Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt (§ 60 Abs 2 JN). § 60 Abs 2 JN ist dann anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RIS-Justiz RS0053191), in Fällen also, in denen eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet (RIS-Justiz RS0046509; Gitschthaler in Fasching/Konecny², § 60 JN Rn 33). Nicht auf den Einheitswert der Liegenschaft abzustellen ist bei Klagen auf Unterlassung der Nutzung einer Liegenschaft (RIS-Justiz RS0046509; Gitschthaler aaO, § 60 JN Rn 34). Wenn es um die Entfernung von in den Lichtraum hineinragenden Gegenständen geht, ist die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN daher nicht heranzuziehen (7 Ob 545/95 = RIS-Justiz RS0046509 [T6]).Als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt (Paragraph 60, Absatz 2, JN). Paragraph 60, Absatz 2, JN ist dann anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RIS-Justiz RS0053191), in Fällen also, in denen eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet (RIS-Justiz RS0046509; Gitschthaler in Fasching/Konecny², Paragraph 60, JN Rn 33). Nicht auf den Einheitswert der Liegenschaft abzustellen ist bei Klagen auf Unterlassung der Nutzung einer Liegenschaft (RIS-Justiz RS0046509; Gitschthaler aaO, Paragraph 60, JN Rn 34). Wenn es um die Entfernung von in den Lichtraum hineinragenden Gegenständen geht, ist die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN daher nicht heranzuziehen (7 Ob 545/95 = RIS-Justiz RS0046509 [T6]).
Im vorliegenden Fall ist nicht die Liegenschaft selbst streitverfangen. Die Beklagten sollen vielmehr dazu verhalten werden, ihren Baumbestand so zu verringern, dass sie die Kläger nicht über das ortsübliche Ausmaß beeinträchtigen. Das Begehren wird auf § 364 Abs 3 ABGB gestützt. Da also nicht die Liegenschaft selbst streitverfangen ist, sondern dem Grundnachbarn ein bestimmtes Verhalten aufgetragen werden soll, um ihn dadurch zur Unterlassung von Beeinträchtigungen anzuhalten, hat sich die Bewertung des Streitwerts nicht nach § 60 Abs 2 JN zu richten. Auf die Höhe des Einheitswerts kommt es daher nicht an.Im vorliegenden Fall ist nicht die Liegenschaft selbst streitverfangen. Die Beklagten sollen vielmehr dazu verhalten werden, ihren Baumbestand so zu verringern, dass sie die Kläger nicht über das ortsübliche Ausmaß beeinträchtigen. Das Begehren wird auf Paragraph 364, Absatz 3, ABGB gestützt. Da also nicht die Liegenschaft selbst streitverfangen ist, sondern dem Grundnachbarn ein bestimmtes Verhalten aufgetragen werden soll, um ihn dadurch zur Unterlassung von Beeinträchtigungen anzuhalten, hat sich die Bewertung des Streitwerts nicht nach Paragraph 60, Absatz 2, JN zu richten. Auf die Höhe des Einheitswerts kommt es daher nicht an.
Abgesehen davon ist auch noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Anwendung des § 60 Abs 2 JN diese Bewertungsvorschrift nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands im Hinblick auf die zu vermeidende übermäßig hohe Bewertung nach § 60 Abs 1 JN von Bedeutung ist. Wird aber der Streitgegenstand - wie hier - von den Klägern selbst geringer als nach dem steuerlichen Einheitswert bewertet, so ist das Gericht an diese Bewertung gebunden (RIS-Justiz RS0109017).Abgesehen davon ist auch noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Anwendung des Paragraph 60, Absatz 2, JN diese Bewertungsvorschrift nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands im Hinblick auf die zu vermeidende übermäßig hohe Bewertung nach Paragraph 60, Absatz eins, JN von Bedeutung ist. Wird aber der Streitgegenstand - wie hier - von den Klägern selbst geringer als nach dem steuerlichen Einheitswert bewertet, so ist das Gericht an diese Bewertung gebunden (RIS-Justiz RS0109017).
Auch der Oberste Gerichtshof ist an die Bewertung des Berufungsgerichts, die sich an jener durch die Kläger orientiert hat, gebunden, da keine Überschreitung des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums zu erblicken ist (vgl RIS-Justiz RS0042515, RS0042385).Auch der Oberste Gerichtshof ist an die Bewertung des Berufungsgerichts, die sich an jener durch die Kläger orientiert hat, gebunden, da keine Überschreitung des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums zu erblicken ist vergleiche RIS-Justiz RS0042515, RS0042385).
Damit erweist sich die Revision der Kläger als jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Oberste Gerichtshof über die Unzulässigkeit der Revision selbst zu entscheiden hatte (RIS-Justiz RS0042228).Damit erweist sich die Revision der Kläger als jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Oberste Gerichtshof über die Unzulässigkeit der Revision selbst zu entscheiden hatte (RIS-Justiz RS0042228).