Rechtssatz RS0108830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108830
Entscheidungsdatum
07.10.1997
Rechtssatz
In der Entscheidung MietSlg 38.239 wurde unter Hinweis auf Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449, 455, 457; ders in Rummel aaO Rz 3 zu § 1435 jedoch klarstellend hiezu ausgesprochen, daß die Versagung der Rückforderung bei vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages aus einem vom Mieter verschuldeten Grund damit begründet wird, daß es sich dem Wesen nach um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt.In der Entscheidung MietSlg 38.239 wurde unter Hinweis auf Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB, JBl 1978, 449, 455, 457; ders in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1435, jedoch klarstellend hiezu ausgesprochen, daß die Versagung der Rückforderung bei vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages aus einem vom Mieter verschuldeten Grund damit begründet wird, daß es sich dem Wesen nach um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108830
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00255_97X0000_002