Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Bis zur Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 14. 12. 1989 (SZ 62/204 = WoBl 1990, 42 [Apathy] = JBl 1990, 447 [Spielbüchler] ua) entsprach es stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass einem Untermieter der "petitorisch publizianische" Rechtsschutz gegen Dritte nicht zusteht (für viele: EvBl 1947/537; SZ 22/149; SZ 22/208; MietSlg 4.900 und 4.901; WoBl 1990/51, 94 [abl Würth]). In der genannten Entscheidung (in einem Rechtsstreit zwischen zwei, ihre jeweiligen Bestandrechte vom selben Vermieter ableitenden Wohnungsmietern auf Unterlassung von störendem Klopfen an die Zwischendecke) gewährte der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofs in Ausdehnung der zur Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum gemäß § 372 ABGB gezogenen Analogie auf den Untersagungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts durch Dritte die Unterlassungsklage gegen den Störer und formulierte den Rechtssatz:Bis zur Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 14. 12. 1989 (SZ 62/204 = WoBl 1990, 42 [Apathy] = JBl 1990, 447 [Spielbüchler] ua) entsprach es stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass einem Untermieter der "petitorisch publizianische" Rechtsschutz gegen Dritte nicht zusteht (für viele: EvBl 1947/537; SZ 22/149; SZ 22/208; MietSlg 4.900 und 4.901; WoBl 1990/51, 94 [abl Würth]). In der genannten Entscheidung (in einem Rechtsstreit zwischen zwei, ihre jeweiligen Bestandrechte vom selben Vermieter ableitenden Wohnungsmietern auf Unterlassung von störendem Klopfen an die Zwischendecke) gewährte der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofs in Ausdehnung der zur Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum gemäß Paragraph 372, ABGB gezogenen Analogie auf den Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts durch Dritte die Unterlassungsklage gegen den Störer und formulierte den Rechtssatz:
"Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten als Bestandnehmer ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führte, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat". Würth (in Rummel3 § 1098 Rz 17 und in der Entscheidungsbesprechung WoBl 1990, 95) vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung, wonach der petitorische Rechtsschutz zwar dem Bestandnehmer, nicht aber dem Unterbestandnehmer zustehe, nach der Entscheidung des verstärkten Senats nicht mehr aufrecht erhalten werden könne."Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten als Bestandnehmer ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führte, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat". Würth (in Rummel3 Paragraph 1098, Rz 17 und in der Entscheidungsbesprechung WoBl 1990, 95) vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung, wonach der petitorische Rechtsschutz zwar dem Bestandnehmer, nicht aber dem Unterbestandnehmer zustehe, nach der Entscheidung des verstärkten Senats nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.
Im vorliegenden Fall, dem eine partielle Doppeluntervermietung durch denselben Untervermieter an die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin und an die Beklagte zugrunde liegt, kann die Frage, ob auch einem Untermieter (wie einem Mieter) gegenüber einem anderen Untermieter petitorisch-publizianischer Rechtsschutz im Sinne der genannten Entscheidung des verstärkten Senats in Analogie zu § 372 ABGB zukommt, dahingestellt bleiben, weil nach dem als bescheinigt angenommenen Vorbringen der Klägerin beide Parteien ihre Unterbestandrechte von der gleichen Untervermieterin ableiten und der - von der Klägerin vorgelegte - Untermietvertrag der Beklagten diese nicht verpflichtet, der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Zugang zum Videoautomaten durch ihr - in Unterbestand genommenes - Geschäftslokal zu gewähren. Der Klägerin stünde nämlich wegen der von der Beklagten vorgenommenen Störung/Behinderung der Nutzung des ihr untervermieteten Gegenstands nur dann ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn diese ihre Untermietrechte nicht gutgläubig erworben oder die Behinderung trotz vorgängiger Genehmigung der ihre Unterbestandrechte beeinträchtigenden Zutrittsrechte der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin vorgenommen hätte. Dafür bieten aber weder das Vorbringen der Klägerin, noch der festgestellte Sachverhalt einen Anhaltspunkt.Im vorliegenden Fall, dem eine partielle Doppeluntervermietung durch denselben Untervermieter an die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin und an die Beklagte zugrunde liegt, kann die Frage, ob auch einem Untermieter (wie einem Mieter) gegenüber einem anderen Untermieter petitorisch-publizianischer Rechtsschutz im Sinne der genannten Entscheidung des verstärkten Senats in Analogie zu Paragraph 372, ABGB zukommt, dahingestellt bleiben, weil nach dem als bescheinigt angenommenen Vorbringen der Klägerin beide Parteien ihre Unterbestandrechte von der gleichen Untervermieterin ableiten und der - von der Klägerin vorgelegte - Untermietvertrag der Beklagten diese nicht verpflichtet, der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Zugang zum Videoautomaten durch ihr - in Unterbestand genommenes - Geschäftslokal zu gewähren. Der Klägerin stünde nämlich wegen der von der Beklagten vorgenommenen Störung/Behinderung der Nutzung des ihr untervermieteten Gegenstands nur dann ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn diese ihre Untermietrechte nicht gutgläubig erworben oder die Behinderung trotz vorgängiger Genehmigung der ihre Unterbestandrechte beeinträchtigenden Zutrittsrechte der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin vorgenommen hätte. Dafür bieten aber weder das Vorbringen der Klägerin, noch der festgestellte Sachverhalt einen Anhaltspunkt.
Mangels Bescheinigung eines derartigen, der Klägerin zustehenden Unterlassungs-/Beseitigungsanspruchs ist demnach der Sicherungsantrag selbst dann abzuweisen, wenn der Klägerin im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/204 auch als Untermieterin grundsätzlich der petitiorisch publizianische Rechtsschutz zuerkannt würde, zumal ihr Schutz als Unterbestandnehmerin nicht weiter gehen könnte, als der eines Hauptbestandnehmers.
Schon diese Erwägungen führen in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen in die Abweisung des Sicherungsantrags, weshalb es weiterer Ausführungen zur Frage der Gefahrenbescheinigung gemäß § 381 Z 2 EO nicht mehr bedarf.Schon diese Erwägungen führen in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen in die Abweisung des Sicherungsantrags, weshalb es weiterer Ausführungen zur Frage der Gefahrenbescheinigung gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht mehr bedarf.
Die nach Ablauf der in § 402 Abs 2 EO normierten 14-Tage-Frist erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen.Die nach Ablauf der in Paragraph 402, Absatz 2, EO normierten 14-Tage-Frist erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.