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Entscheidung 14 Os 1/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os1/26t

Entscheidungsdatum

02.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen R* B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Oktober 2025, GZ 33 Hv 76/25v-220, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, sowie des Verteidigers Dr. Pillichshammer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende, Urteil im Freispruch (römisch zwei./) sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde R* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]         Danach hat er am 29. November 2023 in I* durch eine wahrheitswidrig als „Rückführung Darlehen“ bezeichnete Schenkung von 300.000 Euro an I* B* sein Vermögen (gemeint: [zur Gleichwertigkeit der Begehungsweisen vergleiche RIS-Justiz RS0120085]) wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert.

[3]         Hingegen wurde der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 175) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, er hätte in I* „jeweils einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt bzw sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert“, und zwar

A./ durch Vornahme „wirtschaftlich und sachlich nicht zulässiger“ Zahlungen an die R* GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Miete des Wohnobjekts * I* („*“), nämlich

1./ am 6. Oktober 2023 durch eine „Mietvorauszahlung“ von 360.000 Euro, wozu er sich kurz zuvor vertraglich verpflichtet hatte;

2./ am 16. Oktober 2023 durch eine Vorauszahlung von 5.675 Euro Betriebskosten für die Monate Oktober bis Dezember 2023;

3./ am 1. Februar 2024 durch Zahlung von 1.891,67 Euro Betriebskosten für Jänner 2024.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Ziffer 9, Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gegen den Freispruch wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

[5]              Das Erstgericht leitete die Feststellungen zur inneren Tatseite „bereits aus der vom Angeklagten gesetzten objektiven Tathandlung“ ab und wertete die Verantwortung desselben, er habe den Betrag von 300.000 Euro lediglich deshalb „zurücküberwiesen“, weil keine der Vereinbarung mit seiner Mutter I* B* entsprechenden Verbindlichkeiten mehr zu zahlen gewesen seien, er hätte bei den nächsten Überweisungen durch seine Mutter 300.000 Euro weniger bekommen, wenn er den Betrag behalten hätte, und er habe „im Umkehrschluss durch die Rücküberweisung bei den nächsten Überweisungen durch die Mutter diese 300.000 Euro wieder erhalten“, als „reine Schutzbehauptungen“, die sich in keinem anderen Beweisergebnis bestätigt hätten. Einerseits habe es zwischen dem Angeklagten und I* B* vorab keine konkrete Vereinbarung gegeben, wann welche Zahlungen zu Gunsten des Angeklagten fließen werden, andererseits scheine es das vordergründige Motiv des Angeklagten gewesen zu sein, in einer Situation eines Liquiditätsengpasses kurzfristig nicht benötigte Liquidität auf dem Konto seiner Mutter zu sichern, anstatt diese Liquidität auf dem eigenen Konto für bereits vorhandene Gläubiger frei verfügbar zu halten (US 25 f).

[6]         Entgegen den von der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) angestellten Überlegungen handelt es sich bei der (zuvor – anders als vom Beschwerdeführer – im Kontext wiedergegebenen) Urteilspassage, der Angeklagte hätte bei den nächsten Überweisungen durch seine Mutter 300.000 Euro weniger bekommen, wenn er den Betrag behalten hätte, und habe durch die Rücküberweisung des Betrags bei den nächsten Überweisungen durch die Mutter „diese 300.000 Euro“ wieder erhalten (US 25), nicht um eine (zu entscheidenden Tatsachen getroffene) Feststellung. Vielmehr gibt das Erstgericht lediglich die (als „reine Schutzbehauptung“ abgelehnte) Verantwortung des Angeklagten zusammengefasst wieder.

