Rechtssatz RS0094825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094825
Entscheidungsdatum
02.07.2026
Rechtssatz
Tatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Gemeinschuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte.
Entscheidungstexte
- 15 Os 180/95
Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 180/95
- 11 Os 48/04
Entscheidungstext OGH 19.10.2004 11 Os 48/04
Auch; Beisatz: Zwar fallen Arbeitskräfte eines Unternehmens nicht unter den Vermögensbegriff, deren Überlassung an Dritte jedoch dann, wenn die dem Unternehmen durch die Weiterbeschäftigung erwachsenden Kosten das (allenfalls) vereinnahmte oder vereinbarte Entgelt nicht bloß unerheblich übersteigen und damit zwangsläufig zu einer Reduzierung des Vermögens des Unternehmens und somit zu einer Schmälerung des Befriedigungsfonds dessen Gläubiger führt, als sonstige Vermögensverringerung iSd § 156 Abs 1 letzter Fall StGB zu beurteilen ist. Dies gilt in gleicher Weise für die unentgeltliche oder unterpreisige Zurverfügungstellung anderer Produktionsmittel wie der Betriebsstätte und der Maschinen auch dann, wenn diese selbst dem exekutiven Zugriff der Gläubiger nicht entzogen werden, ihre Erhaltung aber mit Kosten für das Unternehmen verbunden ist. (T1)
- 12 Os 61/05w
Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 61/05w
Auch; Beisatz: Die Befriedigung wenigstens eines Gläubiger kann nur dann und in dem Umfang vereitelt oder geschmälert werden, als das Recht oder die Forderung einen (im Vollstreckungsverfahren erzielbaren) Wert aufweist. (T2)
- 12 Os 106/07s
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 106/07s
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Allein der Sachsubstanzwert und nicht aber die bei Einsatz des (durch die inkriminierte Handlung verschobenen) Vermögensguts bestehende Gewinnerwartung verringert das Vermögen. (T3)
- 12 Os 31/07m
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
Vgl; Beisatz: Allein das Bestehen eines Pfandrechts entzieht eine Sache nicht grundsätzlich dem Vermögensbegriff des §156 StGB. (T4)
- 15 Os 153/17i
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 153/17i
Auch; Beisatz: Die Haftung für einen bestimmten Kredit als Bürge und Zahler führt selbst unter dem Blickwinkel eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs nicht dazu, dass das Vermögen des Bürgen zum Vermögen des Kreditnehmers wird. (T5)
- 13 Os 32/21m
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 13 Os 32/21m
Vgl
- 12 Os 13/23p
Entscheidungstext OGH 22.05.2023 12 Os 13/23p
vgl
- 11 Os 62/25i
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 62/25i
vgl
- 14 Os 1/26t
Entscheidungstext OGH 02.07.2026 14 Os 1/26t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094825
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19960215_OGH0002_0150OS00180_9500000_002