Rechtssatz RS0129293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129293
Entscheidungsdatum
02.07.2026
Rechtssatz
Für die Frage des Schadenseintritts sind der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich, während es nicht darauf ankommt, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129293
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20140122_OGH0002_0150OS00133_13T0000_001