Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist aber auch berechtigt.
Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (JBl 1998, 126 [M. Bydlinski]; 1 Ob 2289/96s; SZ 68/220; SZ 68/12; SZ 63/43; Fasching, LB2 Rz 1155 ff; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 15 Vor § 226 je mwN). Für die Beurteilung maßgeblich ist allein das Klagevorbringen. Nicht von Bedeutung sind dagegen die Einwendungen des Beklagten.Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (JBl 1998, 126 [M. Bydlinski]; 1 Ob 2289/96s; SZ 68/220; SZ 68/12; SZ 63/43; Fasching, LB2 Rz 1155 ff; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 15 Vor Paragraph 226, je mwN). Für die Beurteilung maßgeblich ist allein das Klagevorbringen. Nicht von Bedeutung sind dagegen die Einwendungen des Beklagten.
Der 7.Senat des Obersten Gerichtshof sprach in der Entscheidung 7 Ob 654/89 (= SZ 62/204 = JBl 1990, 447 [Spielbüchler] = EvBl 1990/73 = WoBl 1990, 42 [Apathy] = ImmZ 1990, 88 = MietSlg 41.011/40 = RdW 1990, 153 = ecolex 1990, 82) als verstärkter Senat unter anderem aus, daß dem Bestandnehmer gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage gegen den Störer zusteht. Das folge aus einer analogen Anwendung des § 372 ABGB und der dadurch gewährten Klage. Daran wurde seither immer festgehalten (immolex 1997, 137; RdW 1997, 525 = immolex 1997, 109 = RdU 1997, 90 [Wagner]; SZ 65/38). Durch die Einräumung der publizianischen Klage erhielten die bloß aufgrund eines Schuldrechts Gebrauchsberechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz als Rechtsbesitzer, womit deren Rechtsstellung der von dinglich Berechtigten angenähert wurde (immolex 1997, 137).Der 7.Senat des Obersten Gerichtshof sprach in der Entscheidung 7 Ob 654/89 (= SZ 62/204 = JBl 1990, 447 [Spielbüchler] = EvBl 1990/73 = WoBl 1990, 42 [Apathy] = ImmZ 1990, 88 = MietSlg 41.011/40 = RdW 1990, 153 = ecolex 1990, 82) als verstärkter Senat unter anderem aus, daß dem Bestandnehmer gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage gegen den Störer zusteht. Das folge aus einer analogen Anwendung des Paragraph 372, ABGB und der dadurch gewährten Klage. Daran wurde seither immer festgehalten (immolex 1997, 137; RdW 1997, 525 = immolex 1997, 109 = RdU 1997, 90 [Wagner]; SZ 65/38). Durch die Einräumung der publizianischen Klage erhielten die bloß aufgrund eines Schuldrechts Gebrauchsberechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz als Rechtsbesitzer, womit deren Rechtsstellung der von dinglich Berechtigten angenähert wurde (immolex 1997, 137).
Der Kläger behauptete als rechtsbegründenden Sachverhalt, den Beklagten sei ihr mangelndes Recht, die von ihm „geleasten und in seinem Rechtsbesitz befindlichen Grundflächen auch für Parkzwecke zu verwenden“, bewußt. Dennoch stellten sie ihren PKW „laufend“ auf dem bezeichneten Grundstück ab. Weil die Beklagten mehrfachen schriftlichen Aufforderungen, dieses Verhalten zu unterlassen, nicht entsprochen hätten, sei er „- gestützt auf § 372 ABGB und die dazu ergangene Judikatur - gezwungen“, sie „zur Wahrung seiner Rechte auf Unterlassung zu klagen“. Mit diesem Vorbringen erhob der Kläger - unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Rechtslage und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Eigentumsfreiheitsklage, sondern eine reine Unterlassungsklage, die auch ihm als Leasingnehmer zusteht, enthält doch ein Leasingvertrag jedenfalls auch Elemente eines Mietvertrags (SZ 69/171 [Mobilienleasing]; SZ 64/73 [Mobilienleasing]; SZ 59/213 [Immobilienleasing] uva). Daß der Kläger als bloß obligatorisch Berechtiger einen Eigentumsfreiheitsanspruch geltend gemacht hätte, läßt sich seinem gesamten Prozeßvorbringen nicht entnehmen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es wären zur Abwehr einer unberechtigten Dienstbarkeitserweiterung beide Miteigentümer des „(angeblich) herrschenden Guts“ als einheitliche Streitpartei zu klagen gewesen, trägt daher die Klageabweisung nicht.Der Kläger behauptete als rechtsbegründenden Sachverhalt, den Beklagten sei ihr mangelndes Recht, die von ihm „geleasten und in seinem Rechtsbesitz befindlichen Grundflächen auch für Parkzwecke zu verwenden“, bewußt. Dennoch stellten sie ihren PKW „laufend“ auf dem bezeichneten Grundstück ab. Weil die Beklagten mehrfachen schriftlichen Aufforderungen, dieses Verhalten zu unterlassen, nicht entsprochen hätten, sei er „- gestützt auf Paragraph 372, ABGB und die dazu ergangene Judikatur - gezwungen“, sie „zur Wahrung seiner Rechte auf Unterlassung zu klagen“. Mit diesem Vorbringen erhob der Kläger - unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Rechtslage und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Eigentumsfreiheitsklage, sondern eine reine Unterlassungsklage, die auch ihm als Leasingnehmer zusteht, enthält doch ein Leasingvertrag jedenfalls auch Elemente eines Mietvertrags (SZ 69/171 [Mobilienleasing]; SZ 64/73 [Mobilienleasing]; SZ 59/213 [Immobilienleasing] uva). Daß der Kläger als bloß obligatorisch Berechtiger einen Eigentumsfreiheitsanspruch geltend gemacht hätte, läßt sich seinem gesamten Prozeßvorbringen nicht entnehmen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es wären zur Abwehr einer unberechtigten Dienstbarkeitserweiterung beide Miteigentümer des „(angeblich) herrschenden Guts“ als einheitliche Streitpartei zu klagen gewesen, trägt daher die Klageabweisung nicht.