[7]         Das Beschwerdevorbringen (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) zum Fehlen der Kausalität der vom Schuldspruch erfassten Überweisung für den Eintritt einer Gläubigerschädigung, weil sich die Zuwendungen von I* B* an den Angeklagten „am konkreten Bedarf“ desselben und seiner Familie orientiert hätten, somit bei Unterbleiben der tatgegenständlichen Überweisung die „danach folgenden Zuwendungen von I* B* an den Angeklagten um eben diese 300.000 Euro geringer ausgefallen wären“, zieht aus urteilsfremden Sachverhaltsannahmen eigene Schlüsse vergleiche US 15 f und 25 f) und erschöpft sich in Kritik an der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[8]         Bleibt mit Blick auf das Rechtsmittelvorbringen klarstellend anzumerken, dass für die Frage des Schadenseintritts nur der wirkliche Geschehensablauf sowie der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0129293), und die der Sache nach angesprochene Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0117264) nicht von Relevanz ist (RIS-Justiz RS0122138; siehe zu Paragraph 156, StGB RIS-Justiz RS0115184 [T1, T5 und T8], RS0133786 [T1]; Singer, SbgK Paragraph 156, Rz 46 mwN).

[9]         Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) setzte sich das Erstgericht in der zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 15 f) angestellten Beweiswürdigung – unter Einhaltung des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0106642) – mit der Verantwortung des Angeklagten (ON 218, 4 f in Verbindung mit ON 212) sowie einer in der Hauptverhandlung vorgekommenen Erklärung der I* B* an Eides statt (ON 219.1, 52 in Verbindung mit ON 212.7) auseinander (US 21 ff und US 25 f). Dass es aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse als der Beschwerdeführer zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400).

[10]       Welchen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgeblichen (RIS-Justiz RS0106268) Tatsachen die von der Mängelrüge weiters ins Treffen geführte „objektiv unbestreitbare Darstellung“ von Bewegungen auf einem Konto (ON 219.1, 52 in Verbindung mit ON 212.8) entgegenstehen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0098646), bleibt mit Blick auf die Tatbestandskriterien des Paragraph 156, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0125742, RS0094747 [T1]; zur subjektiven Tatseite siehe RIS-Justiz RS0094732) unklar.

[11]          Die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nur auf Basis aller Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber (durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise) indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580, RS0099730).

[12]       Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und nominell auch Litera b,) unter Verweis auf die zuvor angesprochenen Verfahrensergebnisse (nämlich die Verantwortung des Angeklagten, eine eidesstättige Erklärung von I* B* und eine Darstellung von Kontobewegungen) die Feststellung begehrt, „dass sich die Zuwendungen von I* B* an den Angeklagten der Höhe nach am konkreten Bedarf des Angeklagten bzw seiner Familie orientierten“, macht sie mit Blick auf die (gar nicht oder erfolglos bekämpften) Konstatierungen nicht klar (RIS-Justiz RS0116569), weshalb es für die rechtsrichtige Beurteilung des Geschehens nach dem Grundtatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB auf die begehrte Feststellung ankommen sollte. Die (auch) in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zur Bedarfsabhängigkeit der gegenständlichen Zuwendungen entfernen sich von den Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810).

[13]       Soweit die Rüge auch die Konstatierung vermisst, wonach „in dem Fall, dass man sich die Rücküberweisung der 300.000 Euro wegdenkt, die nachfolgenden Schenkungen von I* B* trotzdem in derselben Höhe geleistet worden wären“, und dabei die Hypothese vergleiche abermals RIS-Justiz RS0099810) aufstellt, bei Unterbleiben der Überweisung von 300.000 Euro an I* B* wären die danach folgenden Zuwendungen derselben um diesen Betrag geringer ausgefallen, erklärt sie nicht, warum dieser Umstand für eine Subsumtion nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, der eine endgültige oder dauerhafte Gläubigerbenachteiligung nicht erfordert (RIS-Justiz RS0119793; Singer, SbgK Paragraph 156, Rz 33), von Relevanz sein sollte.

