Rechtssatz RS0014439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014439
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Eine Unterlassung der Zinszahlung durch den einen Mitmieter unter gleichzeitiger Duldung der Zahlung des Gesamtzinses durch den anderen Mitmieter vermag den Schluss auf eine stillschweigende Zessionserklärung ebensowenig zu rechtfertigen wie die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf die Mitmietrechte. Ein solcher Verzicht müsste übrigens, um wirksam zu sein, gegenüber der Vermieterin erklärt und von ihr angenommen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 37/56
Entscheidungstext OGH 01.02.1956 7 Ob 37/56
Veröff: MietSlg 4934
- 8 Ob 35/69
Entscheidungstext OGH 25.02.1969 8 Ob 35/69
Veröff: MietSlg 21521
- 7 Ob 90/70
Entscheidungstext OGH 27.05.1970 7 Ob 90/70
Veröff: MietSlg 22103
- 5 Ob 138/71
Entscheidungstext OGH 30.06.1971 5 Ob 138/71
Veröff: SZ 44/106 = MietSlg 23109
- 4 Ob 515/72
Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 515/72
Veröff: MietSlg 24119
- 10 Ob 57/98z
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 Ob 57/98z
Auch
- 3 Ob 12/99g
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 12/99g
Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassen der Geltendmachung von Mitmietrechten im Räumungsprozess. (T1)
- 1 Ob 114/00x
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 114/00x
Vgl; Beisatz: Die bloße Untätigkeit eines berechtigten Mitmieters lässt nur in Ausnahmefällen auf einen Verzichtswillen schließen, wäre doch die Unterstellung eines schlüssigen Mietrechtsverzichts nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die keine andere Deutung zuließen, gerechtfertigt. Aus dem Versäumnis der klagenden Partei, das Problem der Rechtsnachfolge nach der verstorbenen Mituntermieterin zu klären und ihr Kündigungsverhalten an der bereits erläuterten Rechtslage zu orientieren, kann jedenfalls nicht auf einen Verzicht des ruhenden Nachlasses auf Mituntermietrechte geschlossen werden. (T2)
- 5 Ob 101/11f
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 101/11f
Vgl auch
- 3 Ob 227/19g
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 227/19g
Vgl; Beisatz: Das Ausscheiden des Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer - zumindest konkludenten - Dreiparteieneinigung zwischen den Mitmietern einerseits und dem Vermieter andererseits (so schon 3 Ob 149/19f). (T3)
- 5 Ob 101/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 101/25a
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014439
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19560201_OGH0002_0070OB00037_5600000_001