Rechtssatz RS0094773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094773
Entscheidungsdatum
02.07.2026
Rechtssatz
Eine nach § 156 StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. Eine derartige Schmälerung der Gläubigerrechte durch einen Vermögenstransfer ohne äquivalente Vermehrung von Aktiven bzw Verminderung von Passiven liegt demzufolge vor allem dann nicht vor, wenn das Ausscheiden von Vermögensbestandteilen durch vermögenswerte Gegenleistungen abgegolten wird.Eine nach Paragraph 156, StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. Eine derartige Schmälerung der Gläubigerrechte durch einen Vermögenstransfer ohne äquivalente Vermehrung von Aktiven bzw Verminderung von Passiven liegt demzufolge vor allem dann nicht vor, wenn das Ausscheiden von Vermögensbestandteilen durch vermögenswerte Gegenleistungen abgegolten wird.
Entscheidungstexte
- 12 Os 112/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1991 12 Os 112/90
- 14 Os 174/93
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 174/93
Vgl auch
- 14 Os 133/94
Entscheidungstext OGH 07.02.1995 14 Os 133/94
Vgl auch; Beisatz: Tatbildlich im Sinn des § 156 StGB wäre eine Veräußerung nur dann, wenn die Verkäuferin für die aus ihrem Vermögen (durch Verkauf) ausgeschiedenen Werte kein wirtschaftliches Äquivalent erhalten hätte, das dem Zugriff der Gläubiger unterlag. (T1)
- 14 Os 141/01
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 14 Os 141/01
Auch; nur: Eine nach § 156 StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. (T2); Beisatz: Einer (erfolglosen) Inanspruchnahme des Schuldners bedarf es nicht. (T3)
- 11 Os 16/10b
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 16/10b
Auch
- 14 Os 1/26t
Entscheidungstext OGH 02.07.2026 14 Os 1/26t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094773
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19910516_OGH0002_0120OS00112_9000000_001