[14]       Inwiefern die weiteren Überweisungen der I* B* auf das Konto des Angeklagten zwischen 5. Dezember 2023 und 28. Februar 2024 (US 13 f) die Kriterien der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB erfüllen sollten, leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) – welche im Übrigen (sich selbst widersprechend) auch hier behauptet, die Überweisungen seien „bedarfsorientierte“ Schenkungen der I* B* an den Angeklagten gewesen – nicht argumentativ aus dem Gesetz ab vergleiche RIS-Justiz RS0095268). Im Übrigen würde die von der Beschwerde (auch) ins Treffen geführte Schadensgutmachung durch einen Dritten (Paragraph 167, Absatz 4, StGB) (unter anderem) konkrete ernstliche Bemühungen des Angeklagten um deren Zustandekommen und das Handeln des Dritten im Namen des Täters voraussetzen (RIS-Justiz RS0095524, RS0095505).

[15]               Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[16]       Voranzustellen ist, dass geschütztes Rechtsgut des Paragraph 156, StGB das Interesse der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen ist (RIS-Justiz RS0128145 [T1]; Singer, SbgK Paragraph 156, Rz 7). Tatobjekte der betrügerischen Krida sind – dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff folgend (RIS-Justiz RS0094171) – alle Bestandteile des Schuldnervermögens, die dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder (im Insolvenzverfahren) durch Realisierung der Masse unterliegen, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte (RIS-Justiz RS0094825, RS0094739; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 156, Rz 7 ff; Singer, SbgK Paragraph 156, Rz 13 ff).

[17]       Ob das Vermögen des Schuldners verringert wurde, ist durch einen Vergleich des Werts desselben vor und nach der Tathandlung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0094881). Eine tatbildliche (wirkliche) Vermögensverringerung ist demnach gegeben, wenn die Aktiven des Schuldners ohne entsprechenden (exekutiv verwertbaren) Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht werden, somit der an die Stelle des ausscheidenden tretende Vermögensbestandteil den Gläubigern nicht die gleichen Sicherheiten und Befriedigungsmöglichkeiten bietet (RIS-Justiz RS0094683, RS0094773, RS0033044; 11 Os 144/94; Singer, SbgK Paragraph 156, Rz 19 f). Nutzungsrechte aus einem Bestandsvertrag bilden dabei nur dann einen das Schuldnervermögen (wieder) erweiternden (werthaltigen) Bestandteil, wenn sie dem exekutiven Zugriff der Gläubiger offenstehen, sohin einer Verwertung (etwa durch Untervermietung) zugänglich sind (RIS-Justiz RS0094653; zum Verfügungsrecht im Mitmietverhältnis siehe RIS-Justiz RS0101118 [T4], RS0013181, RS0020369, RS0013191).

[18]               Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das Eingehen eines Bestandverhältnisses – ohne dass es eines Vergleichs der Höhe des vereinbarten Bestandzinses mit den dem Angeklagten (hier: bloß als Mitmieter) aus dem Mietverhältnis erwachsenden Vorteilen bedarf – das objektive Tatbestandsmerkmal einer (wirklichen) Vermögensverringerung erfüllen.

[19]               Das Erstgericht gelangte in Betreff des Freispruchs vom Vorwurf laut Punkt A./ der Anklageschrift vom 14. Juli 2025 (ON 175) zur Überzeugung (US 3 ff), dass der Angeklagte bereits Anfang Oktober 2023 Schuldner mehrerer Gläubiger war und er sowie seine Ehefrau N* B*, welche beide in * I*, wohnhaft waren, „im Herbst 2023 (jedenfalls vor dem 1. Oktober 2023)“ mit der R* GmbH & Co KG als Vermieterin des Wohnobjekts * In* einen Mietvertrag abschlossen. Dieser beinhaltete die Vereinbarung einer Mietzinsfreistellung von 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 und einer monatlichen Miete von 7.500 Euro ab 1. November 2024. Vereinbart wurde, dass die Mieter zu Mietbeginn eine pauschale Mietzinsvorauszahlung in Höhe von vier Jahresmieten (sohin 360.000 Euro) leisten, die im Vertrag genannten (die laufenden Betriebskosten sowie die Umsatzsteuer beinhaltenden) Beträge jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus fällig sind, „der Mieter“ nicht berechtigt ist, den Bestandgegenstand „ganz oder teilweise unterzuvermieten oder auf sonstige Weise […] an Dritte weiterzugeben“, und „dem Mieter“ das Recht zusteht, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten zu kündigen, wobei diesfalls die Mietzinsvorauszahlungen „pro rata“ rückerstattet werden.

