Sämtliche Rechtsmittel sind absolut unzulässig:
1. Zu den Rechtsmitteln gegen die Bestätigung des Rekursgerichts a) der Zurückweisung des Rekurses der Klägerin wegen Verspätung und b) der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
Bei diesen Rechtsmitteln handelt es sich ungeachtet der Bezeichnungen durch die Rechtsmittelwerberin um unzulässige Revisionsrekurse gegen Konformatsentscheidungen des Rekursgerichts. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein solcher Revisionsrekurs ausschließlich im Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zulässig (RIS-Justiz RS0112314). Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten (7 Ob 205/99v), gleichfalls auch nicht die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (6 Ob 292/99f). Für die von der Rekurswerberin angestrebte analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wäre ein Sachverhalt erforderlich, der einer Klagezurückweisung, also einer definitiven Versagung des Rechtsschutzes im Sinne einer Verweigerung des Zugangs zu Gericht, gleichgehalten werden könnte, wie beispielsweise die Zurückweisung einer Klageänderung. Im Übrigen ist das von der Klägerin angestrebte Ergebnis, nämlich die sachliche Überprüfung der Zurückweisung ihres Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht in dessen Urteil im Rahmen eines Rekursverfahrens hier schon deshalb verfehlt, weil diese Überprüfung - wie auszuführen sein wird - im Revisionsverfahren stattzufinden hätte. Diese Überprüfung scheitert hier allerdings an der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund des Streitwerts.Bei diesen Rechtsmitteln handelt es sich ungeachtet der Bezeichnungen durch die Rechtsmittelwerberin um unzulässige Revisionsrekurse gegen Konformatsentscheidungen des Rekursgerichts. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist ein solcher Revisionsrekurs ausschließlich im Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zulässig (RIS-Justiz RS0112314). Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten (7 Ob 205/99v), gleichfalls auch nicht die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (6 Ob 292/99f). Für die von der Rekurswerberin angestrebte analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wäre ein Sachverhalt erforderlich, der einer Klagezurückweisung, also einer definitiven Versagung des Rechtsschutzes im Sinne einer Verweigerung des Zugangs zu Gericht, gleichgehalten werden könnte, wie beispielsweise die Zurückweisung einer Klageänderung. Im Übrigen ist das von der Klägerin angestrebte Ergebnis, nämlich die sachliche Überprüfung der Zurückweisung ihres Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht in dessen Urteil im Rahmen eines Rekursverfahrens hier schon deshalb verfehlt, weil diese Überprüfung - wie auszuführen sein wird - im Revisionsverfahren stattzufinden hätte. Diese Überprüfung scheitert hier allerdings an der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund des Streitwerts.
2. Zur Bewertung des Streitgegenstandes:
Im Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung einer Wegeservitut gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht (3 Ob 295/98y; 5 Ob 107/92). Das Berufungsgericht hatte daher gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen. Es war dabei nicht an die Bewertung der Klägerin gebunden (RIS-Justiz RS0042617; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 500). Diese Bewertung ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042410), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (4 Ob 61/04f; 1 Ob 629/03a uva). Eine im Ermessensbereich vorgenommene und auch begründete Einschätzung des Berufungsgerichts entzieht sich einer Beurteilung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 214/01d). Eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht vermag die Klägerin aber nicht aufzuzeigen. Die „außerordentliche Revision" ist demnach gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Im Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung einer Wegeservitut gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht (3 Ob 295/98y; 5 Ob 107/92). Das Berufungsgericht hatte daher gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen. Es war dabei nicht an die Bewertung der Klägerin gebunden (RIS-Justiz RS0042617; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 500,). Diese Bewertung ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042410), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (4 Ob 61/04f; 1 Ob 629/03a uva). Eine im Ermessensbereich vorgenommene und auch begründete Einschätzung des Berufungsgerichts entzieht sich einer Beurteilung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 214/01d). Eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht vermag die Klägerin aber nicht aufzuzeigen. Die „außerordentliche Revision" ist demnach gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
