich daher die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Einstandszahlungen. Nur das BerufsausbildungsG schließt von seiner Zielsetzung her die Zahlung eines Lehrgeldes als sittenwidrig aus (Berger/Fida/Gruber, BAG Rz 24 zu § 30; SZ 62/151).Die Vereinbarung eines Entgelts für die Überlassung des Vertragsgebiets bekämpft der Beklagte nur mehr insoweit als gesetz- und sittenwidrig, als sie zu einem gänzlichen Entfall der Provision führt. Ein gesetzliches Verbot einer solchen Einstandszahlung ergibt sich jedoch nicht aus dem vor dem Abschluß des vorliegenden Handelsvertretervertrages (12.3.1993) in Kraft getretenen (1.3.1993) HVertrG, welches auf derartige Vereinbarungen zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn nicht Bezug nimmt. Auch die EG-Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986, ABl Nr. L 382/17, deren Umsetzung das HVertrG dient, untersagt derartige Vereinbarungen nicht. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt sich daher die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Einstandszahlungen. Nur das BerufsausbildungsG schließt von seiner Zielsetzung her die Zahlung eines Lehrgeldes als sittenwidrig aus (Berger/Fida/Gruber, BAG Rz 24 zu Paragraph 30,; SZ 62/151).
Gegen die guten Sitten verstößt eine Vereinbarung, wenn die vom Richter vorzunehmende Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt (Koziol/Welser10 I 145 f; NZ 1984, 219; SZ 58/72; JBl 1992, 737). Die Vereinbarung, wonach der Handelsvertreter für die Überlassung der Vertretung ein Entgelt zu zahlen hat, verletzt dann nicht rechtlich geschützte Interessen des Handelsvertreters oder benachteiligt den Handelsvertreter nicht in gröblicher Weise, wenn ihm - wie hier - ein Vertragsgebiet übergeben wird, in dem bereits ein Kundenstock geschaffen wurde, mit dem laufend namhafte Umsätze erzielt werden können, der Handelsvertreter sich also die besonderen Mühen und Aufwendungen zur Erlangung eines solchen Kundenstocks erspart. Die Vereinbarung einer solchen Einstandszahlung in der Höhe einer zu erwartenden Jahresprovision allein kann ebenfalls nicht zur Sittenwidrigkeit führen, hat doch der Geschäftsherr dem scheidenden Handelsvertreter, der die Geschäftsbeziehung aufgebaut hat, eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten (nunmehr § 24 Abs 4 HVertrG mangels anderer Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird). In der Überwälzung dieser Kosten auf den neu eintretenden Handelsvertreter liegt keine grobe Benachteiligung, weil die Möglichkeit, Provisionen zu verdienen, nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird. Auch in der Bundesrepublik Deutschland wird bei vergleichbarer Rechtslage die Ansicht vertreten, daß nur bei zu geringen Verdienstmöglichkeiten ein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben sein kann (Hoyningen/Huene in Münchner KommzHGB I Rz 71 zu § 84 dHGB; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB2 I Rz 34 zu § 84 dHGB). Lediglich nicht ausgehandelte, sondern in vorformulierten Vertragsklauseln enthaltene Zahlungen dieser Art werden als unangemessene Benachteiligung iSd § 9 dAGBG gewertet, wenn der Leistung des Handelsvertreters keine Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht; ein Entgelt dafür kann darin liegen, daß der Leistungsempfänger dem Leistenden zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszwecks seine Geschäftsverbindungen zu Dritten zur Verfügung stellt (Sonnenschein/Weitemeyer aaO; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1987, 548).Gegen die guten Sitten verstößt eine Vereinbarung, wenn die vom Richter vorzunehmende Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt (Koziol/Welser10 I 145 f; NZ 1984, 219; SZ 58/72; JBl 1992, 737). Die Vereinbarung, wonach der Handelsvertreter für die Überlassung der Vertretung ein Entgelt zu zahlen hat, verletzt dann nicht rechtlich geschützte Interessen des Handelsvertreters oder benachteiligt den Handelsvertreter nicht in gröblicher Weise, wenn ihm - wie hier - ein Vertragsgebiet übergeben wird, in dem bereits ein Kundenstock geschaffen wurde, mit dem laufend namhafte Umsätze erzielt werden können, der Handelsvertreter sich also die besonderen Mühen und Aufwendungen zur Erlangung eines solchen Kundenstocks erspart. Die Vereinbarung einer solchen Einstandszahlung in der Höhe einer zu erwartenden Jahresprovision allein kann ebenfalls nicht zur Sittenwidrigkeit führen, hat doch der Geschäftsherr dem scheidenden Handelsvertreter, der die Geschäftsbeziehung aufgebaut hat, eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten (nunmehr