Die dem Vermieter eines Geschäftslokales durch § 46a Abs 5 MRG seit 1. 3. 1994 (dem Inkrafttreten des 3. WÄG) eingeräumte Möglichkeit der (schrittweisen) Mietzinsanhebung setzt voraus, daß durch eine vor dem 1. 1. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis ("ohne Übergang der Hauptmietrechte" auf den neuen Unternehmensträger) entstanden ist und dieses bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruches nach wie vor besteht. Es darf also weder bei der Unternehmensveräußerung noch später (losgelöst von einer Mietzinserhöhung nach § 46a Abs 5 MRG) zu einem Eintritt des Unternehmenserwerbers in den Hauptmietvertrag gekommen sein. Daß für eine solche Vertragsüberbindung ein konkludent erklärtes Einverständnis des Vermieters genügt, ergibt sich aus allgemeinenDie dem Vermieter eines Geschäftslokales durch Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG seit 1. 3. 1994 (dem Inkrafttreten des 3. WÄG) eingeräumte Möglichkeit der (schrittweisen) Mietzinsanhebung setzt voraus, daß durch eine vor dem 1. 1. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis ("ohne Übergang der Hauptmietrechte" auf den neuen Unternehmensträger) entstanden ist und dieses bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruches nach wie vor besteht. Es darf also weder bei der Unternehmensveräußerung noch später (losgelöst von einer Mietzinserhöhung nach Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG) zu einem Eintritt des Unternehmenserwerbers in den Hauptmietvertrag gekommen sein. Daß für eine solche Vertragsüberbindung ein konkludent erklärtes Einverständnis des Vermieters genügt, ergibt sich aus allgemeinen
Vertragsgrundsätzen (WoBl 1998/141, 224 = immolex 1997/133, 239 = RdW
1997, 399 = ecolex 1998, 225 mwN; WoBl 1998/143, 225 ua). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage ist jedoch größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem Willensentschluß desjenigen, der ein bestimmtes Verhalten gesetzt hat, zu zweifeln (vgl WoBl 1989/12 mwN ua).1997, 399 = ecolex 1998, 225 mwN; WoBl 1998/143, 225 ua). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage ist jedoch größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem Willensentschluß desjenigen, der ein bestimmtes Verhalten gesetzt hat, zu zweifeln vergleiche WoBl 1989/12 mwN ua).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall mit den Rekursausführungen des Beklagten - abweichend von der vom Erstgericht getroffenen negativen Feststellung - davon ausginge, daß die Unternehmensübertragung seinerzeit den Vermietern bekanntgegeben worden sei, würde darin entgegen der Ansicht des Rekurswerbers noch kein schlüssiges Anerkenntnis des Beklagten als Mieter durch die Vermieter zu erblicken sein. Denn die Eltern des Beklagten konnten die Ausübung der Mietrechte ihrem Sohn überlassen, ohne daß sich die Vermieter dagegen zur Wehr setzen konnten. Die bloße Kenntnisnahme dieses Umstandes könnte demnach nicht ohne jeden Zweifel schon dahin verstanden werden, daß die Vermieter auch einer Vertragsübernahme oder einem Vertragsbeitritt durch den Beklagten zustimmten. Zutreffend verweist die Rekursbeantwortung in diesem Zusammenhang auch darauf, daß nach den insoweit umbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes die Korrespondenz von den Vermietern weiterhin an die Firma "E***** K***** U*****" (und nicht "Ing. K***** U*****" [Vater des Beklagten]) bzw an die Firma "E***** K***** und Susanne U*****" (Eltern des Beklagten) gerichtet wurde. Selbst ausgehend von der vom Rekurswerber begehrten Feststellung der Bekanntgabe der seinerzeitigen Unternehmensübertragung an die Vermieter lag ein den Konkludenzerfordernissen des § 863 ABGB entsprechendes Verhalten auf seiten der Kläger nicht vor, so daß es zu keinem Eintritt des Beklagten als Unternehmenserwerber in den Hauptmietvertrag gekommen ist (vgl WoBl 1989/12 ua). Die von den Klägern begehrte Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 5 MRG erweist sich daher nicht schon aus diesem Grunde als nicht berechtigt.Selbst wenn man im vorliegenden Fall mit den Rekursausführungen des Beklagten - abweichend von der vom Erstgericht getroffenen negativen Feststellung - davon ausginge, daß die Unternehmensübertragung seinerzeit den Vermietern bekanntgegeben worden sei, würde darin entgegen der Ansicht des Rekurswerbers noch kein schlüssiges Anerkenntnis des Beklagten als Mieter durch die Vermieter zu erblicken sein. Denn die Eltern des Beklagten konnten die Ausübung der Mietrechte ihrem Sohn überlassen, ohne daß sich die Vermieter dagegen zur Wehr setzen konnten. Die bloße Kenntnisnahme dieses Umstandes könnte demnach nicht ohne jeden Zweifel schon dahin verstanden werden, daß die Vermieter auch einer Vertragsübernahme oder einem Vertragsbeitritt durch den Beklagten zustimmten. Zutreffend verweist die Rekursbeantwortung in diesem Zusammenhang auch darauf, daß nach den insoweit umbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes die Korrespondenz von den Vermietern weiterhin an die Firma "E***** K***** U*****" (und nicht "Ing. K***** U*****" [Vater des Beklagten]) bzw an die Firma "E***** K***** und Susanne U*****" (Eltern des Beklagten) gerichtet wurde. Selbst ausgehend von der vom Rekurswerber begehrten Feststellung der Bekanntgabe der seinerzeitigen Unternehmensübertragung an die Vermieter lag ein den Konkludenzerfordernissen des Paragraph 863, ABGB entsprechendes Verhalten auf seiten der Kläger nicht vor, so daß es zu keinem Eintritt des Beklagten als Unternehmenserwerber in den Hauptmietvertrag gekommen ist vergleiche WoBl 1989/12 ua). Die von den Klägern begehrte Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG erweist sich daher nicht schon aus diesem Grunde als nicht berechtigt.