[20]          Nach den weiteren Konstatierungen befand sich der Angeklagte im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits in einem Liquiditätsengpass (US 19) und erhielt am 5. Oktober 2023 durch „Aufstockung eines bereits bestehenden Darlehens bei der L* Privatstiftung“ eine Gutschrift von 500.000 Euro auf sein (im Urteil genanntes) Konto. Von diesem leistete der Angeklagte am 6. Oktober 2023 – als „Mietvorauszahlung“ bezeichnet – 360.000 Euro und – als „Betriebskosten-(voraus-)zahlungen betreffend die verbrauchsabhängigen Betriebskosten“ – am 16. Oktober 2023 5.675 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2023 und am 1. Februar 2024 1.891,67 Euro für Jänner 2024 an die R* GmbH & Co KG (US 10 f).

[21]          Das Erstgericht ging davon aus, es könne nicht festgestellt werden, „ob es der Angeklagte bei der Mietvorauszahlung in Höhe von 360.000 Euro sowie den Betriebskosten-(voraus-)zahlungen in Höhe von 5.675 Euro und 1.891 Euro zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dadurch „jeweils einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt bzw sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert“ (US 13).

[22]       Diese Negativfeststellungen stützte es „unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise“ darauf, dass der Angeklagte „nachvollziehbar“ seine Absicht dargelegt habe, mit seiner Familie spätestens Ende 2023 in den Mietgegenstand einzuziehen, sowie auf die zur Ausstattung des Mietgegenstands vom Angeklagten „selbst“ getätigten hohen Investitionen, welche – auch wenn der Angeklagte und seine Familie letztendlich nicht zeitnah in das Bestandobjekt eingezogen seien – gegen die Annahme des für eine Tatbegehung nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB geforderten (zumindest bedingten) Vorsatzes sprechen würden (US 21).

[23]       Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass das Erstgericht bei dieser für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite angestellten Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ziffer 5, zweiter Fall), welche jedoch die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten, durch Verringerung seines Vermögens einen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger (oder wenigstens eines von ihnen) zu bewirken, maßgebend zu beeinflussen vergleiche RIS-Justiz RS0118316, RS0116877 [T1]). So setzte es sich weder mit den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Aussagen der Zeugen Mag. * P* (ON 219.1, 32, 37 ff]) und * A* (ON 219.1, 43 f, ON 97.935.2, 27) auseinander, wonach die Idee der Mietvorauszahlung vom Angeklagten gekommen sei, noch mit den Angaben des Zeugen Mag. P* (ON 219.1, 32), den Entwurf des Mietvertrags vom Angeklagten bekommen zu haben. Dass die Tatrichter Angaben der genannten Zeugen zu anderen Themenkomplexen (zum konkreten Inhalt des Mietvertrags, zu den diesen unterzeichnenden Personen, zum Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie zur „Vermietbarkeit der Immobilie in der Vergangenheit“; US 17, 19, 20) in ihrer Beweiswürdigung erwähnt haben, ändert – entgegen der unter (hier verfehlter) Berufung auf RIS-Justiz RS0106642 und RS0116504 vertretenen Ansicht des Angeklagten – nichts daran, dass das Unterbleiben einer Erörterung deren von der Anklagebehörde als übergangen monierten, den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite entgegenstehen Depositionen Unvollständigkeit der Begründung dieser Konstatierungen bewirkt vergleiche auch RIS-Justiz RS0106642 [insb T1], RS0099647).

