Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. Unterlässt das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruchs unterbleiben, sofern der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO geltend macht und der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0119067).1. Unterlässt das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruchs unterbleiben, sofern der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend macht und der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0119067).
Die Zurückstellung der Akten an das Rekursgericht zwecks Ergänzung seiner Entscheidung konnte daher unterbleiben.
2. Das Erstgericht hat - nach dem klaren Gesetzeswortlaut - gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny2 § 507 ZPO Rz 5; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 507 Rz 1). Der zu 8 Ob 535/93 und 7 Ob 19/08g (= RIS-Justiz RS0042228) vertretenen Meinung, wonach eine Zurückweisungsmöglichkeit in Bezug auf eine gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO für das Erstgericht nicht bestehe, ist in Anbetracht der klaren Gesetzeslage nicht beizutreten. Ist der Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts erfolgreich, weil die zweite Instanz nunmehr überzeugt ist, dass ihre Aussprüche als Berufungsgericht über den Geldwert des Entscheidungsgegenstands und die absolute Unzulässigkeit der Revision doch unrichtig sind, so trägt sie dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof auf. Tritt der Oberste Gerichtshof der Ansicht, die Revision sei doch nicht absolut unzulässig, nicht bei, so weist er dieses Rechtsmittel zurück (Zechner aaO § 502 Rz 175).2. Das Erstgericht hat - nach dem klaren Gesetzeswortlaut - gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 507, ZPO Rz 5; Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 507, Rz 1). Der zu 8 Ob 535/93 und 7 Ob 19/08g (= RIS-Justiz RS0042228) vertretenen Meinung, wonach eine Zurückweisungsmöglichkeit in Bezug auf eine gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässige Revision im Rahmen des Paragraph 507, Absatz eins, ZPO für das Erstgericht nicht bestehe, ist in Anbetracht der klaren Gesetzeslage nicht beizutreten. Ist der Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts erfolgreich, weil die zweite Instanz nunmehr überzeugt ist, dass ihre Aussprüche als Berufungsgericht über den Geldwert des Entscheidungsgegenstands und die absolute Unzulässigkeit der Revision doch unrichtig sind, so trägt sie dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof auf. Tritt der Oberste Gerichtshof der Ansicht, die Revision sei doch nicht absolut unzulässig, nicht bei, so weist er dieses Rechtsmittel zurück (Zechner aaO Paragraph 502, Rz 175).
3. Eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind (Schubert in Fasching/Konecny2 § 11 ZPO Rz 6). Ein gleicher „tatsächlicher Grund" liegt überall dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Dort, wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen), ist keine materielle Streitgenossenschaft mehr gegeben (Schubert aaO Rz 10). Eine materielle Streitgenossenschaft liegt etwa nicht vor, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. Mehrere Kläger, die (wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte) lediglich gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche geltend machen, sind nur formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO (1 Ob 143/04t mwN).3. Eine materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind (Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 11, ZPO Rz 6). Ein gleicher „tatsächlicher Grund" liegt überall dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Dort, wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen), ist keine materielle Streitgenossenschaft mehr gegeben (Schubert aaO Rz 10). Eine materielle Streitgenossenschaft liegt etwa nicht vor, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. Mehrere Kläger, die (wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte) lediglich gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche geltend machen, sind nur formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (1 Ob 143/04t mwN).
Im vorliegenden Fall machten die Kläger jeweils Schäden (Verfahrensaufwand) geltend, die aus unterschiedlichen Verwaltungsverfahren mit jeweils unterschiedlichem rechtlichem Schicksal - begründet durch unterschiedliche Rechtslagen zu verschiedenen Tatzeitpunkten - resultieren. Die rechtserzeugenden Tatsachen für die Ableitung des Ersatzanspruchs sind somit für die einzelnen Kläger uneinheitlich. Die Kläger sind folglich nur formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO.Im vorliegenden Fall machten die Kläger jeweils Schäden (Verfahrensaufwand) geltend, die aus unterschiedlichen Verwaltungsverfahren mit jeweils unterschiedlichem rechtlichem Schicksal - begründet durch unterschiedliche Rechtslagen zu verschiedenen Tatzeitpunkten - resultieren. Die rechtserzeugenden Tatsachen für die Ableitung des Ersatzanspruchs sind somit für die einzelnen Kläger uneinheitlich. Die Kläger sind folglich nur formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO.
Ansprüche formeller Streitgenossen sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035588).
Was die Ansprüche jedes einzelnen Klägers betrifft, so gilt auch hier das oben Gesagte: Die Ersatzansprüche jedes einzelnen Klägers gründen auf jeweils unterschiedlichen Verwaltungsverfahren mit jeweils unterschiedlichem rechtlichem Schicksal, was insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. 2. 2006 zu Zl 2003/17/0138 bis 0193 deutlich wird. Daran kann auch der allfällige - von den Klägern nicht quantifizierte - Umstand nichts ändern, dass die Kläger ihre Fahrzeuge „großteils auf denselben Abstellplätzen" abgestellt haben mögen.
Die einzelnen Ansprüche sind daher - wie vom Berufungsgericht (zunächst) richtig erkannt - nicht zusammenzurechnen. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist somit Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.