Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist, da die beiden von der Klägerin erhobenen, vom Berufungsgericht nur zum Teil als berechtigt erkannten Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache und aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind, zulässig (SZ 43/185 u. v. a.) und auch berechtigt.
Lehre und Rechtsprechung sind sich seit Jahrzehnten darin einig, daß die Miete von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten nach der österreichischen Gesetzeslage, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Mietengesetzgebung seit dem ersten Weltkrieg, Elemente enthält, die das Verhältnis des Mieters zum Mietgegenstand inniger und fester erscheinen lassen, als es dem Wesen eines rein obligatorischen Rechtsverhältnisses entsprechen würde. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das zur Sache eine Beziehung schafft, die über den persönlichen Anspruch gegen den Vermieter auf Gewährung der Leistung hinausgeht; die Beziehung zur Sache, die mit der Tatsache der Innehabung beginnt, schafft eine besondere Rechtslage, in die einzugreifen auch jedem Dritten zu verwehren ist. Dem Mieter wird daher nicht nur die Besitzstörungsklage, sondern auch die petitorische Klage auf Räumung des Bestandsobjektes oder auf Abwehr von Eingriffen in das Bestandsrecht gegen jeden kein besseres oder gleichwertiges Recht nachweisenden Dritten eingeräumt, wenn sich der Bestandgegenstand nur (zumindest teilweise) im Rechtsbesitz des Mieters befindet oder befunden hat (MietSlg 27 059, 24 033, 17 028; SZ 22/149; JBl. 1947, 202; SZ 21/1 und 32; SZ 20/97 u. v. a.; Koziol - Welser[3] II, 32; Gschnitzer, Sachenrecht, 130; Klang in Klang[2] V, 23 f.; Ehrenzweig[2] II/1, 447; zuletzt auch Bydlinski in Klang[2] IV/2, 575). Meinungsverschiedenheiten bestehen nur darüber, aus welcher gesetzlicher Bestimmung dieser Anspruch abzuleiten ist; überwiegend wird einer ausgedehnten Auslegung des § 372 ABGB bzw. der §§ 372 bis 374 ABGB das Wort geredet oder von einem absoluten Recht gesprochen, aber auch einfach auf die Besonderheiten des Mietenrechtes und sogar auf das Schadenersatzrecht (Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz[2], 38 f.) Bezug genommen. Letztlich muß wohl das gelten, was Bydlinski a. a. O. sagt, daß es sich nämlich um eine selbständige Wertung, einen "natürlichen Rechtsgrundsatz" handle, der seine rechtliche Bedeutung daraus erhalte, daß er allgemein einleuchte und anerkannt werde; ist der Mieter durch eine ausgebaute Mieterschutzgesetzgebung aus Gründen des Schutzes der persönlichen Lebensführung des einzelnen nachdrücklich gegenüber dem Vermieter geschützt, wäre es gänzlich unbegreiflich, wenn er gerade gegenüber dem viel offensichtlicher rechtswidrig handelnden Dritten schutzlos bliebe. Richtig verweist die Revision allerdings darauf, daß die Rechtsprechung immer wieder auf Einschränkungen bedacht war, welche die Entscheidung SZ 25/124, die die Revision zitiert, unter Ablehnung aller rechtlichen Konstruktionen und der Forderung, lebensfremde Ergebnisse zu vermeiden, besonders drastisch zum Ausdruck brachte. Der OGH lehnte damals die Auffassung, daß deshalb, weil die Rechtsprechung dem Bestandnehmer die Entziehungsklage zuerkannt habe, diesen in Ausweitung dieses Rechtsgedankens auch eine Störungsklage zuerkannt werden müßte, ab; es sei etwas ganz anderes, ob man jemandem das Dach über dem Kopf oder ein Geschäftslokal, das die Grundlage seiner Existenz sei, wegnehme oder ob etwa ein Dritter vertragswidrig eine Eingangstüre mitbenütze; ein solcher Eingriff sei nicht so existenzbedrohend, daß man entgegen den Grundprinzipien unseres Rechtes deswegen dem Mieter die direkte Klage gegen den Störer zuerkennen müßte; hier genügten Ansprüche gegen den Vermieter auf Vertragszuhaltung