[24]       Darüber hinaus reklamiert die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass deren Begründung auch offenbar unzureichend ist (Ziffer 5, vierter Fall; RIS-Justiz RS0099413). Denn die lediglich auf einen redlichen Beweggrund für den Abschluss des Mietverhältnisses abstellenden Erwägungen bieten keine taugliche Basis für die – von diesem unabhängige – (Nicht-)Annahme zumindest bedingten Vorsatzes auf eine – durch die (Voraus-)Zahlungen (ausschließlich) des Angeklagten für ein vertraglich auch N* B* begünstigendes Mietobjekt und für exekutiv nicht verwertbare Mietrechte bewirkte – Vermögensverringerung und Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger.

[25]       Diese Begründungsmängel erfordern – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Urteils im Umfang des Freispruchs und im Strafausspruch, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und den Verweis der Sache insoweit an das Erstgericht (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

[26]               Ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeargumente der Staatsanwaltschaft erübrigt sich.

[27]       Zur Klarstellung wird angemerkt, dass das Erstgericht den Freispruch „bereits in Ermangelung des Vorliegens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 156, Absatz eins, StGB“ fällte, „da ein Missverhältnis des Mietvertrages/der Mietzinsvorauszahlung samt Betriebskosten in Relation zum Mietrecht des Angeklagten am Mietgegenstand nicht positiv feststellbar“ gewesen sei. „Darüber hinaus“ habe „auch der geforderte Tatvorsatz beim Angeklagten im Bezug auf die Anklagepunkte A./1./ bis 3./ nicht festgestellt werden“ können (US 30). Daraus erhellt, dass die Tatrichter die – rechtlich irrelevante – Annahme, es könne nicht festgestellt werden, „ob die vom Angeklagten geleistete Mietzinsvorauszahlung samt Betriebskosten(voraus)zahlungen im Zahlungszeitpunkt zum (den Angeklagten betreffenden anteiligen) Nutzungsrecht am Mietgegenstand in einem nicht äquivalenten Verhältnis standen“ (US 13), sowie die eingangs zitierten Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite als für den Freispruch maßgeblich erachteten.

[28]       Mit Blick auf die oben zitierten (positiven) Konstatierungen zur objektiven Tatseite, nämlich der Leistung von (Voraus-)Zahlungen (ausschließlich) durch den Angeklagten für ein exekutiv nicht verwaltbares Mietobjekt, das nicht seiner alleinigen Disposition obliegt, handelt es sich bei der am Gesetzeswortlaut orientierten – im unmittelbaren Anschluss an die eben wiedergegebenen Ausführungen zur „Äquivalenz“ aufgenommenen – Urteilspassage (US 13), es könne „daher“ nicht „festgestellt“ werden, „ob“ der Angeklagte „durch die Mietvorauszahlung in Höhe von 360.000 Euro und die Betriebskosten(voraus)zahlungen in Höhe von 5.675 Euro und 1.891 Euro jeweils einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt bzw sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hat“ um – für die Urteilsanfechtung bedeutungslose – rechtliche Erwägungen des Schöffengerichts vergleiche RIS-Justiz RS0100877 [T8, T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 561; zur – für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage irrelevanten [RIS-Justiz RS0122138] – Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung siehe erneut RIS-Justiz RS0115184 [T1, T5 und T8], RS0133786 [T1]; Singer, SbgK Paragraph 156, Rz 46 mwN).

[29]       Sollte im zweiten Rechtsgang zum gegenständlichen Anklagevorwurf ein Schuldspruch ergehen, wäre unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs gemäß Paragraph 29, StGB eine Subsumtionseinheit nach dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu bilden (RIS-Justiz RS0114927 [T7], RS0116734 [T1]).

