Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur Beschlüsse erfasst, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271). Er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nur Beschlüsse erfasst, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271). Er ist aber nicht berechtigt.
1. Nach § 507 Abs 1 ZPO hat schon das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen als dem nach § 502 Abs 1 ZPO genannten Grund unzulässig sind; das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. Nach der Entscheidung 1 Ob 63/08h erfasst diese Regelung - entgegen früherer Rechtsprechung (8 Ob 535/93; 7 Ob 19/08g) - aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.1. Nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO hat schon das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Grund unzulässig sind; das gilt auch für Zulassungsanträge nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. Nach der Entscheidung 1 Ob 63/08h erfasst diese Regelung - entgegen früherer Rechtsprechung (8 Ob 535/93; 7 Ob 19/08g) - aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
2. Auf dieser Grundlage besteht aber kein Zweifel, dass das Berufungsgericht, dem die Revision hier wegen des Zulassungsantrags nach § 508 ZPO vorgelegt wurde, ebenfalls zur Zurückweisung befugt (und verpflichtet) ist. Zechner (in Fasching/Konecny2 § 507b Rz 6) führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Zurückweisungskompetenz des Erstgerichts nicht an das Berufungsgericht devolvieren soll, wenn sie das Erstgericht - wie hier - nicht wahrnahm und die Rechtsmittelvorlage über die zweite Instanz erfolgt. Es wäre ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, wenn das Gericht zweiter Instanz zwar einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts bestätigen und damit die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausschließen könnte (9 Ob 29/09v mwN), nicht aber selbst befugt wäre, einen solchen Beschluss zu fassen.2. Auf dieser Grundlage besteht aber kein Zweifel, dass das Berufungsgericht, dem die Revision hier wegen des Zulassungsantrags nach Paragraph 508, ZPO vorgelegt wurde, ebenfalls zur Zurückweisung befugt (und verpflichtet) ist. Zechner (in Fasching/Konecny2 Paragraph 507 b, Rz 6) führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Zurückweisungskompetenz des Erstgerichts nicht an das Berufungsgericht devolvieren soll, wenn sie das Erstgericht - wie hier - nicht wahrnahm und die Rechtsmittelvorlage über die zweite Instanz erfolgt. Es wäre ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, wenn das Gericht zweiter Instanz zwar einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts bestätigen und damit die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausschließen könnte (9 Ob 29/09v mwN), nicht aber selbst befugt wäre, einen solchen Beschluss zu fassen.
3. Andere Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses macht der Rekurs nicht geltend. Er muss daher scheitern.