Rechtssatz RS0042228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042228
Entscheidungsdatum
11.11.2016
Rechtssatz
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO kann nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden. Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. Der OGH hat mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.Der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kann nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden. Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des Paragraph 507, Absatz eins, ZPO besteht für das Erstgericht nicht. Der OGH hat mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 535/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 535/93
- 7 Ob 19/08g
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 19/08g
- 1 Ob 63/08h
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 63/08h
Gegenteilig; nur: Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. (T1)
Beisatz: Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen. (T2)
Bem: Siehe RS0123691 (T3)
- 4 Ob 69/11t
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 69/11t
Vgl aber; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4)
- 1 Ob 18/15a
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 18/15a
Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 153/15m
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 153/15m
Gegenteilig; Beisatz: Jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse sind in analoger Anwendung der ausdrücklichen Regelung für das Revisionsverfahren in § 507 Abs 1 ZPO vom Erstgericht, nimmt dieses seine diesbezügliche Kompetenz nicht wahr, devolvierend durch das Rekursgericht zurückzuweisen. (T5)
- 10 Ob 70/16s
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 70/16s
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042228
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0080OB00535_9300000_001