bzw. Schadenersatz. Ähnliche Gedankengänge deuten auch noch spätere Entscheidungen an (MietSlg, 21 040 u. a.), obwohl, wenn dem Mieter schon petitorischer Rechtsschutz gegen den Dritten, der insein Recht eingreift, eingeräumt wird, sich eine Beschränkung unter Bedachtnahme auf die Art des Eingriffes und den Umfang der tatsächlichen Folgen wohl kaum rechtlich begrunden läßt. Es hat der OGH in jüngerer Zeit auch ausgesprochen, daß jeder Grund dafür fehle, dem Rechtsschutz gegen den Dritten nur für den Fall der gänzlichen Entziehung des Bestandrechtes zuzustimmen; es wurde in einer Lagerung von Ölfässern auf einem Teil des Bestandobjektes eine Besitzentziehung erblickt und dem Mieter das Recht eingeräumt, vom Dritten die Entfernung der Ölfässer zu verlangen (MietSlg. 25 034). Auch darin, daß Rohrleitungen durch den Kellerraum eines Mieters verlegt wurden, die die Benützung des Kellers offenbar beeinträchtigen müssen, könnte eine teilweise "Besitzentziehung", gegen die sich der Mieter mit petitorischer Klage zur Wehr setzen könnte erblickt werden.Lehre und Rechtsprechung sind sich seit Jahrzehnten darin einig, daß die Miete von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten nach der österreichischen Gesetzeslage, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Mietengesetzgebung seit dem ersten Weltkrieg, Elemente enthält, die das Verhältnis des Mieters zum Mietgegenstand inniger und fester erscheinen lassen, als es dem Wesen eines rein obligatorischen Rechtsverhältnisses entsprechen würde. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das zur Sache eine Beziehung schafft, die über den persönlichen Anspruch gegen den Vermieter auf Gewährung der Leistung hinausgeht; die Beziehung zur Sache, die mit der Tatsache der Innehabung beginnt, schafft eine besondere Rechtslage, in die einzugreifen auch jedem Dritten zu verwehren ist. Dem Mieter wird daher nicht nur die Besitzstörungsklage, sondern auch die petitorische Klage auf Räumung des Bestandsobjektes oder auf Abwehr von Eingriffen in das Bestandsrecht gegen jeden kein besseres oder gleichwertiges Recht nachweisenden Dritten eingeräumt, wenn sich der Bestandgegenstand nur (zumindest teilweise) im Rechtsbesitz des Mieters befindet oder befunden hat (MietSlg 27 059, 24 033, 17 028; SZ 22/149; JBl. 1947, 202; SZ 21/1 und 32; SZ 20/97 u. v. a.; Koziol - Welser[3] römisch zwei, 32; Gschnitzer, Sachenrecht, 130; Klang in Klang[2] römisch fünf, 23 f.; Ehrenzweig[2] II/1, 447; zuletzt auch Bydlinski in Klang[2] IV/2, 575). Meinungsverschiedenheiten bestehen nur darüber, aus welcher gesetzlicher Bestimmung dieser Anspruch abzuleiten ist; überwiegend wird einer ausgedehnten Auslegung des Paragraph 372, ABGB bzw. der Paragraphen 372 bis 374 ABGB das Wort geredet oder von einem absoluten Recht gesprochen, aber auch einfach auf die Besonderheiten des Mietenrechtes und sogar auf das Schadenersatzrecht (Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz[2], 38 f.) Bezug genommen. Letztlich muß wohl das gelten, was Bydlinski a. a. O. sagt, daß es sich nämlich um eine selbständige Wertung, einen "natürlichen Rechtsgrundsatz" handle, der seine rechtliche Bedeutung daraus erhalte, daß er allgemein einleuchte und anerkannt werde; ist der Mieter durch eine ausgebaute Mieterschutzgesetzgebung aus Gründen des Schutzes der persönlichen Lebensführung des einzelnen nachdrücklich gegenüber dem Vermieter geschützt, wäre es gänzlich unbegreiflich, wenn er gerade gegenüber dem viel offensichtlicher rechtswidrig handelnden Dritten schutzlos bliebe. Richtig verweist die Revision allerdings darauf, daß die Rechtsprechung immer wieder auf Einschränkungen bedacht war, welche die Entscheidung SZ 25/124, die die Revision zitiert, unter Ablehnung aller rechtlichen Konstruktionen und der