Rechtssatz RS0123691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123691
Entscheidungsdatum
24.11.2020
Rechtssatz
Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (gegenteilig: RIS-Justiz RS0042228).Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (gegenteilig: RIS-Justiz RS0042228).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 63/08h
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 63/08h
- 4 Ob 109/09x
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 109/09x
Auch; Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. (T1); Beisatz: Diese Regelung erfasst auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. (T2); Beisatz: Das Berufungsgericht, dem die Revision wegen des Zulassungsantrags nach § 508 ZPO vorgelegt wurde, ist ebenfalls zur Zurückweisung befugt. (T3)
- 4 Ob 69/11t
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 69/11t
Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4)
- 1 Ob 18/15a
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 18/15a
Auch
- 3 Ob 160/15y
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 160/15y
Auch
- 9 Ob 14/16y
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 14/16y
Beis wie T3
- 8 Ob 3/17z
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 8 Ob 3/17z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags nach § 508 ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht. (T5)
- 3 Ob 169/20d
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 3 Ob 169/20d
Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden sind. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123691
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20080620_OGH0002_0010OB00063_08H0000_001