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Entscheidung 1 Ob 143/04t×

Entscheidung 1 Ob 143/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob143/04t

Entscheidungsdatum

12.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Liselotte S*****, 2.) KR Gerhard K*****, und

3.) Reg. Rat Harald L*****, alle vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 24.403,04 sA infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2004, GZ 14 R 253/03h-32, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 2003, GZ 31 Cg 4/02i-27, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger machen als Erben nach der Einantwortung des Nachlasses aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatzansprüche geltend, weil im Verlassenschaftsverfahren Schmuck der Erblasserin vor Ablauf der Ediktalfrist vom Verlassenschaftskurator mit gerichtlicher Bewilligung weit unter dem wahren Wert verkauft worden sei. Entsprechend ihren Erbquoten begehren sie (nach rechtskräftigen Teilabweisungen in erster Instanz) von der Beklagten die Zahlung von EUR 6.100,76 sA (Erstklägerin), EUR 6.100,76 sA (Zweitkläger) und EUR 12.201,52 sA (Drittkläger).

Die Beklagte wendete ein, der Schmuck sei ohnedies zu Preisen über dem Schätzwert verkauft wurde, sodass die Kläger keinen Schaden erlitten hätten. Die Rechtsansicht des Verlassenschaftsgerichts, den Verkauf zu genehmigen, sei zumindest vertretbar gewesen. Das Erstgericht sprach den Klägern die bereits genannten Beträge zu und wies ein Mehrbegehren (rechtskräftig) ab. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision der Kläger legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, JN wären bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit die je EUR 20.000,- nicht übersteigenden Ansprüche der Kläger nur bei materieller Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen. Eine solche kann etwa vorliegen, wenn Miterben Erbschaftsgläubigern gegenüberstehen oder eine Forderung des Erblassers geltend machen (RIS-Justiz RS0035470). Im vorliegenden Fall hingegen begehren die Kläger Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung, weil Nachlassvermögen ohne gesetzliche Grundlage und unter dem wahren Wert veräußert worden sei. Sie verlangen somit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat. Wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte (RIS-Justiz RS0110982) machen die Kläger lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO geltend, nicht jedoch solche, die sie als materielle Streitgenossen erscheinen ließen, wie dies Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN fordert. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche findet daher nicht statt vergleiche 2 Ob 215/99b).

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, ihrer Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO - ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501).

Die geschilderte Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei (6 Ob 11/03s; 4 Ob 71/04a uva).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E74290 1Ob143.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00143.04T.0812.000

Dokumentnummer

JJT_20040812_OGH0002_0010OB00143_04T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010075 Rechtssatz 06.09.1962Zivilrecht
Muss der Schätzungswert vergütet werden, dann muss der Beschädigte in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen; demnach ist nicht der Verkaufswert, sondern der Ankaufswert maßgebend, dies aber mit der Einschränkung, dass für die Abnützung …
RS0012287 Rechtssatz 27.09.1984Zivilrecht
Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bewirkt ex lege einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Parteiwechsel, durch welchen der Erbe ( Sämtliche Erben ) anstelle der verstorbenen Prozesspartei in das Verfahren eintritt ( e …
RS0022715 Rechtssatz 24.02.1971Zivilrecht
Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird …
RS0031865 Rechtssatz 06.02.1980Zivilrecht
Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile).
RS0035470 Rechtssatz 26.11.1958Zivilrecht
Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen.
RS0035686 Rechtssatz 04.12.1979Zivilrecht
Bei Tod einer anwaltlich vertretenen Prozeßpartei während des Verfahrens ist bloß die Bezeichnung der betreffenden Prozeßpartei durch die Beifügung der Worte "Verlassenschaft nach dem verstorbenen..." zu ändern.
RS0112432 Rechtssatz 26.08.1999Zivilrecht
Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblie …