Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - abgesehen von den Punkten 1 bis 4 des Hauptbegehrens - durch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt ist; es kommt ihr auch teilweise Berechtigung zu.
Mit den Punkten 1 bis 4 des Feststellungsbegehrens begehrt die klagende Partei die Feststellung von Tatsachen, was nach § 228 ZPO nicht möglich ist. In diesem Umfange war daher das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.Mit den Punkten 1 bis 4 des Feststellungsbegehrens begehrt die klagende Partei die Feststellung von Tatsachen, was nach Paragraph 228, ZPO nicht möglich ist. In diesem Umfange war daher das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Mit dem Punkt 5 ihres Hauptbegehrens begehrt jedoch die klagende Partei die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei betreffend den von ihr seinerzeit geforderten und erhaltenen Ablösebetrag für den Fall, als wegen des Ausganges des Rechtsstreites 4 Cg 366/83 dieser Ablösebetrag als Zahlung der klagenden Partei zuzurechnen sei. Dies stellt ein Rechtsverhältnis dar, welches der Feststellung zugänglich ist.
Die klagende Partei erhebt ihre Feststellungsklage nicht nur für den Fall des Eintrittes außerprozessualer Bedingungen (nur dies wäre im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten Belegstelle von Fasching, ZPR Rz 758 unzulässig), sondern unbedingt. Sie begehrt (unbedingt) die Feststellung eines schon jetzt bestehenden, freilich vom Eintritt einer bestimmten Bedingung abhängigen Rechtsverhältnisses. Dies ist aber nicht unzulässig. Nach Lehre und Rechtsprechung können bedingte Rechte festgestellt werden, wenn der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt bereits vorliegt und auch die Bedingung feststeht und nur deren Eintritt offen steht (SZ 41/153; MietSlg. 29.617; vgl. auch SZ 56/38; Fasching Komm. III 57 mit dem Hinweis, daß der Eintritt einer solchen Bedingung auch vom Willen der klagenden Partei abhängen kann). Daß die klagende Partei im Rechtsstreit 4 Cg 366/83 unterliegen kann, ist kein rein hypothetischer Fall, sondern eine konkrete Möglichkeit. Treffen die Klagsbehauptungen zu, dann hat die beklagte Partei von der A***-Bank für Rechnung der klagenden Partei einen Betrag von S 60.000,-- als unerlaubte Ablöse erhalten und muß diesen refundieren, es sei denn, die A***-Bank hätte dies weisungswidrig verfügt (so daß die klagende Partei nicht behaupten könnte, daß dieser Betrag von ihr an die beklagte Partei bezahlt worden sei, und der klagenden Partei daher eine Legitimation zur Rückforderung des Betrages fehlen würde). Diese Ersatzpflicht tritt nicht nur bei einer Verurteilung der klagenden Partei im Rechtsstreit 4 Cg 366/83 sondern auch beim Abschluß eines Vergleiches ein; denn in beiden Fällen wird für die beklagte Partei die Gefahr beseitigt, von der A***-Bank wegen des strittigen Betrages mit einer Kondiktionsforderung nach § 1435 ABGB verfolgt zu werden. Da ein Rückforderungsanspruch dieser Art gemäß § 27 Abs 3 MRG in drei Jahren verjähren würde, liegt auch ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser bedingten Ersatzpflicht vor. Die Besonderheit dieses Falles besteht einerseits darin, daß der Ersatzanspruch nicht erst durch die Verurteilung in einem Rechtsstreit entsteht, vorher nicht fällig wäre und daher auch noch kein Feststellungsinteresse bestünde. Andererseits kann aber noch nicht auf Leistung geklagt werden, weil der Sachverhalt mit der Unsicherheit belastet ist, daß die Beweisbarkeit einer mit einem Dritten geschlossenen Vereinbarung noch nicht feststeht. Zu Punkt 5 des Hauptbegehrens war daher das Versäumungsurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, dabei aber dem Begehren eine deutlichere Fassung zu geben.Die klagende Partei erhebt ihre Feststellungsklage nicht nur für den Fall des Eintrittes außerprozessualer Bedingungen (nur dies wäre im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten Belegstelle von Fasching, ZPR Rz 758 unzulässig), sondern unbedingt. Sie begehrt (unbedingt) die Feststellung eines schon jetzt bestehenden, freilich vom Eintritt einer bestimmten Bedingung abhängigen Rechtsverhältnisses. Dies ist aber nicht unzulässig. Nach Lehre und Rechtsprechung können bedingte Rechte festgestellt werden, wenn der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt bereits vorliegt und auch die Bedingung feststeht und nur deren Eintritt offen steht (SZ 41/153; MietSlg. 