Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 227/19g×

Entscheidung 3 Ob 227/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013160 Rechtssatz 21.06.1972Zivilrecht
Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und bilden im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1 S 281, Klang aaO V S 116, Fasching IV, 671; H …
RS0013191 Rechtssatz 16.10.1963Zivilrecht
Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und s …
RS0013416 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bei Klagen aus dem Bestandvertrag (mit grundsätzlicher Stellungnahme zu der nicht einheitlichen Judikatur zB SZ 27/64 und 138, MietSlg 3700, MietSlg 4383, MietSlg 4966). Ist überhaupt strittig, ob ein Miet- ode …
RS0014439 Rechtssatz 01.02.1956Zivilrecht
Eine Unterlassung der Zinszahlung durch den einen Mitmieter unter gleichzeitiger Duldung der Zahlung des Gesamtzinses durch den anderen Mitmieter vermag den Schluss auf eine stillschweigende Zessionserklärung ebensowenig zu rechtfertigen wie die Annahme ein …
RS0017350 Rechtssatz 11.11.1936Zivilrecht
Die Entsagung ist eine empfangsbedürftige Erklärung, es genügt aber, daß der Schuldner die Verzichtserklärung schweigend entgegennimmt. Der einem Solidarschuldner erklärte Verzicht auf die ganze Forderung wirkt auch zugunsten der Mitverpflichteten.
RS0020369 Rechtssatz 12.08.1953Zivilrecht
Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, so bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach § 825 ABGB. Der mit ihnen abgeschlossene Bestandvertrag kann nur von beiden Ehegatten aufgekündigt werden.
RS0033948 Rechtssatz 22.08.1973Zivilrecht
Der Verzicht stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar.
RS0034122 Rechtssatz 08.10.1952Zivilrecht
Der Verzicht bedarf der Annahme durch den Schuldner. Erklärung gegenüber einem Dritten genügt nicht.
RS0039929 Rechtssatz 10.09.1974Zivilrecht
Der Kläger ist beweispflichtig für die anspruchsbegründende Abrede, der Beklagte für einen Verzicht auf die Forderung.
RS0067030 Rechtssatz 06.12.1934Zivilrecht
Bei einheitlicher Miete wirkt die Kündigung nur gegen den Mieter, der den Kündigungstatbestand gesetzt hat.