3. Dies gilt auch für den als Bestandteil der Revision aufzufassenden Rekurs gegen die Zurückweisung des Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht:
Die Zurückweisung eines Klagebegehrens mit Beschluss wäre zwar unabhängig vom Streitwert stets anfechtbar (Kodek aaO Rz 3 zu § 519; 6 Ob 816/83; 1 Ob 7/93 ua), dies gilt auch für die Zurückweisung eines Eventualbegehrens (8 ObA 77/02k). Das Eventualbegehren ist hier aber ein Feststellungsbegehren, das vom Berufungsgericht in Urteilsform mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die begehrte Feststellung von Tatsachen unzulässig sei. Dies ist in der Sache zwar durchaus richtig (RS0038943; 9 Ob 250/02h), hier aber nicht weiter zu erörtern, weil sowohl der Mangel des rechtlichen Interesses an einer begehrten Feststellung als auch die Unzulässigkeit eines Begehrens auf Feststellung von Tatsachen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Prozessvoraussetzung zu behandeln sind (was zur Zurückweisung des Begehrens mit Beschluss führen müsste). Darüber wird vielmehr in ständiger Rechtsprechung meritorisch durch Klageabweisung entschieden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 228 mwN; RS0033201), wobei der Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0039123). Da auch Feststellungsklagen aus dem Grund der Unzulässigkeit von Feststellungsurteilen über Tatsachen nicht in Beschlussform zurückzuweisen, sondern meritorisch zu behandeln und abzuweisen sind (vgl die Entscheidungen in RS0038943, insbesondere 3 Ob 583/87, 1 Ob 624/92, zuletzt 9 Ob 250/02h) hat das Berufungsgericht zutreffend in Urteilsform entschieden. Seine Entscheidung konnte nur mit Revision angefochten werden. Damit erweist sich der Rekurs - die falsche Bezeichnung schadet nicht - als Teil der Revision, die allerdings wegen des den Obersten Gerichtshof bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts über einen 4.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstands jedenfalls unzulässig ist.Die Zurückweisung eines Klagebegehrens mit Beschluss wäre zwar unabhängig vom Streitwert stets anfechtbar (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 519,; 6 Ob 816/83; 1 Ob 7/93 ua), dies gilt auch für die Zurückweisung eines Eventualbegehrens (8 ObA 77/02k). Das Eventualbegehren ist hier aber ein Feststellungsbegehren, das vom Berufungsgericht in Urteilsform mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die begehrte Feststellung von Tatsachen unzulässig sei. Dies ist in der Sache zwar durchaus richtig (RS0038943; 9 Ob 250/02h), hier aber nicht weiter zu erörtern, weil sowohl der Mangel des rechtlichen Interesses an einer begehrten Feststellung als auch die Unzulässigkeit eines Begehrens auf Feststellung von Tatsachen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Prozessvoraussetzung zu behandeln sind (was zur Zurückweisung des Begehrens mit Beschluss führen müsste). Darüber wird vielmehr in ständiger Rechtsprechung meritorisch durch Klageabweisung entschieden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 228, mwN; RS0033201), wobei der Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0039123). Da auch Feststellungsklagen aus dem Grund der Unzulässigkeit von Feststellungsurteilen über Tatsachen nicht in Beschlussform zurückzuweisen, sondern meritorisch zu behandeln und abzuweisen sind vergleiche die Entscheidungen in RS0038943, insbesondere 3 Ob 583/87, 1 Ob 624/92, zuletzt 9 Ob 250/02h) hat das Berufungsgericht zutreffend in Urteilsform entschieden. Seine Entscheidung konnte nur mit Revision angefochten werden. Damit erweist sich der Rekurs - die falsche Bezeichnung schadet nicht - als Teil der Revision, die allerdings wegen des den Obersten Gerichtshof bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts über einen 4.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstands jedenfalls unzulässig ist.