Rechtssatz RS0112432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112432
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Rechtssatz
Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Es handelt sich um gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Es handelt sich um gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 215/99b
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 215/99b
- 1 Ob 143/04t
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 143/04t
Vgl auch; Beisatz: Ebenso, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. (T1)
- 1 Ob 63/08h
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 63/08h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Amtshaftungsklage mehrere Kläger auf Ersatz des Verfahrensaufwands in einzelnen gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen die Parkgebührenpflicht - keine materielle Streitgenossenschaft. (T2)
- 1 Ob 24/15h
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 24/15h
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112432
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0020OB00215_99B0000_001