Rechtssatz RS0011008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011008
Geschäftszahl
7Ob67/72; 6Ob235/73; 7Ob241/75; 1Ob515/77; 1Ob688/81; 7Ob512/82; 8Ob577/82; 7Ob654/89; 8Ob687/89; 8Ob667/90; 4Ob350/98v; 9Ob96/00h; 4Ob168/02p; 2Ob147/12z
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig (ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 372 ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen (vgl MietSlg 5484, 6900 uva). Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war (ebenso die einhellige Rechtsprechung, Vgl MietSlg 5489, 16016 uva).Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig (ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des Paragraph 372, ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen vergleiche MietSlg 5484, 6900 uva). Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war (ebenso die einhellige Rechtsprechung, Vgl MietSlg 5489, 16016 uva).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 67/72
Entscheidungstext OGH 08.03.1972 7 Ob 67/72
MietSlg 24033
- 6 Ob 235/73
Entscheidungstext OGH 06.12.1973 6 Ob 235/73
nur: Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig ( ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua ). (T1) Beisatz: Hier Lagerung von Ölfässern auf einem Teil des von der klagenden Parteigemieteten Lagerplatzes durch den Beklagten - Entziehung. (T2) = MietSlg 25034
- 7 Ob 241/75
Entscheidungstext OGH 27.11.1975 7 Ob 241/75
MietSlg 27059
- 1 Ob 515/77
Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 515/77
Vgl auch; Beisatz: Entfernung von Rohrleitungen. (T3) = MietSlg 29052
= JBl 1978,592 = SZ 50/10
- 1 Ob 688/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 688/81
Vgl auch; nur: Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig ( ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua ), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 372 ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen. (T4) = MietSlg 33033
- 7 Ob 512/82
Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 512/82
- 8 Ob 577/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 577/82
nur T1
- 7 Ob 654/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 654/89
Vgl; nur T4; Beisatz: Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechtes einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten als Bestandnehmer ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führt, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat. (T5) ( verst. Senat ) = ImmZ 1990,88 = EvBl 1990/73 S 337 = MietSlg 41/40 = JBl 1990,447 ( Spielbichler ) = SZ 62/204
- 8 Ob 687/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 687/89
Beisatz: Bei Sachinhabern kraft schuldrechtlichern Anspruchs kommt es auf die Unkenntnis fremden Rechtes an. (T6) = JBl 1991,787
- 8 Ob 667/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 667/90
Auch; nur T4
- 4 Ob 350/98v
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 350/98v
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 Ob 96/00h
Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 96/00h
Vgl auch; nur: Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war. (T7) Beis wie T6
- 4 Ob 168/02p
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 168/02p
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 147/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 147/12z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011008
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19720308_OGH0002_0070OB00067_7200000_001