Nach der Rechtsprechung spricht für die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit, wenn auf dem dienenden Grundstück bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge erkennbar sind, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (NZ 1995, 108; 8 Ob 622/91; ÖBA 1991, 597; SZ 62/62; SZ 57/38; MietSlg 32.031; MietSlg 30.050; SZ 28/30). Das wird damit begründet, daß das Grundbuch bei Grunddienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert sind und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen im guten Glauben an ein bestehendes Recht mitbenützt werden (5 Ob 563/93; SZ 62/62; SZ 57/38; MietSlg 37.031). Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage (SZ 68/194; 5 Ob 563/93; SZ 59/38; SZ 55/46); die Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (SZ 68/194; 5 Ob 563/93; SZ 63/35), wobei die Sorgfaltsanforderungen nur nicht überspannt werden dürfen (SZ 68/194; SZ 57/38; MietSlg 37.31; Koziol/Welser, Grundriß II10 111).
Um nun den Liegenschaftserwerber - bei Eigentumsübertragung durch Verbücherung - des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Mangel bzw den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht (SZ 68/194; NZ 1995, 108; 5 Ob 563/93; SZ 63/35; SZ 59/38; SZ 55/46; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 1500; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1500). Wird das Eigentum - wie hier - gemäß § 237 Abs 1 EO durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, wirkt eine in diesem Zeitpunkt schon ersessene offenkundige Dienstbarkeit gegen den Ersteher, wenn sie dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgeht oder im Meistbot Deckung findet (Mader in Schwimann aaO; Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu § 1500 je mN aus der Rsp).Um nun den Liegenschaftserwerber - bei Eigentumsübertragung durch Verbücherung - des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Mangel bzw den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht (SZ 68/194; NZ 1995, 108; 5 Ob 563/93; SZ 63/35; SZ 59/38; SZ 55/46; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1500,; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1500,). Wird das Eigentum - wie hier - gemäß Paragraph 237, Absatz eins, EO durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, wirkt eine in diesem Zeitpunkt schon ersessene offenkundige Dienstbarkeit gegen den Ersteher, wenn sie dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgeht oder im Meistbot Deckung findet (Mader in Schwimann aaO; Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1500, je mN aus der Rsp).
Die Klage wäre daher nur dann abzuweisen, wäre eine zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf dem strittigen Grundstück berechtigende ersessene Dienstbarkeit - entsprechend den Einwendungen der Beklagten - bereits offenkundig gewesen, als der Rechtsvorgänger der Leasinggeberin das dienende Gut durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erwarb. Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts erlauben jedoch, wie bereits im Ersturteil zutreffend darlegt wird, keine derartige rechtliche Schlußfolgerung.
Die Beklagten behaupten erstmals im Revisionsverfahren, „Feststellungen zur Offenkundigkeit der Dienstbarkeit“ ließen sich „aus dem im Akt befindlichen Einreichplan der Garage ... treffen“. Auf diese im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung ist nicht einzugehen. Angemerkt sei jedoch, daß der erkennende Senat der Gedankenführung der Beklagten, die Offenkundigkeit einer auf eine bestimmte Grundfläche des Hofraums bezogenen Dienstbarkeit ergebe sich schon aus der allfälligen Tatsache, daß sich „der Hauseingang des der zweitbeklagten Partei (als Miteigentümerin) gehörenden Hauses ... samt dazugehöriger Treppe und Gartenmauer“ auf einem Grundstück der Leasinggeberin befinde, nicht zu folgen vermag.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts, das die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zutreffend erkannte und löste, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.