Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,- nicht übersteigt. Die einzelnen Ansprüche der Kläger von jeweils S 50.000,- übersteigen diesen Betrag nicht; sie wären gemäß § 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN nur bei materieller Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen. Eine solche kann etwa vorliegen, wenn Miterben Erbschaftsgläubigern gegenüberstehen oder eine Forderung des Erblassers geltend machen (vgl MGA JN/ZPO14 § 11 ZPO E 4). Im vorliegenden Fall hingegen begehren die Kläger von ihrer Schwester Zahlungen, weil diese das Nachlaßvermögen (ein Sparbuch), an sich genommen und verheimlicht hat, sodaß eine Verlassenschaftsabhandlung mangels (bekannten) Vermögens unterblieben ist. Diese Klage kann nicht als Erbschaftsklage qualifiziert werden, weil die Beklagte den Nachlaß nicht erbrechtlich erworben hat (vgl Eccher in Schwimann2 § 823 ABGB Rz 6; Welser in Rummel2 §§ 823, 824 ABGB Rz 10). Es handelt sich aber auch nicht um eine sogenannte Singularklage, mit der ein eingeantworteter Erbe die Einzelrechte aus der Verlassenschaft verfolgt (vgl Eccher aaO Rz 7; Welser aaO Rz 27); zu einer Verlassenschaftsabhandlung und zu Einantwortungen ist es gerade deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte das Nachlaßvermögen (Sparbuch) beiseite geschafft hat. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte (vgl MGA aaO E 10) machen die Kläger daher lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO geltend, weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,- nicht übersteigt. Die einzelnen Ansprüche der Kläger von jeweils S 50.000,- übersteigen diesen Betrag nicht; sie wären gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5, JN nur bei materieller Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen. Eine solche kann etwa vorliegen, wenn Miterben Erbschaftsgläubigern gegenüberstehen oder eine Forderung des Erblassers geltend machen vergleiche MGA JN/ZPO14 Paragraph 11, ZPO E 4). Im vorliegenden Fall hingegen begehren die Kläger von ihrer Schwester Zahlungen, weil diese das Nachlaßvermögen (ein Sparbuch), an sich genommen und verheimlicht hat, sodaß eine Verlassenschaftsabhandlung mangels (bekannten) Vermögens unterblieben ist. Diese Klage kann nicht als Erbschaftsklage qualifiziert werden, weil die Beklagte den Nachlaß nicht erbrechtlich erworben hat vergleiche Eccher in Schwimann2 Paragraph 823, ABGB Rz 6; Welser in Rummel2 Paragraphen 823, 824, ABGB Rz 10). Es handelt sich aber auch nicht um eine sogenannte Singularklage, mit der ein eingeantworteter Erbe die Einzelrechte aus der Verlassenschaft verfolgt vergleiche Eccher aaO Rz 7; Welser aaO Rz 27); zu einer Verlassenschaftsabhandlung und zu Einantwortungen ist es gerade deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte das Nachlaßvermögen (Sparbuch) beiseite geschafft hat. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte vergleiche MGA aaO E 10) machen die Kläger daher lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO geltend, weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.
Da die wertmäßige Zulässigkeitsschranke des § 502 Abs 2 ZPO nicht überschritten wird, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Da die wertmäßige Zulässigkeitsschranke des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht überschritten wird, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.