Die Revision ist unzulässig.
§ 502 Abs 2 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine derartige Rechtssache vorliegt, ist der Streitgegenstand. Dieser ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12;
Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252; Fasching, LB2 Rz 1155 ff je mwN). Danach dient der vorliegende Rechtsstreit aber der Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens in der Gestalt einer Eigentumsfreiheitsklage. Wenn es sich dabei aufgrund des Streitgegenstands auch um eine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN handeln mag, geht es doch bei der zu lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrags. Es ist vielmehr nur als Vorfrage von Bedeutung, ob sich die Bestandrechte des Beklagten auch auf die bisherige Zufahrt zum Lagergebäude erstrecken. Ist aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags nur als Vorfrage zu lösen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine solche Streitigkeit nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO zu subsumieren ist (EvBl 1994/169; 1 Ob 562/93; 8 Ob 535/93; ebenso Fasching aaO Rz 1887/1; aM Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 502 [ohne nähere Begründung]). Der Beklagte hätte es durch einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO und § 259 Abs 2 ZPO in der Hand gehabt, eine Entscheidung über den Umfang seiner Bestandrechte als Hauptfrage herbeizuführen. Er unterließ es jedoch, sich dieses Mittels zu bedienen.Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252; Fasching, LB2 Rz 1155 ff je mwN). Danach dient der vorliegende Rechtsstreit aber der Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens in der Gestalt einer Eigentumsfreiheitsklage. Wenn es sich dabei aufgrund des Streitgegenstands auch um eine Streitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN handeln mag, geht es doch bei der zu lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrags. Es ist vielmehr nur als Vorfrage von Bedeutung, ob sich die Bestandrechte des Beklagten auch auf die bisherige Zufahrt zum Lagergebäude erstrecken. Ist aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags nur als Vorfrage zu lösen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine solche Streitigkeit nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO zu subsumieren ist (EvBl 1994/169; 1 Ob 562/93; 8 Ob 535/93; ebenso Fasching aaO Rz 1887/1; aM Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 502, [ohne nähere Begründung]). Der Beklagte hätte es durch einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß Paragraph 236, ZPO und Paragraph 259, Absatz 2, ZPO in der Hand gehabt, eine Entscheidung über den Umfang seiner Bestandrechte als Hauptfrage herbeizuführen. Er unterließ es jedoch, sich dieses Mittels zu bedienen.
Das Berufungsgericht erkannte daher zutreffend, daß es eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedurfte. Übersteigt aber der Wert des Entscheidungsgegenstands - wie hier - nicht S 50.000, ist die Revision des Beklagten jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Der absolute Rechtsmittelausschluß gemäß § 502 Abs 2 ZPO geht nämlich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert damit jede Anfechtung des durch das Berufungsgericht gefällten Urteils (1 Ob 598/93 uva).Das Berufungsgericht erkannte daher zutreffend, daß es eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bedurfte. Übersteigt aber der Wert des Entscheidungsgegenstands - wie hier - nicht S 50.000, ist die Revision des Beklagten jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Der absolute Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO geht nämlich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor und verhindert damit jede Anfechtung des durch das Berufungsgericht gefällten Urteils (1 Ob 598/93 uva).