Forderung, lebensfremde Ergebnisse zu vermeiden, besonders drastisch zum Ausdruck brachte. Der OGH lehnte damals die Auffassung, daß deshalb, weil die Rechtsprechung dem Bestandnehmer die Entziehungsklage zuerkannt habe, diesen in Ausweitung dieses Rechtsgedankens auch eine Störungsklage zuerkannt werden müßte, ab; es sei etwas ganz anderes, ob man jemandem das Dach über dem Kopf oder ein Geschäftslokal, das die Grundlage seiner Existenz sei, wegnehme oder ob etwa ein Dritter vertragswidrig eine Eingangstüre mitbenütze; ein solcher Eingriff sei nicht so existenzbedrohend, daß man entgegen den Grundprinzipien unseres Rechtes deswegen dem Mieter die direkte Klage gegen den Störer zuerkennen müßte; hier genügten Ansprüche gegen den Vermieter auf Vertragszuhaltung bzw. Schadenersatz. Ähnliche Gedankengänge deuten auch noch spätere Entscheidungen an (MietSlg, 21 040 u. a.), obwohl, wenn dem Mieter schon petitorischer Rechtsschutz gegen den Dritten, der insein Recht eingreift, eingeräumt wird, sich eine Beschränkung unter Bedachtnahme auf die Art des Eingriffes und den Umfang der tatsächlichen Folgen wohl kaum rechtlich begrunden läßt. Es hat der OGH in jüngerer Zeit auch ausgesprochen, daß jeder Grund dafür fehle, dem Rechtsschutz gegen den Dritten nur für den Fall der gänzlichen Entziehung des Bestandrechtes zuzustimmen; es wurde in einer Lagerung von Ölfässern auf einem Teil des Bestandobjektes eine Besitzentziehung erblickt und dem Mieter das Recht eingeräumt, vom Dritten die Entfernung der Ölfässer zu verlangen (MietSlg. 25 034). Auch darin, daß Rohrleitungen durch den Kellerraum eines Mieters verlegt wurden, die die Benützung des Kellers offenbar beeinträchtigen müssen, könnte eine teilweise "Besitzentziehung", gegen die sich der Mieter mit petitorischer Klage zur Wehr setzen könnte erblickt werden.
Voraussetzung, die Beklagten mit Klage in Anspruch zu nehmen und sie zur Entfernung der Ölrohrleitungen der Klägerin zu verurteilen, wäre es aber, daß sie selbst - oder ein Unternehmer bzw. dessen Arbeiter über ihren Auftrag - diesen Eingriff in das Mietrecht der Klägerin vorgenommen hätten, ohne daß sie selbst oder die Vermieterin dazu berechtigt gewesen wären. Das Klagerecht des gestörten Mieters kann aber doch nicht weiter gehen als das des Eigentümers, dem die Eigentumsfreiheitsklage grundsätzlich auch nur gegen den zusteht, der unbefugt in sein Eigentum eingreift (SZ 43/47; SZ 42/116; SZ 34/156; MietSlg, 20 028, 18 179; EvBl. 1959/1 u. a.; Gschnitzer a. a. O., 129; Koziol - Welser a. a. O., 73; Klang in Klang[2], II, 603; Ehrenzweig[2] I/2, 302 f,) bzw. die Störung zu verantworten hat (JBl. 1971, 90; JBl. 1970, 91 u, a.). Dies kann auch ein Bestandnehmer sein, wenn er es war, der die Eingriffshandlung setzte (JBl. 1962, 261) oder zu verantworten hat. Diese Voraussetzungen sind aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Eingriff in die Mietrechte der Klägerin wurde, wenn er überhaupt ein solcher war und der Vermieterin nicht ohnehin nach dem Mietvertrag zustand, von den Monteuren der Firma Josef R vorgenommen, die im Auftrag der Vermieterin (und nicht der Beklagten) handelte. Die Vermieterin wußte zwar zunächst, ebenso wie die Beklagten, nicht einmal, daß die Arbeiter der Firma Josef R die Absicht hatten, die Ölleitungen zu den Wohnungen der Beklagten durch den Keller der Klägerin zu verlegen, genehmigte diese Verlegung aber nach dem richtigerweise an die Vermieterin gerichteten Protest der Klägerin von der Inanspruchnahme ihres Kellers durch ihren maßgeblichen Vertreter Ing. Wilfried G. Die Beklagten waren auch in dieser Phase nicht beteiligt. Es ist vielmehr unbestritten, daß sie selbst keinen Einfluß auf die Rohrverlegungsrichtung und damit auf die Inanspruchnahme des Kellers der Klägerin ausgeübt haben. Sie sind nur