[30]               Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

[31]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00001.26T.0702.000

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260702_OGH0002_0140OS00001_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020369 Rechtssatz 12.08.1953Zivilrecht
Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, so bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach § 825 ABGB. Der mit ihnen abgeschlossene Bestandvertrag kann nur von beiden Ehegatten aufgekündigt werden.
RS0094653 Rechtssatz 16.01.1974Strafrecht
Als Objekt des § 205 a StG (§ 156 StGB) kommen sämtliche Vermögensstücke in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft unterliegen. Hiezu gehören auch Mietrechte, die entweder durch eine seitens eines Zwangsverwalters oder eine unmittelb …
RS0094683 Rechtssatz 09.03.1982Strafrecht
Den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Ak …
RS0094773 Rechtssatz 16.05.1991Strafrecht
Eine nach § 156 StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. Eine …
RS0094825 Rechtssatz 15.02.1996Strafrecht
Tatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Gemeinschuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sac …
RS0094881 Rechtssatz 05.03.1996Strafrecht
Ob das Schuldnervermögen verringert wurde, ist durch einen Vergleich des Werts des Vermögens vor und nach der Tathandlung zu ermitteln.
RS0095505 Rechtssatz 18.02.1976Strafrecht
Voraussetzung für die tätige Reue nach § 167 Abs 4 StGB ist, dass sich der Täter um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat. Es ist somit ein aktives Mitwirken an der Schadensgutmachung zumindest in der Form einer konkludenten Handlung erforderlich. Ein …
RS0095524 Rechtssatz 08.06.1978Strafrecht
Bloße Schadensgutmachung durch einen Dritten ohne ernstliches Bemühen des Täters macht diesen nicht straflos.
RS0099647 Rechtssatz 31.05.1995Strafrecht
Ein formeller Begründungsmangel liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vern …
RS0099730 Rechtssatz 20.02.1991Strafrecht
Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche r …
RS0100877 Rechtssatz 16.02.1988Strafrecht
Das Fehlen von Erläuterungen zu der im Ergebnis richtigen Lösung einer Rechtsfrage zieht weder aus materiell-rechtlichen noch aus formell-rechtlichen Gründen eine Urteilsnichtigkeit nach sich.
RS0101118 Rechtssatz 10.07.1991Zivilrecht
Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. …
RS0115184 Rechtssatz 11.06.2001Strafrecht
Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursa …
RS0116734 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Wird - ohne gleichzeitigen Strafausspruch hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils - eine Subsumtionseinheit nach § 29 StGB durch Teilrechtskraft zerschlagen und erst im nachfolgenden Rechtsgang über den anderen Teil solcherart zusammengefasster Ta …
RS0117264 Rechtssatz 29.01.2003Strafrecht
Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtliche …
RS0119793 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB setzt keine endgültige Gläubigerbenachteiligung voraus.
RS0120085 Rechtssatz 26.07.2005Strafrecht
Die urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in § 156 Abs 1 StGB genannten Tathandlungen ist aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich.
RS0122138 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO setzt voraus, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Tat einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist, wogegen die versuchte Tat dem selben Gesetz zu unterstellen ist wie die vollen …
RS0128145 Rechtssatz 28.06.2012Strafrecht
Geschütztes Rechtsgut ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Es kommt weder auf die Fälligkeit der Forderungen noch auf eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners noch auf Anhängigkeit irgendwelcher Hereinbringungs- oder Sicherst …
RS0129293 Rechtssatz 22.01.2014Strafrecht
Für die Frage des Schadenseintritts sind der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich, während es nicht darauf ankommt, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre.
RS0133786 Rechtssatz 29.09.2021Strafrecht
§ 156 StGB schützt bloß das Gläubigerinteresse an der Befriedigung von im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Forderungen. Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der (vollendeten) betrügerischen Krida setzt also Feststellungen dazu voraus, dass (vom Vorsatz um …