Paragraph 24, Absatz 4, HVertrG mangels anderer Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird). In der Überwälzung dieser Kosten auf den neu eintretenden Handelsvertreter liegt keine grobe Benachteiligung, weil die Möglichkeit, Provisionen zu verdienen, nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird. Auch in der Bundesrepublik Deutschland wird bei vergleichbarer Rechtslage die Ansicht vertreten, daß nur bei zu geringen Verdienstmöglichkeiten ein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben sein kann (Hoyningen/Huene in Münchner KommzHGB I Rz 71 zu Paragraph 84, dHGB; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB2 römisch eins Rz 34 zu Paragraph 84, dHGB). Lediglich nicht ausgehandelte, sondern in vorformulierten Vertragsklauseln enthaltene Zahlungen dieser Art werden als unangemessene Benachteiligung iSd Paragraph 9, dAGBG gewertet, wenn der Leistung des Handelsvertreters keine Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht; ein Entgelt dafür kann darin liegen, daß der Leistungsempfänger dem Leistenden zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszwecks seine Geschäftsverbindungen zu Dritten zur Verfügung stellt (Sonnenschein/Weitemeyer aaO; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1987, 548).
Auch ein Beharren auf Vertragserfüllung kann nach den Umständen sittenwidrig sein (SZ 44/58; SZ 57/39; JBl 1989, 379), so zB dann, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung im Falle einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. Dem Beklagten war aber die Rückläufigkeit des Umsatzes in seinem Vertragsgebiet vor Abschluß des Vertretervertrages bekannt. Er hat als Kaufmann somit das Risiko seiner Einschätzung der Marktchancen zu tragen. Ihm ist aber auch entgegenzuhalten, daß er durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses selbst die Ursache dafür gesetzt hat, daß er keine weiteren Provisionen mehr verdienen kann. Der Umstand allein, daß nach elf Monaten Tätigkeit noch nicht die erwartete Jahresprovision verdient war, zeigt noch kein krasses Mißverhältnis zwischen den Interessen der beteiligten Vertragspartner auf, zumal kein Hinweis dafür besteht, daß die Klägerin für diesen Umsatzrückgang verantwortlich sein könnte. Fällt aber der Umsatzrückgang in die Risikosphäre des Beklagten, dann kann auch keine Teilnichtigkeit der Vereinbarung hinsichtlich eines die tatsächlich verdiente (Jahres-)provision und die Spesen des Handelsvertreters übersteigenden Betrags gegeben sein.
Laesio enormis kann der Beklagte nicht geltend machen. Gemäß § 351a HGB kann derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, diesen nicht nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten. Diese Art 8 Nr. 6 4. EVzHGB ersetzende Bestimmung (§ 41 KSchG) stellt nunmehr klar, daß die Anfechtung eines Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte bei einseitigen Handelsgeschäften nur von demjenigen nicht geltend gemacht werden kann, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist. Zufolge Nichtaufnahme des § 351a HGB in den Katalog der für Minderkaufleute nicht geltenden Bestimmungen des HGB in § 351 HGB erfaßt § 351a HGB auch Minderkaufleute (Kramer in Straube, HGB2 Rz 1 zu § 351a). Auch Minderkaufleute können die von ihnen abgeschlossenen Handelsgeschäfte somit nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten. Ob der Beklagte - wie er in erster Instanz behauptet hat - Minderkaufmann war, war daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen.Laesio enormis kann der Beklagte nicht geltend machen. Gemäß Paragraph 351 a, HGB kann derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, diesen nicht nach Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten. Diese Artikel 8, Nr. 6 4. EVzHGB ersetzende Bestimmung (Paragraph 41, KSchG) stellt nunmehr klar, daß die Anfechtung eines Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte bei einseitigen Handelsgeschäften nur von demjenigen nicht geltend gemacht werden kann, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist. Zufolge Nichtaufnahme des Paragraph 351 a, HGB in den Katalog der für Minderkaufleute nicht geltenden Bestimmungen des HGB in Paragraph 351, HGB erfaßt Paragraph 351 a, HGB auch Minderkaufleute (Kramer in Straube, HGB2 Rz 1 zu Paragraph 351 a,). Auch Minderkaufleute können die von ihnen abgeschlossenen Handelsgeschäfte somit nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten. Ob der Beklagte - wie er in erster Instanz behauptet hat - Minderkaufmann war, war daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen.
