Die vom Rekursgericht relevierte Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 MRG auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist mittlerweile durch Inkrafttreten des § 44 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I Nr 147 geklärt. Demnach gelten § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist am 1. 9. 1999 in Kraft getreten (Art IX Z 3 WRN) und ist auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren (5 Ob 286/99s; 5 Ob 292/99y; 5 Ob 303/99s). Es kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im Jänner 1996 getroffene (Verlängerungs)Vereinbarung den Lauf der Präklusivfrist neuerlich in Gang setzte, auf sich beruhen.Die vom Rekursgericht relevierte Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist mittlerweile durch Inkrafttreten des Paragraph 44, MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl römisch eins Nr 147 geklärt. Demnach gelten Paragraph 16, Absatz 8, zweiter bis vierter Satz und Paragraph 26, Absatz 3, zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist am 1. 9. 1999 in Kraft getreten (Artikel römisch neun, Ziffer 3, WRN) und ist auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren (5 Ob 286/99s; 5 Ob 292/99y; 5 Ob 303/99s). Es kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im Jänner 1996 getroffene (Verlängerungs)Vereinbarung den Lauf der Präklusivfrist neuerlich in Gang setzte, auf sich beruhen.
Der Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses ist somit, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, rechtzeitig.
Hinsichtlich der Beendigung des Mitmietverhältnisses mit Biljiana B***** wurden keine Behauptungen aufgestellt, die - selbst bei deren Erweislichkeit - den rechtlichen Schluss zuließen, sie sei mit Zustimmung des Antragsgegners aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Der Inhalt der oben festgestellten Vereinbarung vom Jänner 1996, die zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geschlossen wurde, läßt es vor allem in Hinblick auf den Verweis, dass alle anderen Bestimmungen des ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrages ihre Gültigkeit behalten sollten, nicht zu, dieser Vereinbarung den Inhalt zuzumessen, dass damit die Mitmieterin, die dieser Vereinbarung nicht einmal beigetreten war, aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollte und dem zugestimmt worden wäre.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen zugrundegelegt, dass Biljiana B***** nach wie vor Mitmieterin des Hauses ***** in ***** ist.
Als bloßer Mitmieter wäre der Antragsteller zu einem Begehren auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) tatsächlich nicht berechtigt. Im Fall mehrerer Mitmieter muss das Begehren auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (infolge teilweiser Unwirksamkeit einer geschlossenen Mietzinsvereinbarung) von allen Mitmietern getragen sein (MietSlg 36.497; 35.425/24 = SZ 56/132; EWR I/37/66 ff; 5 Ob 108/98p).Als bloßer Mitmieter wäre der Antragsteller zu einem Begehren auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) tatsächlich nicht berechtigt. Im Fall mehrerer Mitmieter muss das Begehren auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (infolge teilweiser Unwirksamkeit einer geschlossenen Mietzinsvereinbarung) von allen Mitmietern getragen sein (MietSlg 36.497; 35.425/24 = SZ 56/132; EWR I/37/66 ff; 5 Ob 108/98p).
Der vorliegende Mietzinsüberprüfungsantrag wurde aber von beiden Mitmietern des Hauses ***** in ***** gestellt. Zur Frage, ob ein Ausscheiden der Zweitantragstellerin als Mitmieterin aus diesem Verfahren rechtlich wirksam war, nimmt der erkennende Senat wie folgt Stellung:
Der Gedanke einer analogen Anwendung des § 14 ZPO im Außerstreitverfahren hat in der Rechtsprechung bereits mehrfach Niederschlag gefunden. So wurde ausgesprochen, dass mehrere erbserklärte Erben in Verfolgung der von ihnen angesprochenen Erbrechte gegenüber konkurrierenden Erbansprechern schon wegen des gemeinsamen Ziels ihrer Rechtsverfolgung in einer verfahrensrechtlichen Gemeinschaft nach Art einer Streitgenossenschaft wie eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO verbunden sind (vgl JBl 1989, 795 = NZ 1990, 258).Der Gedanke einer analogen Anwendung des Paragraph 14, ZPO im Außerstreitverfahren hat in der Rechtsprechung bereits mehrfach Niederschlag gefunden. So wurde ausgesprochen, dass mehrere erbserklärte Erben in Verfolgung der von ihnen angesprochenen Erbrechte gegenüber konkurrierenden Erbansprechern schon wegen des gemeinsamen Ziels ihrer Rechtsverfolgung in einer verfahrensrechtlichen Gemeinschaft nach Art einer Streitgenossenschaft wie eine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO verbunden sind vergleiche JBl 1989, 795 = NZ 1990, 258).
