Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist durchaus richtig, daß, wie die Revision meint, die Rechtsgemeinschaft der Ehegatten hinsichtlich einer gemeinsam gemieteten Wohnung - sowohl dann, wenn man auf diese Rechtsgemeinschaft iS der Lehre Ehrenzweigs (System[2] II/1, 749) und der ständigen Rechtsprechung (vgl die unter Nr 8 und 9 zu § 825 ABGB MGA 1967 zitierten Entscheidungen) die Vorschriften des 16. Hauptstückes des ABGB anwendet, als auch dann, wenn man mit Klang (Komm[2] III 1084 FN 4) im Mietrecht der Ehegatten eine unteilbare Solidarberechtigung erblickt - keineswegs unlöslich ist. Vielmehr kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligten, also der Mitmieter und des Vermieters, der bestehende Mietvertrag von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, daß auf der Seite der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur noch einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitmieter aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Mietverhältnis aus. Eine solche Novation kann, wie jeder Vertrag, auch stillschweigend vereinbart werden. Damit eine solche stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist aber ein Verhalten aller Beteiligten notwendig, das bei Überlegung aller Umstände keinen Zweifel an ihrer Absicht, den bisherigen Mietvertrag in diesem Sinne zu novieren, übrig läßt (§ 863 ABGB). Abgesehen davon ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen. Von dieser in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen und auch von der Lehre geteilten Auffassung (vgl Klang aaO; GH 1931, 213; MietSlg 3344 uva; abweichend MietSlg 5558) abzugehen, besteht kein Grund. Daraus folgt aber, daß das Verhalten eines Mitmieters allein, auch wenn es für seinen einseitigen Austritt aus der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern und aus dem Mietvertrag zu sprechen scheint, zur Beendigung seiner Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag nicht genügt. Da nun die Klägerin nicht einmal behauptete, es sei unter Zustimmung aller Beteiligten eine Novation des mit den Ehegatten W zustande gekommenen Bestandverhältnisses dahin erfolgt, daß nunmehr Maria W allein Mieterin der strittigen Wohnung sei, sondern ausschließlich aus dem ihr bekanntgewordenen Verhalten des Beklagten auf dessen Verzicht an seinem Anteil am Bestandrecht schließen will, erscheint das Klagebegehren ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten einen solchen Schluß rechtfertigt, unbegrundet.Es ist durchaus richtig, daß, wie die Revision meint, die Rechtsgemeinschaft der Ehegatten hinsichtlich einer gemeinsam gemieteten Wohnung - sowohl dann, wenn man auf diese Rechtsgemeinschaft iS der Lehre Ehrenzweigs (System[2] II/1, 749) und der ständigen Rechtsprechung vergleiche die unter Nr 8 und 9 zu Paragraph 825, ABGB MGA 1967 zitierten Entscheidungen) die Vorschriften des 16. Hauptstückes des ABGB anwendet, als auch dann, wenn man mit Klang (Komm[2] römisch drei 1084 FN 4) im Mietrecht der Ehegatten eine unteilbare Solidarberechtigung erblickt - keineswegs unlöslich ist. Vielmehr kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligten, also der Mitmieter und des Vermieters, der bestehende Mietvertrag von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, daß auf der Seite der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur noch einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitmieter aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Mietverhältnis aus. Eine solche Novation kann, wie jeder Vertrag, auch stillschweigend vereinbart werden. Damit eine solche stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist aber ein Verhalten aller Beteiligten notwendig, das bei Überlegung aller Umstände keinen Zweifel an ihrer Absicht, den bisherigen Mietvertrag in diesem Sinne zu novieren, übrig läßt (Paragraph 863, ABGB). Abgesehen davon ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen. Von dieser in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen und auch von der Lehre geteilten Auffassung vergleiche Klang aaO; GH 1931, 213; MietSlg 3344 uva; abweichend MietSlg 5558) abzugehen, besteht kein Grund. Daraus folgt aber, daß das Verhalten eines Mitmieters allein, auch wenn es für seinen einseitigen Austritt aus der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern und aus dem Mietvertrag zu sprechen scheint, zur Beendigung seiner Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag nicht genügt. Da nun die Klägerin nicht einmal behauptete, es sei unter Zustimmung aller Beteiligten eine Novation des mit den Ehegatten W zustande gekommenen Bestandverhältnisses dahin erfolgt, daß nunmehr Maria W allein Mieterin der strittigen Wohnung sei, sondern ausschließlich aus dem ihr bekanntgewordenen Verhalten des Beklagten auf dessen Verzicht an seinem Anteil am Bestandrecht schließen will, erscheint das Klagebegehren ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten einen solchen Schluß rechtfertigt, unbegrundet.
