Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis vom wahren Wert hat, wofür der andere Teil (hier: der Beklagte) beweispflichtig ist (SZ 68/152; EFSlg 84.400). Hat sich der Verkürzte bewusst auf ein Verlustgeschäft eingelassen, so ist er doch nicht von der Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung von wahren Wert herausstellt, die zur Hälftewertüberschreitung führt (P. Bydlinski, Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht, in JBl 1983, 410 [417 f]; Binder in Schwimann, ABGB2, Rz 3 zu § 935; Reischauer in Rummel, ABGB3, Rz 1 zu § 935). Es genügt also nicht - wie das Berufungsgericht vermeint -, dass dem Fruchtnießer bewusst war, einen wesentlich geringeren als den tatsächlich erzielbaren Mietzins zu verlangen, vielmehr könnte nur die positive Kenntnis des Verkürzten vom wahren Wert die Anfechtung wegen laesio enormis ausschließen. Ausgehend von dieser Rechtsansicht bestehen sogenannte "sekundäre Verfahrensmängel", denn der erzielbare (angemessene) Mietzins wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Nur bei dessen Kenntnis ließe sich allenfalls aus anderen, vom Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietverträgen die vom Erstgericht getroffene, vom Berufungsgericht aber nicht ausdrücklich übernommene Feststellung ableiten, der Fruchtnießer habe den für das Mietobjekt erzielbaren Mietzins gekannt (siehe S 6 des Ersturteils). Wenn auch das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung auf § 500a ZPO verweist, so ergibt sich doch aus der Urteilsbegründung eindeutig, dass es gerade die Feststellung über die Kenntnis des Fruchtnießers vom wahren Wert nicht übernehmen wollte, vertrat es - in Verkennung der Rechtslage - doch die Ansicht, dazu bedürfte es des Gutachtens eines Sachverständigen, doch komme es darauf nicht an, weil "ergänzende Überlegungen" zur Bestätigung des Ersturteils führten (S 6 des Urteils der zweiten Instanz).Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis vom wahren Wert hat, wofür der andere Teil (hier: der Beklagte) beweispflichtig ist (SZ 68/152; EFSlg 84.400). Hat sich der Verkürzte bewusst auf ein Verlustgeschäft eingelassen, so ist er doch nicht von der Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung von wahren Wert herausstellt, die zur Hälftewertüberschreitung führt (P. Bydlinski, Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht, in JBl 1983, 410 [417 f]; Binder in Schwimann, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 935,; Reischauer in Rummel, ABGB3, Rz 1 zu Paragraph 935,). Es genügt also nicht - wie das Berufungsgericht vermeint -, dass dem Fruchtnießer bewusst war, einen wesentlich geringeren als den tatsächlich erzielbaren Mietzins zu verlangen, vielmehr könnte nur die positive Kenntnis des Verkürzten vom wahren Wert die Anfechtung wegen laesio enormis ausschließen. Ausgehend von dieser Rechtsansicht bestehen sogenannte "sekundäre Verfahrensmängel", denn der erzielbare (angemessene) Mietzins wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Nur bei dessen Kenntnis ließe sich allenfalls aus anderen, vom Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietverträgen die vom Erstgericht getroffene, vom Berufungsgericht aber nicht ausdrücklich übernommene Feststellung ableiten, der Fruchtnießer habe den für das Mietobjekt erzielbaren Mietzins gekannt (siehe S 6 des Ersturteils). Wenn auch das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung auf Paragraph 500 a, ZPO verweist, so ergibt sich doch aus der Urteilsbegründung eindeutig, dass es gerade die Feststellung über die Kenntnis des Fruchtnießers vom wahren Wert nicht übernehmen wollte, vertrat es - in Verkennung der Rechtslage - doch die Ansicht, dazu bedürfte es des Gutachtens eines Sachverständigen, doch komme es darauf nicht an, weil "ergänzende Überlegungen" zur Bestätigung des Ersturteils führten (S 6 des Urteils der zweiten Instanz).
Das Berufungsgericht wird sich daher in Erledigung der Beweisrüge der Klägerin zur Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichts, der Fruchtnießer habe den Wert und die Belastungen des Mietgegenstands und den dafür erzielbaren Mietzins gekannt, zu äußern haben. Nur wenn das Berufungsgericht feststellte, dass der Mietzins nach dem Willen der Vertragsparteien bewusst weit unter dem wahren Wert liegen sollte und demnach eine gemischte "Schenkung" (eigentlich Leihe - vgl JBl 1987, 320) mit überwiegendem Schenkungscharakter anzunehmen wäre, käme infolge bewusster Inkaufnahme der Unterschreitung des wahren Wertes eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht in Betracht (NZ 1994, 206; Reischauer aaO; Schubert in Rummel aaO Rz 9 und 9a zu § 938). Insofern wird allenfalls auch zu prüfen sein, ob "aus dem Verhältnis der Vertragspartner zu vermuten" sei, dass sie einen "vermischten Vertrag" im Sinne des § 935 ABGB schließen wollten. Das diesbezügliche Vorbringen der Parteien (siehe AS 17, 19 und 39) blieb ungeprüft.Das Berufungsgericht wird sich daher in Erledigung der Beweisrüge der Klägerin zur Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichts, der Fruchtnießer habe den Wert und die Belastungen des Mietgegenstands und den dafür erzielbaren Mietzins gekannt, zu äußern haben. Nur wenn das Berufungsgericht feststellte, dass der Mietzins nach dem Willen der Vertragsparteien bewusst weit unter dem wahren Wert liegen sollte und demnach eine gemischte "Schenkung" (eigentlich Leihe - vergleiche JBl 1987, 320) mit überwiegendem Schenkungscharakter anzunehmen wäre, käme infolge bewusster Inkaufnahme der Unterschreitung des wahren Wertes eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht in Betracht (NZ 1994, 206; Reischauer aaO; Schubert in Rummel aaO Rz 9 und 9a zu Paragraph 938,). Insofern wird allenfalls auch zu prüfen sein, ob "aus dem Verhältnis der Vertragspartner zu vermuten" sei, dass sie einen "vermischten Vertrag" im Sinne des Paragraph 935, ABGB schließen wollten. Das diesbezügliche Vorbringen der Parteien (siehe AS 17, 19 und 39) blieb ungeprüft.
Zu den Ausführungen des Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung, § 351a HGB schließe die Anfechtung nach § 934 ABGB aus, ist festzuhalten, dass in keiner Phase des Verfahrens behauptet wurde, der Mietvertrag sei auf Seiten des Fruchtnießers ein Handelsgeschäft. Selbst in der Revisionsbeantwortung findet sich keine derartige Behauptung; der Beklagte ist rechtsirrig der Ansicht, die Klägerin hätte eine derartige (Negativ-)Behauptung aufstellen müssen. Die Bestimmung des § 351a HGB stellt einen Ausschlussgrund dar; für den Ausschluss der laesio enormis trägt aber stets der "Verkürzende" die Beweislast (Reischauer aaO Rz 4 zu § 935 mwN).Zu den Ausführungen des Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung, Paragraph 351 a, HGB schließe die Anfechtung nach Paragraph 934, ABGB aus, ist festzuhalten, dass in keiner Phase des Verfahrens behauptet wurde, der Mietvertrag sei auf Seiten des Fruchtnießers ein Handelsgeschäft. Selbst in der Revisionsbeantwortung findet sich keine derartige Behauptung; der Beklagte ist rechtsirrig der Ansicht, die Klägerin hätte eine derartige (Negativ-)Behauptung aufstellen müssen. Die Bestimmung des Paragraph 351 a, HGB stellt einen Ausschlussgrund dar; für den Ausschluss der laesio enormis trägt aber stets der "Verkürzende" die Beweislast (Reischauer aaO Rz 4 zu Paragraph 935, mwN).
In Stattgebung der Revision ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, das sich mit der (Tat-)Frage der positiven Kenntnis des Fruchtnießers vom "wahren Wert des Mietobjekts" wird befassen müssen, aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.