Begründung:
Mit am 23. 2. 2006 eingebrachter Mahnklage begehrt die Klägerin (deren Bezeichnung ebenso wie jene der beklagten Partei in der vorbereitenden Tagsatzung gemäß § 235 Abs 5 ZPO berichtigt worden war) unter der Anspruchscodebeschreibung „Werklohn" die Bezahlung von EUR 6.538,58 sA.Mit am 23. 2. 2006 eingebrachter Mahnklage begehrt die Klägerin (deren Bezeichnung ebenso wie jene der beklagten Partei in der vorbereitenden Tagsatzung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO berichtigt worden war) unter der Anspruchscodebeschreibung „Werklohn" die Bezahlung von EUR 6.538,58 sA.
Die beklagte Partei erhob gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch und beantragte darüber hinaus („unter einem") gesondert die Aufhebung des erlassenen Zahlungsbefehls.
Das Erstgericht berichtigte in der hierauf anberaumten vorbereitenden Tagsatzung mit jeweils mündlich verkündeten Beschlüssen zunächst antragsgemäß die Parteibezeichnungen beider Parteien und wies überdies den Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls ab. Hiegegen erhob die beklagte Partei Rekurs, den das Rekursgericht „als unzulässig" zurückwies und weiters aussprach, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO „jedenfalls unzulässig" sei (ON 14). Begründend verwies das Rekursgericht darauf, dass gegen einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren der Einspruch gemäß „§ 451 Abs 1 ZPO" (richtig: § 249 Abs 1 ZPO, da § 451 ZPO bereits durch Art II Z 72 der ZVN 2002 BGBl I 2002/76 aufgehoben wurde) als einziger Rechtsbehelf zur Verfügung stehe und einen Zahlungsbefehl (bei rechtzeitiger Erhebung) ex lege außer Kraft setze, ohne dass der Zahlungsbefehl darüber hinaus noch gesondert aufgehoben werden müsste. Der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes entspreche diesen verfahrensrechtlichen Vorgaben und sei auch zutreffend nicht schriftlich besonders ausgefertigt worden, weil schon der Antrag selbst und damit auch ein Rechtsmittel hiegegen unzulässig sei; das Erstgericht habe den dennoch erhobenen Antrag daher zurecht abgewiesen, wobei allerdings richtig gewesen wäre, diesen zurückzuweisen.Das Erstgericht berichtigte in der hierauf anberaumten vorbereitenden Tagsatzung mit jeweils mündlich verkündeten Beschlüssen zunächst antragsgemäß die Parteibezeichnungen beider Parteien und wies überdies den Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls ab. Hiegegen erhob die beklagte Partei Rekurs, den das Rekursgericht „als unzulässig" zurückwies und weiters aussprach, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO „jedenfalls unzulässig" sei (ON 14). Begründend verwies das Rekursgericht darauf, dass gegen einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren der Einspruch gemäß „§ 451 Absatz eins, ZPO" (richtig: Paragraph 249, Absatz eins, ZPO, da Paragraph 451, ZPO bereits durch Artikel römisch zwei, Ziffer 72, der ZVN 2002 BGBl römisch eins 2002/76 aufgehoben wurde) als einziger Rechtsbehelf zur Verfügung stehe und einen Zahlungsbefehl (bei rechtzeitiger Erhebung) ex lege außer Kraft setze, ohne dass der Zahlungsbefehl darüber hinaus noch gesondert aufgehoben werden müsste. Der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes entspreche diesen verfahrensrechtlichen Vorgaben und sei auch zutreffend nicht schriftlich besonders ausgefertigt worden, weil schon der Antrag selbst und damit auch ein Rechtsmittel hiegegen unzulässig sei; das Erstgericht habe den dennoch erhobenen Antrag daher zurecht abgewiesen, wobei allerdings richtig gewesen wäre, diesen zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 13. 7. 2006 „I. Rekurs", weiters „II. Antrag gem. § 508 iVm § 528 Abs 2a ZPO" sowie „III. ordentlichen Revisionsrekurs" (im Schriftsatz selbst als „ordentliche Revision" bezeichnet) verbunden mit den Anträgen (zu I.), das „Rekursgericht" möge seinen Beschluss dahin abändern, dass der bedingte Zahlungsbefehl des Erstgerichtes „einschließlich des durchgeführten Mahnverfahrens rückwirkend aufgehoben und dem BG Hartberg die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen" werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- samt Zurückverweisungsantrag an das Erstgericht gestellt; der ausdrücklich „aus prozessualer Vorsicht" erhobene Antrag zu II. samt „ordentlicher Revision" mündet in identen, jedoch an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen, wobei der eventualiter erhobene Aufhebungsantrag primär auf Zurückverweisung an das Rekursgericht, in eventu das Erstgericht gerichtet ist (ON 16).Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 13. 7. 2006 „I. Rekurs", weiters „II. Antrag gem. Paragraph 508, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO" sowie „III. ordentlichen Revisionsrekurs" (im Schriftsatz selbst als „ordentliche Revision" bezeichnet) verbunden mit den Anträgen (zu römisch eins.), das „Rekursgericht" möge seinen Beschluss dahin abändern, dass der bedingte Zahlungsbefehl des Erstgerichtes „einschließlich des durchgeführten Mahnverfahrens rückwirkend aufgehoben und dem BG Hartberg die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen" werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- samt Zurückverweisungsantrag an das Erstgericht gestellt; der ausdrücklich „aus prozessualer Vorsicht" erhobene Antrag zu römisch zwei. samt „ordentlicher Revision" mündet in identen, jedoch an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen, wobei der eventualiter erhobene Aufhebungsantrag primär auf Zurückverweisung an das Rekursgericht, in eventu das Erstgericht gerichtet ist (ON 16).
Das Rekursgericht wies hierauf zu Punkt 1. seiner weiteren und nunmehr bekämpften Entscheidung den Antrag der beklagten Partei, „das Rekursgericht möge dem Rekurs (gemeint: der OGH möge dem Revisionsrekurs) gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ... Folge geben ...", zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (wiederum) „jedenfalls unzulässig" sei; zu Punkt 2. seiner Entscheidung wies es überdies den Antrag der beklagten Partei samt ordentlichem Revisionsrekurs gemäß § 508 ZPO zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel gemäß § 508 Abs 4 ZPO nicht zulässig sei.Das Rekursgericht wies hierauf zu Punkt 1. seiner weiteren und nunmehr bekämpften Entscheidung den Antrag der beklagten Partei, „das Rekursgericht möge dem Rekurs (gemeint: der OGH möge dem Revisionsrekurs) gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ... Folge geben ...", zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (wiederum) „jedenfalls unzulässig" sei; zu Punkt 2. seiner Entscheidung wies es überdies den Antrag der beklagten Partei samt ordentlichem Revisionsrekurs gemäß Paragraph 508, ZPO zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nicht zulässig sei.
Lediglich gegen Punkt 1. dieser Entscheidung richtet sich der nunmehr erhobene „Rekurs" mit dem Antrag, diesen „Spruchpunkt" aufzuheben und den „Unterinstanzen die geschäftsordnungsgemäße Rechtsmittelvorlage" des Rekurses vom 13. 7. 2006 (ON 16) gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 26. 6. 2006 (ON 14) aufzutragen. Das Rekursgericht sei für die Fassung des bekämpften Zurückweisungsbeschlusses als „Durchlaufgericht" nicht zuständig gewesen und hätte daher den Rekurs vom 13. 7. 2006 dem ihm im Instanzenzug übergeordneten Gericht „als Rekursgericht" vorlegen müssen.