insofern Nutznießer der von der Vermieterin errichteten Anlage, als in den Rohren durch den Keller das Öl für ihre Heizanlagen transportiert wird. Dieser Vorteil wurde ihnen aber nur durch die Vermieterin verschafft, die vorwiegend durch ihre Räume - und nur zwischendurch (und auch dies nicht notwendigerweise) durch den Keller der Klägerin - den Transport des Öles ermöglichte. Das Interesse der Beklagten liegt nur darin, daß Öl in ihre Wohnungen geleitet wird, nicht aber in der Inanspruchnahme des Kellers der Klägerin. Von der Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch die von der Vermieterin beauftragte Firma Josef R wußten sie nichts und waren dafür auch nicht in sonstiger Weise verantwortlich. Sie wurden es auch nicht dadurch, daß sie im Innenverhältnis zur Vermieterin die Kosten der Arbeiten bezahlen mußten und späterhin allenfalls auch die Kosten einer Entfernung tragen müßten.Voraussetzung, die Beklagten mit Klage in Anspruch zu nehmen und sie zur Entfernung der Ölrohrleitungen der Klägerin zu verurteilen, wäre es aber, daß sie selbst - oder ein Unternehmer bzw. dessen Arbeiter über ihren Auftrag - diesen Eingriff in das Mietrecht der Klägerin vorgenommen hätten, ohne daß sie selbst oder die Vermieterin dazu berechtigt gewesen wären. Das Klagerecht des gestörten Mieters kann aber doch nicht weiter gehen als das des Eigentümers, dem die Eigentumsfreiheitsklage grundsätzlich auch nur gegen den zusteht, der unbefugt in sein Eigentum eingreift (SZ 43/47; SZ 42/116; SZ 34/156; MietSlg, 20 028, 18 179; EvBl. 1959/1 u. a.; Gschnitzer a. a. O., 129; Koziol - Welser a. a. O., 73; Klang in Klang[2], römisch zwei, 603; Ehrenzweig[2] I/2, 302 f,) bzw. die Störung zu verantworten hat (JBl. 1971, 90; JBl. 1970, 91 u, a.). Dies kann auch ein Bestandnehmer sein, wenn er es war, der die Eingriffshandlung setzte (JBl. 1962, 261) oder zu verantworten hat. Diese Voraussetzungen sind aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Eingriff in die Mietrechte der Klägerin wurde, wenn er überhaupt ein solcher war und der Vermieterin nicht ohnehin nach dem Mietvertrag zustand, von den Monteuren der Firma Josef R vorgenommen, die im Auftrag der Vermieterin (und nicht der Beklagten) handelte. Die Vermieterin wußte zwar zunächst, ebenso wie die Beklagten, nicht einmal, daß die Arbeiter der Firma Josef R die Absicht hatten, die Ölleitungen zu den Wohnungen der Beklagten durch den Keller der Klägerin zu verlegen, genehmigte diese Verlegung aber nach dem richtigerweise an die Vermieterin gerichteten Protest der Klägerin von der Inanspruchnahme ihres Kellers durch ihren maßgeblichen Vertreter Ing. Wilfried G. Die Beklagten waren auch in dieser Phase nicht beteiligt. Es ist vielmehr unbestritten, daß sie selbst keinen Einfluß auf die Rohrverlegungsrichtung und damit auf die Inanspruchnahme des Kellers der Klägerin ausgeübt haben. Sie sind nur insofern Nutznießer der von der Vermieterin errichteten Anlage, als in den Rohren durch den Keller das Öl für ihre Heizanlagen transportiert wird. Dieser Vorteil wurde ihnen aber nur durch die Vermieterin verschafft, die vorwiegend durch ihre Räume - und nur zwischendurch (und auch dies nicht notwendigerweise) durch den Keller der Klägerin - den Transport des Öles ermöglichte. Das Interesse der Beklagten liegt nur darin, daß Öl in ihre Wohnungen geleitet wird, nicht aber in der Inanspruchnahme des Kellers der Klägerin. Von der Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch die von der Vermieterin beauftragte Firma Josef R wußten sie nichts und waren dafür auch nicht in sonstiger Weise verantwortlich. Sie wurden es auch nicht dadurch, daß sie im Innenverhältnis zur Vermieterin die Kosten der Arbeiten bezahlen mußten und späterhin allenfalls auch die Kosten einer Entfernung tragen müßten.