29.617; vergleiche auch SZ 56/38; Fasching Komm. römisch drei 57 mit dem Hinweis, daß der Eintritt einer solchen Bedingung auch vom Willen der klagenden Partei abhängen kann). Daß die klagende Partei im Rechtsstreit 4 Cg 366/83 unterliegen kann, ist kein rein hypothetischer Fall, sondern eine konkrete Möglichkeit. Treffen die Klagsbehauptungen zu, dann hat die beklagte Partei von der A***-Bank für Rechnung der klagenden Partei einen Betrag von S 60.000,-- als unerlaubte Ablöse erhalten und muß diesen refundieren, es sei denn, die A***-Bank hätte dies weisungswidrig verfügt (so daß die klagende Partei nicht behaupten könnte, daß dieser Betrag von ihr an die beklagte Partei bezahlt worden sei, und der klagenden Partei daher eine Legitimation zur Rückforderung des Betrages fehlen würde). Diese Ersatzpflicht tritt nicht nur bei einer Verurteilung der klagenden Partei im Rechtsstreit 4 Cg 366/83 sondern auch beim Abschluß eines Vergleiches ein; denn in beiden Fällen wird für die beklagte Partei die Gefahr beseitigt, von der A***-Bank wegen des strittigen Betrages mit einer Kondiktionsforderung nach Paragraph 1435, ABGB verfolgt zu werden. Da ein Rückforderungsanspruch dieser Art gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG in drei Jahren verjähren würde, liegt auch ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser bedingten Ersatzpflicht vor. Die Besonderheit dieses Falles besteht einerseits darin, daß der Ersatzanspruch nicht erst durch die Verurteilung in einem Rechtsstreit entsteht, vorher nicht fällig wäre und daher auch noch kein Feststellungsinteresse bestünde. Andererseits kann aber noch nicht auf Leistung geklagt werden, weil der Sachverhalt mit der Unsicherheit belastet ist, daß die Beweisbarkeit einer mit einem Dritten geschlossenen Vereinbarung noch nicht feststeht. Zu Punkt 5 des Hauptbegehrens war daher das Versäumungsurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, dabei aber dem Begehren eine deutlichere Fassung zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO und § 50 ZPO. Erfolg und Mißerfolg halten einander die Waage, was grundsätzlich zur Kostenaufhebung führt. Gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO haben aber die Parteien jeweils der anderen Partei die Hälfte der entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen, nämlich die beklagte Partei der klagenden Partei S 1.100,-- für die erste Instanz und die klagende Partei der beklagten Partei S 2.000,-- für die zweite Instanz, was insgesamt einen Ersatzsanspruch der beklagten Partei von S 900,-- ergibt. Für das Revisionsverfahren war wegen der jetzt der klagenden Partei im Umfange des § 64 Abs 1 Z 1 lit. a ZPO bewilligten Verfahrenshilfe iSd § 70 ZPO zweiter Satz auszusprechen, daß die beklagte Partei für die Pauschalkosten zur Hälfte aufzukommen hat, weil mangels "Tragung" der Kosten durch die klagende Partei kein Zuspruch nach § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO in Betracht kommt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO und Paragraph 50, ZPO. Erfolg und Mißerfolg halten einander die Waage, was grundsätzlich zur Kostenaufhebung führt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO haben aber die Parteien jeweils der anderen Partei die Hälfte der entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen, nämlich die beklagte Partei der klagenden Partei S 1.100,-- für die erste Instanz und die klagende Partei der beklagten Partei S 2.000,-- für die zweite Instanz, was insgesamt einen Ersatzsanspruch der beklagten Partei von S 900,-- ergibt. Für das Revisionsverfahren war wegen der jetzt der klagenden Partei im Umfange des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO bewilligten Verfahrenshilfe iSd Paragraph 70, ZPO zweiter Satz auszusprechen, daß die beklagte Partei für die Pauschalkosten zur Hälfte aufzukommen hat, weil mangels "Tragung" der Kosten durch die klagende Partei kein Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO in Betracht kommt.