Rechtssatz RS0087574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087574
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat, die bloße Erklärung, den wahren Wert zu kennen, reicht nicht aus. Dafür, dass dem Verkürzten der wahre Wert bekannt war, ist der andere Teil beweispflichtig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
Veröff: SZ 68/152
- 1 Ob 161/01k
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 161/01k
Beisatz: Hat sich der Verkürzte bewusst auf ein Verlustgeschäft eingelassen, so ist er doch nicht von der Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung von wahren Wert herausstellt, die zur Hälftewertüberschreitung führt. (T1)
Beisatz: Ebenso stellt die Bestimmung des § 351a HGB einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt. (T2)
- 6 Ob 148/07v
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 148/07v
Auch; nur: Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat. (T3)
Beisatz: Hier: Die im Konzern-auch als Organe-involvierten Kläger wussten beim Vertragsabschluss umfassend über den gesamten Konzern, dessen Wert und den Wert der Aktien des Konzerns Bescheid. (T4)
- 3 Ob 50/14w
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 50/14w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier war dem Kläger beim Verkauf seines Liegenschaftsanteils bewusst, dass er einen die Grenzen der laesio enormis (weit) übersteigenden Verlust hinnehmen wird. (T5)
- 6 Ob 20/16h
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 20/16h
Beisatz: Eine Partei kann bewusst einen die Grenzen der laesio enormis weit übersteigenden Verlust hinnehmen und eine Schenkung vereinbaren. (T6)
- 8 Ob 82/20x
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 82/20x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087574
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0030OB00520_9400000_004