Eine analoge Anwendung des § 14 ZPO im Verfahren nach §§ 26 WEG, 27 MRG wurde mit der Begründung bejaht, dass sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrags im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine solche notwendige Streitgenossenschaft bilden, wenn es dem Wesen des Antrags entspricht (SZ 54/55).Eine analoge Anwendung des Paragraph 14, ZPO im Verfahren nach Paragraphen 26, WEG, 27 MRG wurde mit der Begründung bejaht, dass sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrags im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine solche notwendige Streitgenossenschaft bilden, wenn es dem Wesen des Antrags entspricht (SZ 54/55).
Für Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG, also Verfahren um Anerkennung als Hauptmieter, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass Hauseigentümer und Untervermieter in einem solchen Verfahren wegen der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung notwendigen Streitgenossen vergleichbar sind (5 Ob 55/98v = RS0006254).Für Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, also Verfahren um Anerkennung als Hauptmieter, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass Hauseigentümer und Untervermieter in einem solchen Verfahren wegen der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung notwendigen Streitgenossen vergleichbar sind (5 Ob 55/98v = RS0006254).
Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass im Außerstreitverfahren dort, wo es um rein kontradiktorische Zwei-Parteien-Verfahren geht, auch die Rechtsfigur einer einheitlichen "(Außer)Streitpartei" denkbar ist (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 33, 34).
Es drängt sich daher auch im vorliegenden Fall auf, Mitmieter in Angelegenheiten, die die gesetzliche Zulässigkeit des von ihnen gemeinsam geschuldeten Mietzinses betreffen, in analoger Anwendung des § 14 ZPO als notwendige Streitgenossen zu behandeln, wie sie dies ja auch im Streitverfahren regelmäßig sind (vgl Kodek in Rechberger ZPO**2 Rz 2 zu § 14 ZPO). Aufgrund des daher anwendbaren Günstigkeitsprinzips (vgl Kodek aaO Rz 6) wird die Antragsrückziehung durch die Zweitantragstellerin als Mitmieterin unbeachtlich. Sie steht der Verfolgung der Feststellungsansprüche durch den Erstantragsteller nicht entgegen.Es drängt sich daher auch im vorliegenden Fall auf, Mitmieter in Angelegenheiten, die die gesetzliche Zulässigkeit des von ihnen gemeinsam geschuldeten Mietzinses betreffen, in analoger Anwendung des Paragraph 14, ZPO als notwendige Streitgenossen zu behandeln, wie sie dies ja auch im Streitverfahren regelmäßig sind vergleiche Kodek in Rechberger ZPO**2 Rz 2 zu Paragraph 14, ZPO). Aufgrund des daher anwendbaren Günstigkeitsprinzips vergleiche Kodek aaO Rz 6) wird die Antragsrückziehung durch die Zweitantragstellerin als Mitmieterin unbeachtlich. Sie steht der Verfolgung der Feststellungsansprüche durch den Erstantragsteller nicht entgegen.
Das Erstgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung der Zweitantragstellerin zum weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Sachbegehren auf Mietzinsüberprüfung auseinanderzusetzen haben und neuerlich darüber zu entscheiden haben.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.