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Entscheidung 2 Ob 147/12z×

Entscheidung 2 Ob 147/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010125 Rechtssatz 10.03.1971Zivilrecht
Der Besitz eines Rechtes wird durch den Gebrauch des Rechtes im eigenen Namen erlangt. Es muss demgemäß der Besitz dergestalt ausgeübt werden, dass die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck gebracht und eine Besitzausübung dritt …
RS0011008 Rechtssatz 08.03.1972Zivilrecht
Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig (ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 372 ABGB und kann daher gegenübe …
RS0011020 Rechtssatz 17.05.1947Zivilrecht
Dem Mieter steht eine petitorische Klage gegen Dritte auf Räumung der Wohnung nur zu, wenn er sich im Besitze der Bestandsache und des Mietrechtes befindet oder doch befunden hat.
RS0012078 Rechtssatz 10.09.1947Zivilrecht
Dem Bestandnehmer, dem die Bestandsache noch nicht übergeben wurde, steht eine direkte Klage gegen den dritten Störer nicht zu.
RS0020428 Rechtssatz 26.04.1950Zivilrecht
Die Wirkungen der grundbücherlichen Einverleibung eines Bestandvertrages erschöpfen sich darin, dass nicht nur der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch jeder spätere Erwerber entgegen der sonst geltenden Regel des § 1120 ABGB an den einverle …
RS0033492 Rechtssatz 28.01.1971Zivilrecht
Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der V …
RS0103384 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer …
RS0106815 Rechtssatz 28.01.1997Zivilrecht
Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch …
RS0122463 Rechtssatz 28.08.2007Zivilrecht
Die „Eintragung" des Bestandrechts ähnelt nach ihrer Rechtswirkung eher einer Anmerkung denn einer Einverleibung. Der Umfang der dem Bestandnehmer aus dem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung des Bestandvertrags im Grundbuch n …