Gewiß wurde bei einer Räumungsklage die Auffassung vertreten, daß passiv jeder legitimiert sei, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhalte, ohne ein eigenes Recht oder ein von einem Dritten abgeleitetes noch bestehendes Recht behaupten zu können (MietSlg. 5486; SZ 22/207), Auch kann die Eigentumsfreiheitsklage gegen jeden erhoben werden, durch dessen Willen der mit dem Inhalt des fremden Eigentums im Widerspruch stehenden Zustand aufrecht erhalten wird (EvBl. 1965/197). Diese Rechtssätze haben aber für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, in dem die Beklagten, was den Kellerraum der Klägerin betrifft, untätig geblieben waren und ausschließlich den ihr von der Vermieterin vermittelten Ölzufluß in Anspruch nehmen. Die Beklagten wurden auch durch die Bezahlung noch nicht Eigentümer der über Auftrag der Vermieterin außerhalb ihrer Wohnungen verlegten Rohrleitungen und wären daher ohne Zustimmung der Vermieterin gar nicht befugt, über sie etwa in der Weise zu verfügen, daß sie sie aus dem Keller der Klägerin entfernten. Die Ursache der Benachteiligung der Klägerin liegt ausschließlich in Bereichen, die der Vermieterin zuzurechnen sind. Ob die Errichtung der Leitungen zu den Rechten gehörte, die den Mietern gegen die Vermieterin nach § 18 MietG zugestanden werden, ist entgegen der Auffassung des Erstgerichtes unerheblich, da die Änderungen zwar von den Beklagten bezahlt, von ihnen aber nicht selbst durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben wurden.Gewiß wurde bei einer Räumungsklage die Auffassung vertreten, daß passiv jeder legitimiert sei, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhalte, ohne ein eigenes Recht oder ein von einem Dritten abgeleitetes noch bestehendes Recht behaupten zu können (MietSlg. 5486; SZ 22/207), Auch kann die Eigentumsfreiheitsklage gegen jeden erhoben werden, durch dessen Willen der mit dem Inhalt des fremden Eigentums im Widerspruch stehenden Zustand aufrecht erhalten wird (EvBl. 1965/197). Diese Rechtssätze haben aber für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, in dem die Beklagten, was den Kellerraum der Klägerin betrifft, untätig geblieben waren und ausschließlich den ihr von der Vermieterin vermittelten Ölzufluß in Anspruch nehmen. Die Beklagten wurden auch durch die Bezahlung noch nicht Eigentümer der über Auftrag der Vermieterin außerhalb ihrer Wohnungen verlegten Rohrleitungen und wären daher ohne Zustimmung der Vermieterin gar nicht befugt, über sie etwa in der Weise zu verfügen, daß sie sie aus dem Keller der Klägerin entfernten. Die Ursache der Benachteiligung der Klägerin liegt ausschließlich in Bereichen, die der Vermieterin zuzurechnen sind. Ob die Errichtung der Leitungen zu den Rechten gehörte, die den Mietern gegen die Vermieterin nach Paragraph 18, MietG zugestanden werden, ist entgegen der Auffassung des Erstgerichtes unerheblich, da die Änderungen zwar von den Beklagten bezahlt, von ihnen aber nicht selbst durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben wurden.
Grundsätzlich ist die Klage gegen den zu erheben, von dem Abhilfe zu erwarten ist. Es besteht wahrlich kein Anlaß, in einem Fall, in dem die Vermieterin und Vertragspartnerin der Klägerin selbst (möglicherweise) in die Rechte der Klägerin eingriff und damit den Vertrag verletzte und auch von ihr Abhilfe erwartet werden könnte, die Beklagten in Anspruch zu nehmen, die ohne Einvernehmen mit der Vermieterin gar keine Möglichkeit hätten, die Ölleitung, die überwiegend durch Räume der Vermieterin läuft, zu entfernen. Daß die Vermieterin im Innenverhältnis den Beklagten und anderen Mietern gewisse Verpflichtungen auferlegte, ändert daran nichts.