Als weggefallene Geschäftsgrundlage erblickt der Beklagte nur mehr den Umstand, daß die monatliche Rate für die Einstandszahlung von S 2.000 und seine Spesen durch Provisionen gedeckt sind, was während der Vertragszeit aber nicht der Fall gewesen sei. Daher sei ein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gegeben. Abgesehen davon aber, daß die weitere Geschäftsentwicklung durchaus in das Risiko des Beklagten gefallen ist, kann sich eine Partei auf die Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäfts gebildet hat, nicht berufen, wenn sie vorhersehbar war, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden mußte. Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko der Geschäftsgrundlage (Koziol/Welser10 I 134; ZAS 1978/3; SZ 59/17; ecolex 1991, 386). Einen solchen Vorbehalt hat der Beklagte aber bei Eingehen seiner Zahlungspflicht nicht gemacht. Die Parteien sind vielmehr davon ausgegangen, daß der Umsatz im Vertragsgebiet in den letzten beiden Jahren vor Abschluß des Handelsvertretervertrages merklich zurückgegangen ist. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte, wenn er auch hoffte, dieser Entwicklung entgegentreten zu können, damit rechnen, daß sich die ihm bekannte negative Umsatzentwicklung fortsetzen kann. Auch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann der Beklagte somit seine Zahlungspflicht nicht entkräften.
Der Beklagte beruft sich auf die zu § 1435 ergangene Rechtsprechung (JBl 1988, 320 ua), wonach eine auf Grund vertraglicher Vereinbarung erbrachte Leistung des Mieters für das Bestandobjekt kondiziert werden kann, wenn sie in der dem Vermieter erkennbaren Erwartung einer bestimmten Mietdauer erbracht wurde, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Mißverhältnis steht. Eine solche Kondiktion kommt dann nicht in Frage, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks (der langen Mietdauer) gegen Treu und Glauben vereitelt hat (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 1435; SZ 46/62; JBl 1988, 320) oder wenn den Mieter an der Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Verschulden trifft (Rummel aaO Rz 3 zu § 1435 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Entscheidung MietSlg 37.209 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf SZ 26/175 die Frage offen gelassen, ob die Kündigung des Bestandverhältnisses durch den Mieter der Kondiktion entgegensteht; der Rückforderungsanspruch wurde aber schon wegen des Fehlens des Erfordernisses einer kurzen Vertragsdauer verneint (ein Jahr!). In der Entscheidung MietSlg 38.239 wurde unter Hinweis auf Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449, 455, 457; ders in Rummel aaO Rz 3 zu § 1435 jedoch klarstellend hiezu ausgesprochen, daß die Versagung der Rückforderung bei vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages aus einem vom Mieter verschuldeten Grund damit begründet wird, daß es sich dem Wesen nach um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt. Nach Rechtsprechung und Lehre ist aber anerkannt, daß Umstände der eigenen Sphäre, aus dem eigenen Risikobereich, eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gestatten; jeder Vertragspartner muß daher die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen; er kann sich nicht auf den Wegfall einer, wenngleich typischen, Voraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen persönlichen Sphäre bezieht. Das ist hier - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - der Fall, weil dem Beklagten die negative Umsatzentwicklung und damit auch das Risiko in der Zukunft bewußt war.Der Beklagte beruft sich auf die zu Paragraph 1435, ergangene Rechtsprechung (JBl 1988, 320 ua), wonach eine auf Grund vertraglicher Vereinbarung erbrachte Leistung des Mieters für das Bestandobjekt kondiziert werden kann, wenn sie in der dem Vermieter erkennbaren Erwartung einer bestimmten Mietdauer erbracht wurde, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Mißverhältnis steht. Eine solche Kondiktion kommt dann nicht in Frage, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks (der langen Mietdauer) gegen Treu und Glauben vereitelt hat (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 1435,; SZ 46/62; JBl 1988, 320) oder wenn den Mieter an der Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Verschulden trifft (Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1435 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Entscheidung MietSlg 37.209 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf SZ 26/175 die Frage offen gelassen, ob die Kündigung des Bestandverhältnisses durch den Mieter der Kondiktion entgegensteht; der Rückforderungsanspruch wurde aber schon wegen des Fehlens des Erfordernisses einer kurzen Vertragsdauer verneint (ein Jahr!). In der Entscheidung MietSlg 38.239 wurde unter Hinweis auf Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB, JBl 1978, 449, 455, 457; ders in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1435, jedoch klarstellend hiezu ausgesprochen, daß die Versagung der Rückforderung bei vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages aus einem vom Mieter verschuldeten Grund damit begründet wird, daß es sich dem Wesen nach um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt. Nach Rechtsprechung und Lehre ist aber anerkannt, daß Umstände der eigenen Sphäre, aus dem eigenen Risikobereich, eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gestatten; jeder Vertragspartner muß daher die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen; er kann sich nicht auf den Wegfall einer, wenngleich typischen, Voraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen persönlichen Sphäre bezieht. Das ist hier - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - der Fall, weil dem Beklagten die negative Umsatzentwicklung und damit auch das Risiko in der Zukunft bewußt war.
