Diese Frage wurde inzwischen vom Gesetzgeber beantwortet: Gemäß § 44 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I 147 gelten § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Art IX Z 3 WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten. Mit ihr sollte nach den Gesetzesmaterialien die Rechtsprechung zu § 16 Abs 8 MRG (vgl RIS-Justiz RS0109837) entsprechend der seinerzeitigen Intention des Gesetzgebers des 3. WÄG korrigiert werden (BAB 2056 BlgNR 20. GP 7). Diese behauptete Intention war allerdings bis dahin Lehre und Rechtsprechung, ja selbst "Zeitzeugen" der Gesetzwerdung des 3. WÄG verborgen geblieben (Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 285 [298]; Kothbauer, Wohnrechtsnovelle 1999, ImmZ 1999, 296 [297]; Hausmann, Wohnrechtsnovelle 1999, ecolex 1999, 674 [676]).Diese Frage wurde inzwischen vom Gesetzgeber beantwortet: Gemäß Paragraph 44, MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 gelten Paragraph 16, Absatz 8, zweiter bis vierter Satz und Paragraph 26, Absatz 3, zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch neun, Ziffer 3, WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten. Mit ihr sollte nach den Gesetzesmaterialien die Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 8, MRG vergleiche RIS-Justiz RS0109837) entsprechend der seinerzeitigen Intention des Gesetzgebers des 3. WÄG korrigiert werden (BAB 2056 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 7). Diese behauptete Intention war allerdings bis dahin Lehre und Rechtsprechung, ja selbst "Zeitzeugen" der Gesetzwerdung des 3. WÄG verborgen geblieben (Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 285 [298]; Kothbauer, Wohnrechtsnovelle 1999, ImmZ 1999, 296 [297]; Hausmann, Wohnrechtsnovelle 1999, ecolex 1999, 674 [676]).
Die Neuregelung ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren (BAB aaO; Stabentheiner aaO mwN). Die Präklusivfrist des § 26 Abs 3 MRG ist im vorliegenden Fall daher schon deshalb nicht heranzuziehen. Es hat somit beim Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zu bleiben, ohne dass noch die von diesem für nötig erachtete Weiterentwicklung der Rechtsprechung erforderlich wäre.Die Neuregelung ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren (BAB aaO; Stabentheiner aaO mwN). Die Präklusivfrist des Paragraph 26, Absatz 3, MRG ist im vorliegenden Fall daher schon deshalb nicht heranzuziehen. Es hat somit beim Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zu bleiben, ohne dass noch die von diesem für nötig erachtete Weiterentwicklung der Rechtsprechung erforderlich wäre.
Da es im Hinblick auf die klare Gesetzeslage der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht (mehr) bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.