Im Sinne der rekursgerichtlichen Ausführungen findet gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, zufolge der ausdrücklichen Regelung des § 500 Abs 4 letzter Satz ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch kann daher, zumal er andererseits zufolge der Anordnung des § 500 Abs 3 ZPO weder die Parteien noch die Gerichte bindet, zwar nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden (ähnlich 5 Ob 1538, 1539/84; 8 Ob 562/86). Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. Der Oberste Gerichtshof hat somit mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.Im Sinne der rekursgerichtlichen Ausführungen findet gegen einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, zufolge der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 500, Absatz 4, letzter Satz ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch kann daher, zumal er andererseits zufolge der Anordnung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO weder die Parteien noch die Gerichte bindet, zwar nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden (ähnlich 5 Ob 1538, 1539/84; 8 Ob 562/86). Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des Paragraph 507, Absatz eins, ZPO besteht für das Erstgericht nicht. Der Oberste Gerichtshof hat somit mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.
Im vorliegenden Falle ist die außerordentliche Revision des Klägers im Sinne des zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausspruches im Hinblick auf den die Zahlung eines Betrages von S 9.983,08 sA betreffenden Streitgegenstand gemäß § 502 Abs 2 ZPO und mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen:Im vorliegenden Falle ist die außerordentliche Revision des Klägers im Sinne des zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausspruches im Hinblick auf den die Zahlung eines Betrages von S 9.983,08 sA betreffenden Streitgegenstand gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO und mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen:
Nach der letztgenannten Bestimmung gilt die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, "wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird". Diese gesetzliche Regelung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen.Nach der letztgenannten Bestimmung gilt die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nicht, "wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird". Diese gesetzliche Regelung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen.
Nach der Rechtsprechung wird durch die Formulierung "wenn dabei .............." ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Aussprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 ZPO, also etwa auch über einen Zinszahlungsanspruch (8 Ob 502/91, 5 Ob 512, 1542/93; 1 Ob 562/93; 2 Ob 606/93 ua). Fasching führt hiezu aus (ZPR2 1887/1), es komme demgemäß in allen Fällen darauf an, ob die in § 502 Abs 3 ZPO genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse "im Urteilsspruch entschieden werden (auf Grund von Klage oder Zwischenfeststellungsantrag)".Nach der Rechtsprechung wird durch die Formulierung "wenn dabei .............." ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Aussprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO, also etwa auch über einen Zinszahlungsanspruch (8 Ob 502/91, 5 Ob 512, 1542/93; 1 Ob 562/93; 2 Ob 606/93 ua). Fasching führt hiezu aus (ZPR2 1887/1), es komme demgemäß in allen Fällen darauf an, ob die in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse "im Urteilsspruch entschieden werden (auf Grund von Klage oder Zwischenfeststellungsantrag)".
Somit gilt die Ausnahme vom Revisionsausschluß des § 502 Abs 2 ZPO also dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht einen Entscheidunggegenstand bildet, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (1 Ob 562/93 ua). Dies ist insbesondere aber auch der Fall, wenn die spruchmäßige Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages lautet, die Lösung der Frage des Bestehens eines Mietverhältnisses hingegen nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (2 Ob 535/91).Somit gilt die Ausnahme vom Revisionsausschluß des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO also dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht einen Entscheidunggegenstand bildet, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (1 Ob 562/93 ua). Dies ist insbesondere aber auch der Fall, wenn die spruchmäßige Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages lautet, die Lösung der Frage des Bestehens eines Mietverhältnisses hingegen nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (2 Ob 535/91).
Hier ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand, denn das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrages von (zuletzt) S 9.983,08 sA gerichtet. Das Bestehen eines Mietvertrages wird hier für dieses einzige Klagebegehren sogar ausdrücklich und notwendigerweise vorausgesetzt; ein Verlust des Bestandrechtes liegt der Klageführung demnach keinesfalls zugrunde.
Da der ausschließlich in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des berufungsgerichtlichen Urteiles S 50.000,- nicht übersteigt ist die Revision des Klägers gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.Da der ausschließlich in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des berufungsgerichtlichen Urteiles S 50.000,- nicht übersteigt ist die Revision des Klägers gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.