Es ist daher im folgenden die zwischen den Parteien weiters strittige Frage, ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens an den Beklagten ein "gespaltenes" Mietverhältnis entstanden ist, zu prüfen. Diese Frage ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensübertragung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), so daß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben. Dazu kommt, daß der Gesetzgeber des 3. WÄG mit § 46a Abs 5 MRG eine Bestimmung zur Sanierung gespaltener Mietverhältnisse schuf, die vor dem 1. 1. 1982 entstanden sind, also jenes Begriffsverständnis des "gespaltenen Mietverhältnisses" voraussetzte und übernahm, wie es sich in der damaligen Rechtspraxis herausgebildet hatte. Die Frage, ob durch die im Jahr 1975 erfolgte Unternehmensübertragung an den Beklagten ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist somit nach der vor dem 1. 1. 1982 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl WoBl 1998/141; WoBl 1989/12, 45 mwN; MietSlg 39.281f mwN ua).Es ist daher im folgenden die zwischen den Parteien weiters strittige Frage, ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens an den Beklagten ein "gespaltenes" Mietverhältnis entstanden ist, zu prüfen. Diese Frage ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensübertragung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (Paragraph 5, ABGB), so daß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben. Dazu kommt, daß der Gesetzgeber des 3. WÄG mit Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG eine Bestimmung zur Sanierung gespaltener Mietverhältnisse schuf, die vor dem 1. 1. 1982 entstanden sind, also jenes Begriffsverständnis des "gespaltenen Mietverhältnisses" voraussetzte und übernahm, wie es sich in der damaligen Rechtspraxis herausgebildet hatte. Die Frage, ob durch die im Jahr 1975 erfolgte Unternehmensübertragung an den Beklagten ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist somit nach der vor dem 1. 1. 1982 geltenden Rechtslage zu beurteilen vergleiche WoBl 1998/141; WoBl 1989/12, 45 mwN; MietSlg 39.281f mwN ua).
Nach dieser vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Rechtslage entstand durch Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ohne Übergang der Hauptmietrechte ein gespaltenes Mietverhältnis (EvBl 1992/1 uva). Hiebei steht zwar dem Vertragspartner des Mieters diesem gegenüber das Benützungsrecht zu, im übrigen bleibt aber der Mieter gegenüber dem Vermieter aus dem Bestandverhältnis weiterhin berechtigt und verpflichtet (JBl 1987, 250 ua). Der Übernehmer des Unternehmens erwirbt somit zwar die Benützungsrechte des Bestandnehmers, dieser bleibt aber weiterhin seinem Bestandgeber für dessen Ansprüche aus dem Bestandvertrag verpflichtet. Gerade in dieser Übertragung des Gebrauchsrechtes des Mieters an einen Dritten besteht das wesentliche Kriterium des gespaltenen Mietrechtsverhältnisses. Ein Wechsel in der Person des Bestandnehmers tritt dadurch nicht ein. Eine Übertragung der Mietrechte durch den Mieter an einen neuen Mieter (Unternehmensübernehmer) hätte vor dem Inkrafttreten des MRG mit 1. 1. 1982 vielmehr der Zustimmung des Vermieters bedurft (vgl WBl 1988, 206; MietSlg 37.151, 34.233, 33.173 mwN uva).Nach dieser vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Rechtslage entstand durch Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ohne Übergang der Hauptmietrechte ein gespaltenes Mietverhältnis (EvBl 1992/1 uva). Hiebei steht zwar dem Vertragspartner des Mieters diesem gegenüber das Benützungsrecht zu, im übrigen bleibt aber der Mieter gegenüber dem Vermieter aus dem Bestandverhältnis weiterhin berechtigt und verpflichtet (JBl 1987, 250 ua). Der Übernehmer des Unternehmens erwirbt somit zwar die Benützungsrechte des Bestandnehmers, dieser bleibt aber weiterhin seinem Bestandgeber für dessen Ansprüche aus dem Bestandvertrag verpflichtet. Gerade in dieser Übertragung des Gebrauchsrechtes des Mieters an einen Dritten besteht das wesentliche Kriterium des gespaltenen Mietrechtsverhältnisses. Ein Wechsel in der Person des Bestandnehmers tritt dadurch nicht ein. Eine Übertragung der Mietrechte durch den Mieter an einen neuen Mieter (Unternehmensübernehmer) hätte vor dem Inkrafttreten des MRG mit 1. 1. 1982 vielmehr der Zustimmung des Vermieters bedurft vergleiche WBl 1988, 206; MietSlg 37.151, 34.233, 33.173 mwN uva).
