Rechtssatz RS0109017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109017
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Rechtssatz
Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des § 60 Abs 1 JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.Die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß Paragraph 60, Absatz 4, JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 348/97a
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 348/97a
- 1 Ob 323/97z
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 323/97z
- 7 Ob 19/08g
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 19/08g
nur: Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des § 60 Abs 1 JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt. (T1)
- 4 Ob 79/21b
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 79/21b
Vgl; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist eine zwingende Bewertungsvorschrift. Wenn allerdings der Streitgegenstand vom Kläger oder Antragsteller selbst geringer als der Steuerwert bewertet wird, so ist das Gericht gemäß § 60 Abs 4 JN an diese Bewertung gebunden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109017
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00348_97A0000_001