Aber selbst wenn man der zB in der Entscheidung MietSlg 5558 vertretenen Auffassung folgt, daß der Mitmieter insoweit über seinen Anteil am Bestandrecht zu verfügen berechtigt ist, als er dadurch nicht über die Anteile der übrigen Mitmieter verfügt, er also auch einseitig auf seinen Anteil rechtswirksam verzichten kann, ist damit für die Klägerin nichts gewonnen:
Der Verzicht auf das einer Person zustehende Recht kann in der Regel nicht vermutet werden. Er ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn hiefür besondere Umstände sprechen, insbesondere eine ernstliche, entweder ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung vorliegt (MietSlg 18.126/32). Da diesfalls eine ausdrückliche und von der Klägerin angenommene Erklärung des Beklagten, auf sein Mietrecht zu verzichten, gar nicht behauptet wurde, kommt zur Rechtfertigung des Klagebegehrens nur eine stillschweigende Verzichtserklärung in Betracht. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht vorliegt, ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, stets besondere Vorsicht geboten (vgl MietSlg 5566 = EvBl 1957/253 uva). Aus der Untätigkeit eines Berechtigten kann nur in Ausnahmefällen auf dessen Absicht geschlossen werden, sein Recht aufzugeben (MietSlg 18.127). Auch die Unterlassung der Zinszahlung durch einen Mitmieter unter gleichzeitiger Duldung der Zahlung des Mietzinses durch einen anderen Mieter vermag weder den Schluß auf eine stillschweigende Zessionserklärung noch die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf die Mitmietrechte zu rechtfertigen (vgl MietSlg 21.522). Selbst daß der Beklagte die Ehewohnung unter Zurücklassung ihrer gesamten Einrichtung und seiner Familie verließ, läßt schon im Hinblick auf den damals zwischen ihm und seiner Gattin anhängigen Ehestreit, auf den die Klägerin in der Klage ausdrücklich Bezug nimmt, der ihr also nicht unbekannt war, nicht den zweifelsfreien Schluß zu, daß der Beklagte auf seine Mietrechte an der Ehewohnung verzichten wollte. Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, daß inzwischen mehrere Jahre vergangen sind und der Scheidungsstreit der Mitmieter ohne Auflösung der Ehe zu Ende ging, der Beklagte aber dennoch nicht in die eheliche Gemeinschaft zurückkehrte, unter Überlegung aller Umstände die Annahme, daß er seine Mietrechte aufgegeben habe.Der Verzicht auf das einer Person zustehende Recht kann in der Regel nicht vermutet werden. Er ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn hiefür besondere Umstände sprechen, insbesondere eine ernstliche, entweder ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung vorliegt (MietSlg 18.126/32). Da diesfalls eine ausdrückliche und von der Klägerin angenommene Erklärung des Beklagten, auf sein Mietrecht zu verzichten, gar nicht behauptet wurde, kommt zur Rechtfertigung des Klagebegehrens nur eine stillschweigende Verzichtserklärung in Betracht. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht vorliegt, ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, stets besondere Vorsicht geboten vergleiche MietSlg 5566 = EvBl 1957/253 uva). Aus der Untätigkeit eines Berechtigten kann nur in Ausnahmefällen auf dessen Absicht geschlossen werden, sein Recht aufzugeben (MietSlg 18.127). Auch die Unterlassung der Zinszahlung durch einen Mitmieter unter gleichzeitiger Duldung der Zahlung des Mietzinses durch einen anderen Mieter vermag weder den Schluß auf eine stillschweigende Zessionserklärung noch die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf die Mitmietrechte zu rechtfertigen vergleiche MietSlg 21.522). Selbst daß der Beklagte die Ehewohnung unter Zurücklassung ihrer gesamten Einrichtung und seiner Familie verließ, läßt schon im Hinblick auf den damals zwischen ihm und seiner Gattin anhängigen Ehestreit, auf den die Klägerin in der Klage ausdrücklich Bezug nimmt, der ihr also nicht unbekannt war, nicht den zweifelsfreien Schluß zu, daß der Beklagte auf seine Mietrechte an der Ehewohnung verzichten wollte. Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, daß inzwischen mehrere Jahre vergangen sind und der Scheidungsstreit der Mitmieter ohne Auflösung der Ehe zu Ende ging, der Beklagte aber dennoch nicht in die eheliche Gemeinschaft zurückkehrte, unter Überlegung aller Umstände die Annahme, daß er seine Mietrechte aufgegeben habe.
Dem Berufungsgericht ist somit entgegen der Meinung der Revision bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes in der Richtung, daß damit kein stillschweigender Verzicht des Beklagten auf seine Mitmietrechte erklärt wurde, ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.