Die Eltern des Beklagten waren Mitmieter der Bestandräumlichkeiten, in denen nur der Vater des Beklagten ein Einzelhandelsunternehmen betrieben hat. Die Mutter des Beklagten war als Mitmieterin mit dieser Benützung des Bestandobjektes einverstanden. Ein solches Mitmietverhältnis besteht nicht aus mehreren miteinander konkurrierenden Mietverhältnissen, sondern ist ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis mit mehreren Mietern in bezug auf denselben Mietgegenstand. Jeder Mitmieter hat daher Rechte an der ganzen Bestandsache. Der einzelne Mitmieter besitzt kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht (vgl SZ 64/93; SZ 44/106 ua). Als der Vater des Beklagten im Jahr 1975 sein Handelsunternehmen an seinen Sohn, den Beklagten, übertrug, erfolgte diese Übertragung mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter des Beklagten. Diese hat, wie die Kläger in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend ausführen, damit das ihr als Mitmieterin zustehende Benützungsrecht an dem Bestandobjekt an ihren Sohn, den Beklagten, mitübertragen und damit ebenso wie der Vater des Beklagten eine Handlung gesetzt, die eine Spaltung des Mietrechtes in der Weise bewirkte, daß im Außenverhältnis zu den Vermietern weiterhin die Eltern des Beklagten Mieter geblieben sind, im Innenverhältnis aber das Recht der ausschließlichen Benützung des Bestandobjektes dem Beklagten zustand. Damit ist aber entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auch im Verhältnis zu seiner Mutter nach der damaligen Rechtslage ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden.Die Eltern des Beklagten waren Mitmieter der Bestandräumlichkeiten, in denen nur der Vater des Beklagten ein Einzelhandelsunternehmen betrieben hat. Die Mutter des Beklagten war als Mitmieterin mit dieser Benützung des Bestandobjektes einverstanden. Ein solches Mitmietverhältnis besteht nicht aus mehreren miteinander konkurrierenden Mietverhältnissen, sondern ist ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis mit mehreren Mietern in bezug auf denselben Mietgegenstand. Jeder Mitmieter hat daher Rechte an der ganzen Bestandsache. Der einzelne Mitmieter besitzt kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht vergleiche SZ 64/93; SZ 44/106 ua). Als der Vater des Beklagten im Jahr 1975 sein Handelsunternehmen an seinen Sohn, den Beklagten, übertrug, erfolgte diese Übertragung mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter des Beklagten. Diese hat, wie die Kläger in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend ausführen, damit das ihr als Mitmieterin zustehende Benützungsrecht an dem Bestandobjekt an ihren Sohn, den Beklagten, mitübertragen und damit ebenso wie der Vater des Beklagten eine Handlung gesetzt, die eine Spaltung des Mietrechtes in der Weise bewirkte, daß im Außenverhältnis zu den Vermietern weiterhin die Eltern des Beklagten Mieter geblieben sind, im Innenverhältnis aber das Recht der ausschließlichen Benützung des Bestandobjektes dem Beklagten zustand. Damit ist aber entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auch im Verhältnis zu seiner Mutter nach der damaligen Rechtslage ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden.