Soweit der Beklagte auch damit argumentiert, daß die Klägerin nach seiner Kündigung das Vertragsgebiet wieder verwertet habe und dazu ausführt, daß die Zahlung des eingeklagten Restkaufpreises zu einer weiteren Bereicherung führen würde, ist ihm lediglich entgegenzuhaltene, daß die Beklagte auf diese Restzahlung nach den vorstehenden Ausführungen einen vertraglichen Anspruch hat.
Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, daß der Vereinbarung eines nach einer Jahresprovision berechneten Einstandspreises für ein Vertragsgebiet eines Handelsvertreters der Charakter einer Vertragsstrafe zukomme, wenn das Vertragsverhältnis vor Erzielung eines solchen Betrages vom Handelsvertreter aufgelöst wird, weil es sich hier um ein Entgelt für die Zurverfügungstellung eines erarbeiteten Kundenstocks handelt. Daher geht auch die Berufung auf das richterliche Mäßigungsrecht fehl. Auch in diesem Zusammenhang war daher der Charakter der Kaufmannseigenschaft des Beklagten nicht zu prüfen (§§ 348, 351 HGB).Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, daß der Vereinbarung eines nach einer Jahresprovision berechneten Einstandspreises für ein Vertragsgebiet eines Handelsvertreters der Charakter einer Vertragsstrafe zukomme, wenn das Vertragsverhältnis vor Erzielung eines solchen Betrages vom Handelsvertreter aufgelöst wird, weil es sich hier um ein Entgelt für die Zurverfügungstellung eines erarbeiteten Kundenstocks handelt. Daher geht auch die Berufung auf das richterliche Mäßigungsrecht fehl. Auch in diesem Zusammenhang war daher der Charakter der Kaufmannseigenschaft des Beklagten nicht zu prüfen (Paragraphen 348, 351, HGB).
Der Beklagte hat ungeachtet der Erwähnung des weiteren Umsatzrückganges in seinem Kündigungsschreiben eine ordentliche Kündigung zum gemäß § 21 Abs 1 HVertrG ehestmöglichen Termin ausgesprochen. Ansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrages sind ihm verwehrt, weil der Umsatzrückgang nicht unter die in § 22 genannten wichtigen Gründe, die den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigen, fallen. Der Beklagte hat das Vertragsverhältnis selbst aufgelöst, ohne daß ein Verhalten der Klägerin hiezu begründeten Anlaß gegeben hat. Der als Gegenforderung geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheidet daher jedenfalls aus.Der Beklagte hat ungeachtet der Erwähnung des weiteren Umsatzrückganges in seinem Kündigungsschreiben eine ordentliche Kündigung zum gemäß Paragraph 21, Absatz eins, HVertrG ehestmöglichen Termin ausgesprochen. Ansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrages sind ihm verwehrt, weil der Umsatzrückgang nicht unter die in Paragraph 22, genannten wichtigen Gründe, die den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigen, fallen. Der Beklagte hat das Vertragsverhältnis selbst aufgelöst, ohne daß ein Verhalten der Klägerin hiezu begründeten Anlaß gegeben hat. Der als Gegenforderung geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheidet daher jedenfalls aus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.