Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor. Seit der in SZ 68/152 veröffentlichten Entscheidung vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß dem Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als zukünftiger Kaufmann abschließt, der Schutz des KSchG zugute kommt. § 1 Abs 3 KSch trage dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, daß dem Verbraucher typischerweise die unternehmerische Erfahrung, die nötige Branchenkenntnis fehle. In diese Annahme beziehe der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließe, obwohl man ihm entgegenhalten könnte, daß sich werdende Unternehmer idR auf eine künftige Tätigkeit vorbereiten werden, um die erforderliche Branchenkenntnis rechtzeitig zu erlangen, damit sie nicht zu Schaden kommen (vgl Krejci aaO Rz 48 zu § 1 KSchG). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch Verbraucherschutz zu gewähren, müsse für alle künftigen Unternehmer - wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen - gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht. Für den Schutz der Vorbereitungsgeschäfte könne es keinen Unterschied machen, ob der künftige Unternehmer Minderkaufmann nach § 4 HGB werde oder, weil sein Unternehmensgegenstand ein von der Tätigkeit als Minderkaufmann ausgeschlossenes Gewerbe betreffe, Nichtkaufmann bleibe. Daher sind Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, Verbrauchergeschäfte.Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor. Seit der in SZ 68/152 veröffentlichten Entscheidung vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß dem Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als zukünftiger Kaufmann abschließt, der Schutz des KSchG zugute kommt. Paragraph eins, Absatz 3, KSch trage dem vom Gesetzgeber angenommenen Umstand Rechnung, daß dem Verbraucher typischerweise die unternehmerische Erfahrung, die nötige Branchenkenntnis fehle. In diese Annahme beziehe der Gesetzgeber auch den künftigen Unternehmer ein, der Vorbereitungsgeschäfte für seine unternehmerische Tätigkeit abschließe, obwohl man ihm entgegenhalten könnte, daß sich werdende Unternehmer idR auf eine künftige Tätigkeit vorbereiten werden, um die erforderliche Branchenkenntnis rechtzeitig zu erlangen, damit sie nicht zu Schaden kommen vergleiche Krejci aaO Rz 48 zu Paragraph eins, KSchG). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, für diese Phase künftiger Unternehmertätigkeit noch Verbraucherschutz zu gewähren, müsse für alle künftigen Unternehmer - wenn auch eingeschränkt auf natürliche Personen - gelten, gleichgültig, ob die von ihnen abgeschlossenen Vorbereitungsgeschäfte wegen ihrer künftigen Kaufmannseigenschaft Handelsgeschäfte sind oder nicht. Für den Schutz der Vorbereitungsgeschäfte könne es keinen Unterschied machen, ob der künftige Unternehmer Minderkaufmann nach Paragraph 4, HGB werde oder, weil sein Unternehmensgegenstand ein von der Tätigkeit als Minderkaufmann ausgeschlossenes Gewerbe betreffe, Nichtkaufmann bleibe. Daher sind Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, Verbrauchergeschäfte.
Der Oberste Gerichtshof hat daher den Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 KSchG dessen klarem Wortlaut entsprechend auf Gründungsgeschäfte natürlicher Personen eingeschränkt. Ein Gesellschafter einer GesmbH, der im Gründungs- oder Vorgründungsstadium für die in der Folge errichtete GesmbH Geschäfte abschließt, wird aber in der Folge nicht Unternehmer, die GesmbH ist eine selbständige juristische Person, sie ist als solche die Unternehmerin. Im vorliegenden Fall wäre aber, selbst wenn man entgegen dieser Rechtsprechung und auch entgegen § 2 GmbHG die Verbraucherschutzbestimmungen auch auf Rechtsgeschäfte von Gründungsgesellschaftern einer GesmbH anwenden wollte, diese Rechtsansicht äußerstenfalls bei geltend gemachten Ansprüchen gegen die natürliche Person - also bei Inanspruchnahme deren Haftung - vertretbar, keineswegs aber bei solchen gegen die juristische Person, in deren Namen im Gründungsstadium der Vertragsabschluß erfolgte. Das im Pachtvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot ist daher gültig.Der Oberste Gerichtshof hat daher den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG dessen klarem Wortlaut entsprechend auf Gründungsgeschäfte natürlicher Personen eingeschränkt. Ein Gesellschafter einer GesmbH, der im Gründungs- oder Vorgründungsstadium für die in der Folge errichtete GesmbH Geschäfte abschließt, wird aber in der Folge nicht Unternehmer, die GesmbH ist eine selbständige juristische Person, sie ist als solche die Unternehmerin. Im vorliegenden Fall wäre aber, selbst wenn man entgegen dieser Rechtsprechung und auch entgegen Paragraph 2, GmbHG die Verbraucherschutzbestimmungen auch auf Rechtsgeschäfte von Gründungsgesellschaftern einer GesmbH anwenden wollte, diese Rechtsansicht äußerstenfalls bei geltend gemachten Ansprüchen gegen die natürliche Person - also bei Inanspruchnahme deren Haftung - vertretbar, keineswegs aber bei solchen gegen die juristische Person, in deren Namen im Gründungsstadium der Vertragsabschluß erfolgte. Das im Pachtvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot ist daher gültig.
Dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt hat, waren nach §§ 41 und 50 die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.Dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt hat, waren nach Paragraphen 41 und 50 die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.