Rechtssatz RS0041734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041734
Entscheidungsdatum
21.10.2015
Rechtssatz
Das Erstgericht ist nur befugt, verspätete, nicht aber unzulässige Berufungen zurückweisen. Hingegen können Revisionen sowohl wegen Verspätung als auch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 561/50
Entscheidungstext OGH 13.10.1950 1 Ob 561/50
- 2 Ob 189/06t
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 189/06t
Auch; Beisatz: Jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse sind jedoch in analoger Anwendung der ausdrücklichen Regelung für das Revisionsverfahren in § 507 Abs 1 ZPO vom Erstgericht, nimmt dieses seine diesbezügliche Kompetenz nicht wahr, devolvierend durch das Rekursgericht zurückzuweisen. (T1)
- 1 Ob 63/08h
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 63/08h
Auch; nur: Hingegen können Revisionen sowohl wegen Verspätung als auch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. (T2) Beisatz: Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen. (T3)
- 2 Ob 267/08s
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 267/08s
Vgl; nur: Vom Erstgericht können Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. (T4)
Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei einer jedenfalls unzulässigen Revision nimmt der Oberste Gerichtshof als Rechtsmittelgericht „devolvierend" die Kompetenz des Erstgerichts wahr. (T5)
- 1 Ob 18/15a
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 18/15a
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 153/15m
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 153/15m
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041734
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19501013_OGH0002_0010OB00561_5000000_001