Rechtssatz RS0013181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013181
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitmieter aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Mietverhältnis aus. Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 138/71
Entscheidungstext OGH 30.06.1971 5 Ob 138/71
MietSlg 23109 = SZ 44/106
- 6 Ob 1650/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 1650/92
- 6 Ob 177/98t
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 177/98t
nur: Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen. (T1)
- 8 Ob 349/99b
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 349/99b
- 6 Ob 187/01w
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 187/01w
Auch
- 1 Ob 196/10w
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 196/10w
Vgl auch; nur: Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. (T2)
- 5 Ob 156/18d
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 156/18d
- 5 Ob 101/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 101/25a
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013181
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0050OB00138_7100000_001