Es wird vom Rekurswerber nicht in Zweifel gezogen, daß sich sein Vater durch die formelle Unternehmensübertragung seines Benützungsrechtes am Bestandobjekt vollständig und für immer begeben hat. Dies trifft jedoch entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auch auf seine Mutter als Mitmieterin dieses Bestandobjektes zu, die zur Unternehmensübertragung an den Beklagten ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Soweit der Rekurswerber dazu geltend macht, daß dadurch in unzulässiger Weise in die Vertragsposition seiner Mutter als Mitmieterin des Bestandobjektes eingegriffen würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß gegen die eine vergleichbare Rechtslage betreffende Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums bestehen. Das Bestreben des Mietrechtsgesetzgebers, im Hinblick auf die bisher umstrittene und vielfach als unbefriedigend erachtete Rechtslage ("gespaltenes Mietverhältnis") das Problem der Geschäftsraummieten bei Veräußerung des vom Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens einer sachgerechten Lösung zuzuführen, erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal § 12 Abs 3 MRG dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung des neuen Vertragspartners den Anspruch auf den angemessenen Hauptmietzins gewährt, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war (vgl SZ 57/191 mwN ua). Diese Erwägungen haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem die Mutter des Beklagten die Mietrechte nur noch formal, nicht aber zu Zwecken eigener Geschäftstätigkeit innehatte. So gesehen ist daher einerseits der Eingriff in ihre bloß noch formale Rechtsstellung durchaus legitim, wobei andererseits gerade der Fall des Unternehmensüberganges jene zeitliche Zäsur ist, zu der der Vermieter berechtigt ist, den ihm nicht mehr zumutbaren Mietzins auf den angemessenen Betrag zu erhöhen, weil der bisherige Mieter nicht mehr schutzbedürftig ist und dem Unternehmenserwerber die Zahlung eines angemessenen Mietzinses zugemutet werden kann (vgl Reich-Rohrwig/Thiery, Unternehmensübertragung, Gesellschafterwechsel und Mietzinserhöhung, ecolex 1991, 687 ff [691]).Es wird vom Rekurswerber nicht in Zweifel gezogen, daß sich sein Vater durch die formelle Unternehmensübertragung seines Benützungsrechtes am Bestandobjekt vollständig und für immer begeben hat. Dies trifft jedoch entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auch auf seine Mutter als Mitmieterin dieses Bestandobjektes zu, die zur Unternehmensübertragung an den Beklagten ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Soweit der Rekurswerber dazu geltend macht, daß dadurch in unzulässiger Weise in die Vertragsposition seiner Mutter als Mitmieterin des Bestandobjektes eingegriffen würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß gegen die eine vergleichbare Rechtslage betreffende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums bestehen. Das Bestreben des Mietrechtsgesetzgebers, im Hinblick auf die bisher umstrittene und vielfach als unbefriedigend erachtete Rechtslage ("gespaltenes Mietverhältnis") das Problem der Geschäftsraummieten bei Veräußerung des vom Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens einer sachgerechten Lösung zuzuführen, erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal Paragraph 12, Absatz 3, MRG dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung des neuen Vertragspartners den Anspruch auf den angemessenen Hauptmietzins gewährt, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war vergleiche SZ 57/191 mwN ua). Diese Erwägungen haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem die Mutter des Beklagten die Mietrechte nur noch formal, nicht aber zu Zwecken eigener Geschäftstätigkeit innehatte. So gesehen ist daher einerseits der Eingriff in ihre bloß noch formale Rechtsstellung durchaus legitim, wobei andererseits gerade der Fall des Unternehmensüberganges jene zeitliche Zäsur ist, zu der der Vermieter berechtigt ist, den ihm nicht mehr zumutbaren Mietzins auf den angemessenen Betrag zu erhöhen, weil der bisherige Mieter nicht mehr schutzbedürftig ist und dem Unternehmenserwerber die Zahlung eines angemessenen Mietzinses zugemutet werden kann vergleiche Reich-Rohrwig/Thiery, Unternehmensübertragung, Gesellschafterwechsel und Mietzinserhöhung, ecolex 1991, 687 ff [691]).
Das Rekursgericht ist daher zutreffend vom Vorliegen eines gespaltenes Mietverhältnisses und der Voraussetzungen der damit dem Vermieter eines Geschäftslokales nach § 46a Abs 5 MRG seit 1. 3. 1994 eingeräumten Möglichkeit der (schrittweisen) Mietzinsanhebung ausgegangen, so daß die Aufhebung zur Prüfung der Frage der Angemessenheit des begehrten Mietzinses zu Recht erfolgte.Das Rekursgericht ist daher zutreffend vom Vorliegen eines gespaltenes Mietverhältnisses und der Voraussetzungen der damit dem Vermieter eines Geschäftslokales nach Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG seit 1. 3. 1994 eingeräumten Möglichkeit der (schrittweisen) Mietzinsanhebung ausgegangen, so daß die Aufhebung zur Prüfung der Frage der Angemessenheit des begehrten Mietzinses zu Recht erfolgte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.