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Entscheidung 9 Ob 29/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob29/09v

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Susanne S*****, Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagte Partei Dr. Heidi B*****, Rechtsanwältin, *****, wegen restlicher 1.046,50 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2009, GZ 13 R 28/09x-82, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2009, GZ 28 Cg 43/00z-79, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Fällung eines - in Rechtskraft erwachsenen - Teilurteils hatte das Berufungsgericht über einen verbleibenden Klageanspruch von 1.046,50 EUR sA zu entscheiden (ON 77). Es sprach in diesem Urteil aus, dass die Revision jedenfalls gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig sei.

Die dennoch dagegen erhobene außerordentliche Revision (ON 78) wies das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung.

Dagegen richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (gemeint: dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichts ersatzlos behoben werde). Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Konformatsentscheidungen sind gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden, im Gesetz vorgesehenen besonderen Fälle unanfechtbar (RIS-Justiz RS0012387). Dies gilt auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels (6 Ob 63/05s; 3 Ob 268/07v ua). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung bestehen keine Bedenken (RIS-Justiz RS0053031; RS0044092). Die Rekursentscheidung ist daher mangels definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zugangs zu Gerichten, unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044536).

Anmerkung

E90713 9Ob29.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00029.09V.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_0090OB00029_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung